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Neuer Finanzierungsschlüssel für Ergänzungsleistungen

Festhalten an Gemeindebeiträgen

(Stk/i) Im Vernehmlassungsverfahren zum neuen Finanzierungsschlüssel wurde eine komplette Streichung der Gemeindebeiträge an die Ergänzungsleistungen gefordert. Der Regierungsrat hält in seinem Antrag an den Kantonsrat jedoch am in der Vernehmlassung vorgeschlagenen Finanzierungsschlüssel zwischen Kanton und Gemeinden fest.

Neu sollen die Gemeinden die Kantonsbeiträge für die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) nach Abzug des Bundesbeitrages noch zu drei Zehnteln und nicht mehr zur Hälfte nach ihrer Einwohnerzahl tragen. Der Regierungsrat hält somit in seinem Antrag an den Kantonsrat für eine Anpassung des Finanzierungsschlüssels zwischen dem Kanton und den Gemeinden bei den EL an seinem in der Vernehmlassung unterbreiteten Vorschlag fest.

Die Gemeinden und fast alle Parteien forderten im Vernehmlassungsverfahren eine komplette Streichung der Gemeindebeiträge an die EL mit der Folge, dass die Kosten für die EL vollständig durch den Bund und den Kanton getragen werden müssten. Die Begründung lautet, dass die Gemeinden keine Möglichkeiten hätten, die Kosten bei den EL zu beeinflussen. Der Regierungsrat sieht dies anders. Im Kanton Schwyz sind vielfach die Gemeinden Träger der Alters- und Pflegeheime. Sie haben Einfluss auf deren Kostenstruktur und somit auch auf die Höhe der Heimtaxen (Preis für Kost und Logis). Erhöhungen der Heimtaxen führen mitunter zu den Kostensteigerungen bei den EL.

Nach Auffassung des Regierungsrates ist die Revision ungeeignet, mit einer reinen Kostenverlagerung eine Entlastung der Gemeinden und Entflechtung der Soziallasten zwischen Kanton und Gemeinden einzuleiten. Im Bericht «Finanzen 2020» wurde aufgezeigt, wie übermässige soziale Lasten in den innerkantonalen Finanzausgleich Eingang finden können und die Problematik für die Gemeinden mit einer ganzheitlichen Betrachtung von Autonomie, Subsidiarität und fiskalischer Äquivalenz entschärft werden kann.

Ausgleich von Zusatzaufwendungen
Der Grund für einen neuen Finanzierungsschlüssel bei den EL ist eine Anpassung der Pflegefinanzierungsverordnung. Aktuell werden im Kanton Schwyz bei Menschen in Pflegeheimen mit Anspruch auf EL die Leistungen an die Pflegekosten durch EL und nicht durch die Pflegefinanzierung bezahlt. Ab 1. Januar 2021 werden im Kanton Schwyz bei allen Menschen in Pflegeheimen die ungedeckten Pflegekosten nur noch über die Pflegefinanzierung bezahlt werden. Die Ablösung dieser Vorrangigkeit der EL vor der Pflegefinanzierung hat eine hohe finanzielle Zusatzbelastung der Gemeinden zur Folge, welche im Rahmen der Pflegefinanzierung die ungedeckten Pflegekosten in Pflegeheimen für Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz übernehmen. Gleichzeitig erfolgt eine Entlastung bei den EL, wo sich der Kanton und die Gemeinden die Kosten nach Abzug des Bundesbeitrages teilen. Für die Korrektur dieser Kostenverschiebung soll der Finanzierungsschlüssel bei den EL im kantonalen Gesetz über die EL angepasst werden, damit die Zusatzaufwendungen der Gemeinden für die Pflegefinanzierung ausgeglichen werden.

Ausschlag gibt EL-Reform beim Bund
Die Ablösung der Vorrangigkeit der EL vor der Pflegefinanzierung erfolgt aufgrund der EL-Reform auf Stufe Bund. Diese beinhaltet unter anderem, dass ausbezahlte EL aus dem Nachlass eines EL-Bezügers zurückerstattet werden müssen, wenn dessen Nachlass Fr. 40 000.-- übersteigt. Ohne Ablösung der Vorrangigkeit der EL vor der Pflegefinanzierung besteht im Kanton Schwyz die Gefahr einer Ungleichbehandlung von Bewohnern von Pflegeheimen und deren Erben, weil aus den EL bezahlte Pflegekosten später allenfalls aus dem Nachlass zurückerstattet werden müssen, während dies bei Leistungen aus der Pflegefinanzierung nicht der Fall ist.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat


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