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Religiöse Feiern mit 50 Personen erlaubt

Angleichung an Bestimmungen des Bundes

(Stk/i) Der Regierungsrat hat beschlossen, dass bei den Veranstaltungen nur noch die Bestimmungen des Bundes gelten. An seinen strengeren Massnahmen am Arbeitsplatz und an den Schulen hält er fest.

Der Regierungsrat hat an seiner heutigen Sitzung beschlossen, die kantonalen Bestimmungen zu den Veranstaltungen in seiner Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie aufzuheben. Es sind im Bereich der Veranstaltungen nur noch die Bestimmungen des Bundes massgebend. Demnach sind Veranstaltungen grundsätzlich verboten. Vom diesem Verbot ausgenommen sind unter anderen religiöse Feiern (z.B. Gottesdienste) mit bis zu 50 Personen. Im Sinne einer Angleichung der Massnahmen mit den umliegenden Kantonen und weil die Festtage anstehen, erachtet der Regierungsrat trotz hoher Fallzahlen eine Lockerung im Bereich religiöse Feiern als angebracht. Bislang war im Kanton Schwyz die Zahl der Besucher von religiösen Veranstaltungen auf 30 Personen beschränkt. Die Anpassung der kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft.

Die kantonalen Massnahmen gehen in zwei Bereichen weiterhin über die Massnahmen des Bundes hinaus:

  • Am Arbeitsplatz gilt in den Innenräumen eine Maskentragepflicht. Sämtliche Arbeitgeber, Arbeitnehmer und selbständig Erwerbende haben eine Maske zu tragen. Ausgenommen von der Maskentragepflicht am Arbeitsplatz sind Personen, die alleine in einem geschlossenen Raum arbeiten (z.B. Einzelbüro). Diese kantonale Ausnahmebestimmung ist strenger als diejenige des Bundes, nach welcher die Maskentragepflicht nicht für Arbeitsbereiche gilt, in denen der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden kann (namentlich in abgetrennten Räumen).
  • Der Bund schreibt ab der Sekundarstufe II eine generelle Maskentragpflicht vor. Im Kanton Schwyz gilt die Maskentragpflicht bereits ab der Sekundarstufe I.

Besorgnis über jüngste Vorfälle
Der Regierungsrat zeigt sich besorgt darüber, dass vermehrt Vorfälle bekannt werden, bei denen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vorsätzlich missachtet worden sind. Er missbilligt das Verhalten der beteiligten Personen. Die epidemiologische Lage im Kanton Schwyz und in der Schweiz ist besorgniserregend. Es müssen sich alle an die Regeln halten, um die Lage in den Griff zu bekommen. Wer sich nicht an die Regeln hält, verhält sich unsolidarisch.

Der Regierungsrat appelliert dringend an die Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Schwyz, die Eigenverantwortung wahrzunehmen und die geltenden Massnahmen, Hygienevorschriften, Abstandsregeln etc. einzuhalten, damit die Herausforderungen dieser Epidemie gemeinsam bewältigt werden können. Unter dem Direktlink www.sz.ch/corona-massnahmen gelangt man auf die Website zu den kantonalen «Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie». Die Massnahmen des Bundes sind unter www.bag-coronavirus.ch ersichtlich.

Staatskanzlei
Information

Auskunft: Frau Landammann Petra Steimen-Rickenbacher, Tel. 041 819 16 65 (erreichbar: Dienstag, 15. Dezember 2020, 15.00 – 16.00 Uhr)


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