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Unternehmen können ab 5. Januar 2021 Härtefallunterstützung beantragen

(VD/i) Der Schwyzer Kantonsrat hat an seiner Sitzung vom Mittwoch, 16. Dezember 2020 mit 93:3   Stimmen der Ausgabenbewilligung von 4.976 Mio. Franken zur Finanzierung der Härtefallmassnahmen im Kanton Schwyz klar zugestimmt. Der Regierungsrat hatte bereits am Dienstag, 15. Dezember 2020 die Ausgestaltung der Covid-19-Härtefallregelung beschlossen. Damit hat er die Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung von Unternehmen, die besonders hart von der Corona-Pandemie betroffen sind, geschaffen. Ab dem 5. Januar 2021 können Unternehmen mit Sitz im Kanton Schwyz Anträge für Härtefallunterstützung einreichen.

Mit dem bewilligten Nachtragskredit von 4.976 Mio. Franken kann nun auf finanzielle Mittel des Bundes von bis zu 10.574 Mio. Franken zugegriffen werden. Damit stehen im Kanton Schwyz insgesamt bis zu 15.55 Mio. Franken für Unternehmen zur Verfügung, die von den Folgen der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich besonders stark betroffen sind und als Härtefälle gelten.

Keine Brancheneinschränkung
Der Regierungsrat will die Schwyzer Wirtschaft möglichst wirkungsvoll unterstützen. Er übernimmt daher im Wesentlichen die Bundesregelungen gemäss Art. 12 Covid-19-Gesetz sowie der Covid-19 Härtefallverordnung und verzichtet weitgehend auf kantonale Zusatzkriterien oder Einschränkungen. Somit können alle Unternehmen, unabhängig von der Branche, Anträge auf Härtefallunterstützung einreichen. Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatzrückgang von über 40 % verzeichneten und im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens Fr. 100 000.-- erzielten. Voraussichtlich wird der Mindestbetrag durch die eidgenössischen Räte noch auf Fr. 50 000.-- gesenkt, was in der Folge vom Kanton Schwyz übernommen würde. Zudem werden, wie vom Bund verlangt, weitere Kriterien berücksichtigt, um die Berechtigung auf Härtefallunterstützung zu prüfen.

Nicht rückzahlbare Beiträge
Der Kanton Schwyz unterstützt die Unternehmen ausschliesslich mit nicht rückzahlbaren Beiträgen. So erhalten Unternehmen, welche die Anforderungen von Art. 12 Covid-19-Gesetz sowie der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllen und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im Kanton Schwyz hatten, die dringend benötigte Liquidität, ohne sich zusätzlich zu verschulden. Der nicht rückzahlbare Beitrag pro Unternehmen beläuft sich auf höchstens 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes von 2018 und 2019 sowie auf maximal Fr. 500 000.--.

Vom Antrag bis zur Auszahlung
Bis Anfang Jahr sind die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen beschlossen und geklärt. Schwyzer Unternehmen können daher ab dem 5. bis zum 31. Januar 2021 ihre Härtefallanträge digital einreichen. Das Amt für Wirtschaft publiziert am 5. Januar 2021 auf www.sz.ch/haertefall ein Antragsformular sowie weiterführende Informationen. Die Anträge werden durch Fachleute der kantonalen Verwaltung, in Zusammenarbeit mit der BDO AG, in einem zweistufigen Verfahren geprüft. Die Auszahlung der Unterstützungsbeiträge erfolgt, sobald alle Gesuche geprüft sind; voraussichtlich ab Ende Februar 2021.

Regierungsrat prüft ergänzendes Unterstützungspaket
Der Bundesrat hat dem eidgenössischen Parlament am Freitag, 11. Dezember 2020 vorgeschlagen, das Härtefallprogramm um weitere 1.5 Mia. Franken auf insgesamt 2.5 Mia. Franken aufzustocken. Sobald die eidgenössischen Räte ihre Beschlüsse dazu gefasst haben und die Bundesverordnung angepasst ist, wird der Regierungsrat ein ergänzendes Unterstützungspaket prüfen.

 

Volkswirtschaftsdepartement

Auskunft:
Regierungsrat Andreas Barraud, Vorsteher Volkswirtschaftsdepartement, Tel. 041 819 18 00 (erreichbar: Donnerstag, 17. Dezember 2020, 10.30 -11.30)


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