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Kantonalisierung von Strafverfolgung und Strafvollzug ab 1. Januar 2021

Fünf Abteilungen der kantonalen Staatsanwaltschaft

(Stk/i) Die Übertragung der Aufgaben der Strafverfolgung und des Strafvollzugs auf den Kanton tritt auf den 1. Januar 2021 in Kraft. Die Zusammenfassung der Zuständigkeiten beim Kanton ermöglicht eine Vereinfachung und Straffung der Abläufe sowie einen gezielteren Personaleinsatz. Ausgenommen von der Kantonalisierung bleibt die erstinstanzliche Strafgerichtsbarkeit.

Die traditionelle Aufteilung der Strafverfolgung zwischen Kanton und Bezirken findet am 1. Januar 2021 ihr Ende: Auf diesen Termin treten das vom Kantonsrat am 14. März 2018 revidierte Justizgesetz und die regierungsrätliche Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft in Kraft. Mit dem Jahreswechsel werden die Strafverfolgung und der Strafvollzug beim Kanton zusammengefasst.

Präsenz in den Regionen
Ein entscheidender Unterschied im Vergleich zur bisherigen Organisation mit den Bezirksstaatsanwaltschaften liegt darin, dass die neue Staatsanwaltschaft für das gesamte Kantonsgebiet zuständig ist. Sie ist in fünf Abteilungen nach Deliktsgruppen und den zentralen Dienst gegliedert und erfüllt auch die Vorgaben des Justizgesetzes, wonach mindestens eine Abteilung im inneren und eine im äusseren Kantonsteil geführt wird:

  • Amtsleitung und zentraler Dienst (Schwyz)
  • 1. Abteilung (Biberbrugg): Gewaltdelikte
  • 2. Abteilung (Schwyz): Allgemeine Delikte
  • 3. Abteilung (Wollerau): Wirtschafts und qualifizierte Vermögensdelikte, Internetkriminalität
  • 4. Abteilung (Wollerau): Fahrlässigkeitsdelikte, aussergewöhnliche Todesfälle, Strassenverkehrsdelikte, Übertretungen
  • 5. Abteilung (Biberbrugg): Jugendstrafsachen

Mit Ausnahme der 5. Abteilung, die für alle Jugendstrafsachen zuständig ist, bleibt die Aufgabenteilung zwischen den übrigen Abteilungen in gewissen Bereichen durchlässig. Damit können die Arbeitslast ausgeglichen und effiziente Abläufe ermöglicht werden.

Wahlen und Ernennungen
Der Oberstaatsanwalt und seine Stellvertretung werden durch den Kantonsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die leitenden Staatsanwälte, der leitende Jugendanwalt, die Staatsanwälte und die Assistenzanwälte werden durch den Regierungsrat ernannt.

Von der Kantonalisierung ausgenommen bleibt die erstinstanzliche Strafgerichtsbarkeit. Für diese bleiben je nach Delikt weiterhin der Kanton als Träger des kantonalen Straf- und Jugendgerichts oder die Bezirke als Träger der sechs Bezirksgerichte zuständig.

Staatskanzlei
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