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Bundesgericht weist die Beschwerde gegen das Transparenzgesetz im Wesentlichen ab

Präzisierungen beim Umgang mit anonymen Spenden verlangt

(Stk/i) Das Bundesgericht hat über die gegen das Transparenzgesetz eingereichte Beschwerde entschieden. Die von den Beschwerdeführern beanstandete Festlegung von Untergrenzen für die Offenlegung von finanziellen Zuwendungen erachtet das Bundesgericht als verfassungskonform, ebenso die Beschränkung der Offenlegungspflicht auf Wahl- und Abstimmungsjahre sowie die Löschfristen der offenzulegenden Angaben. Es verlangt aber Präzisierungen beim Umgang mit anonymen Spenden.

Am 4. März 2018 haben die Stimmberechtigten des Kantons Schwyz die Volksinitiative «Für die Offenlegung der Politikfinanzierung (Transparenzinitiative)» angenommen. In der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 wurde das vom Kantonsrat verabschiedete Transparenzgesetz ebenfalls angenommen. Dagegen haben Vertreter des Initiativkomitees beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Sie verlangten etwa die Aufhebung der Bestimmungen, wonach Zuwendungen für kantonale Wahlen und Abstimmungen erst ab 10 000 Franken und auf kommunaler Ebene erst ab 5000 Franken offenzulegen seien. Auch die Ablehnung anonymer Spenden durch Parteien oder Initiativkomitees erst ab 1000 Franken wurde angefochten.

Mindestgrenzen sind verfassungskonform
Drei von vier beanstandete Bestimmungen sind vom Bundesgericht im Rahmen seiner Beurteilung als verfassungskonform eingestuft worden. Die Festlegung der Offenlegungspflicht für Zuwendungen erst ab 10 000 Franken für kantonale bzw. 5000 Franken für kommunale Wahlen oder Abstimmungen erachtet das Bundesgericht als verfassungskonform. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass die vom kantonalen Gesetzgeber festgelegten Schwellenwerte einen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang einer Wahl oder Abstimmung haben könnten. Das Bundesgericht hat auch die Rüge der Beschwerdeführer gegen die Beschränkung der Offenlegungspflicht für zusätzliche Spenden auf Wahl- und Abstimmungsjahre abgelehnt. Gleiches gilt für die angefochtene Löschfrist von einem Jahr für die Angaben über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen sowie Parteispenden.

Bundesgericht verlangt Präzisierung
Gutgeheissen hat das Bundesgericht die Beschwerde dagegen lediglich in einem Punkt. Die Bestimmung, wonach anonyme Spenden abzulehnen sind, die den Betrag von 1000 Franken übersteigen, lässt sich nach Auffassung des Bundesgerichts leicht umgehen, indem zahlreiche kleinere Beträge gespendet werden könnten. Bereits der Regierungsrat hatte in seiner Vorlage an den Kantonsrat auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und keine Mindestgrenze vorgesehen. Da das Bundesgericht diese Bestimmung aber nicht selber aufheben kann, lädt es den kantonalen Gesetzgeber ein, eine rechtskonforme Regelung zu erlassen.

Das Urteil des Bundesgerichts hat zur Folge, dass das Transparenzgesetz noch nicht in Kraft gesetzt werden kann. Vor der Inkraftsetzung müssen die für den Umgang mit anonymen Spenden verlangten Präzisierungen vorgenommen werden.

Staatskanzlei
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