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Ausweitung der Maskentragepflicht und weitere Massnahmen

Zusätzliche kantonale Massnahmen zur Covid-19-Bekämpfung

(Stk/i) Der Regierungsrat führt eine generelle Maskentragepflicht an Veranstaltungen in Innenräumen sowie eine Maskentragepflicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen ein. In Alters- und Pflegeheimen sowie Spitälern gilt sowohl für Mitarbeitende als auch für Besucher eine Zertifikats- oder Testpflicht. Die zusätzlichen kantonalen Massnahmen treten am 2. Dezember in Kraft und gelten vorerst bis 24. Dezember 2021.

Die aktuelle epidemiologische Lage in der Schweiz ist angespannt. Die Zahlen der gemeldeten Covid-19-Infektionen, die Hospitalisationen, die Covid-19-Patienten auf den Intensivpflegestationen und die Todesfälle nahmen in den letzten Wochen schweizweit zu. Im Kanton Schwyz wird die epidemiologische Lage als schlecht eingeschätzt. Aktuell verzeichnet der Kanton Schwyz 1430 infizierte Personen, davon sind 52 Bewohner in Alters- und Pflegeheimen und 37 Personen befinden sich in Spitalpflege. Die 14-Tagesinzidenz pro 100 000 Einwohner steigt im Kanton Schwyz immer weiter an und liegt nun bei 1787 (CH: 989). Innerhalb einer Woche stieg die 14-Tagesinzidenz um 209 Fälle (+ 13 %), innerhalb eines Monats gar um 1222 Fälle (+ 216 %). Bei den Hospitalisationen innerhalb der letzten 14 Tage liegt der Kanton Schwyz mit 24 Fällen pro 100 000 Einwohnern mehr als das Zweieinhalbfache über dem nationalen Durchschnitt (CH: 9.17). Es besteht die Gefahr, dass im weiteren Verlauf dieser Welle bei einem exponentiellen Wachstum dieser Grössenordnung schnell Hospitalisationsraten erreicht werden, die für das Gesundheitssystem nicht mehr zu bewältigen sind.

Der Regierungsrat hat deshalb heute zusätzliche kantonale Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie beschlossen, die auf den bereits bestehenden Massnahmen des Bundes aufbauen. Die kantonalen Massnahmen gelten vorerst vom 2. bis 24. Dezember 2021 und setzen an zwei besonders problematischen Punkten an: Einerseits bei der Weiterverbreitung des Virus, andererseits beim Schutz der besonders vulnerablen Gruppen.

Maskentragepflicht auch im Zertifikatsbereich
Die Weiterverbreitung des Virus soll mit einer erweiterten Maskentragepflicht gebremst werden. Dabei stehen insbesondere Orte und Veranstaltungen im Fokus, wo heute aufgrund des Zertifikats keine Masken mehr getragen werden müssen. An diesen Orten kann das Virus heute frei zirkulieren, und Ansteckungen werden durch diese Situation begünstigt. Mit der erweiterten Maskentragepflicht kann dieser Entwicklung begegnet werden.

Zertifikats- oder Testpflicht in Alters- und Pflegeheimen und Spitälern
In Spitälern und Alters- und Pflegeheimen ist auch in Zukunft mit Covid-19-Ausbrüchen zu rechnen. Dieses Risiko kann stark vermindert werden, wenn das Personal und die Besucher geimpft, genesen oder getestet sind. Deshalb gilt in Ergänzung zur Covid-19-Verordnung besondere Lage des Bundes für das Personal und Besucher von Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen eine Zertifikats- oder Testpflicht. Die Zertifikats- oder Testpflicht gilt auch für Mitarbeitende von Spitexorganisationen.

Die Massnahmen im Überblick

Maskentragepflicht:

  • An sämtlichen Veranstaltungen (darunter fallen auch Messen, Gewerbeausstellungen etc.) in Innenräumen gilt eine generelle Maskentragepflicht. Für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis gilt die Pflicht zum Maskentragen nicht. Zwecks Konsumation darf die Maske abgezogen werden. Während der Konsumation gilt eine Sitzpflicht.
  • In Innenräumen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen gilt eine generelle Maskentragepflicht. Zwecks Konsumation darf die Maske abgezogen werden. Während der Konsumation gilt eine Sitzpflicht. Die Maskentragepflicht gilt unabhängig davon, ob in diesen öffentlich zugänglichen Einrichtungen bzw. Betrieben eine Zertifikatspflicht besteht. So gilt beispielweise neu eine Maskentragepflicht in Kinos, Bibliotheken, Freizeiteinrichtungen, Museen usw.. Angestellte, welche in öffentlich zugänglichen Innenräumen tätig sind, müssen neu ebenfalls eine Maske tragen, auch wenn dort eine Zertifikatspflicht besteht. Dies betrifft beispielsweise das Servicepersonal im Gästebereich eines Restaurants oder einer Bar.
  • Die Ausnahmen bei der generellen Maskentragepflicht richten sich nach der Covid19-Verordnung besondere Lage des Bundes. Ausgenommen sind somit insbesondere Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. Eine weitere Ausnahme gilt in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung. Auch bei der Ausübung einer sportlichen oder kulturellen Tätigkeit muss keine Gesichtsmaske getragen werden. In Fitnesscentern zum Beispiel gilt nebst der Zertifikatspflicht neu eine Maskentragepflicht. Während der sportlichen Aktivität dürfen Personen (Trainer, Kunden usw.) die Maske jedoch abziehen. Dasselbe gilt für Personen, die eine kulturelle Aktivität wie z.B. Trompeten- oder Flötenspielen ausüben. Zudem sind sozialmedizinische Institutionen ausgenommen. Zu berücksichtigen ist, dass im Arbeitsbereich, soweit dieser nicht öffentlich zugänglich ist, keine generelle Maskentragepflicht gilt; es ist Aufgabe des Arbeitgebers, situativ zu entscheiden, welche Schutzmassnahmen angezeigt sind. Eine Ausnahme von der Maskentragepflicht besteht des Weiteren für auftretende Personen, namentlich Redner, beispielsweise an Gemeindeversammlungen oder Tagungen sowie für Akteure in Gottesdiensten und religiösen Feiern, für die das Tragen einer Maske gegebenenfalls für bestimmte Handlungen teilweise nicht möglich ist.

Massnahmen in Alters- und Pflegeheimen sowie Spitälern:

  • Zertifikats- oder Testpflicht für Besucher: Besucher ab 16 Jahren müssen in den Innenräumen und den zugehörigen Aussenbereichen von Alters- und Pflegeheimen sowie Spitälern ein gültiges Zertifikat oder einen gültigen negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest vorweisen. Die Heime und Spitäler können Personen ohne Zertifikat oder negative Testbescheinigung den Zutritt ausnahmsweise gewähren, wenn besondere Umstände vorliegen und das Besuchsrecht nicht anders ausgeübt werden kann.
  • Zertifikats- oder Testpflicht für Mitarbeitende: Mitarbeitende von Alters- und Pflegeheimen, Spitälern sowie Spitexorganisationen müssen dem Arbeitgeber ein gültiges Zertifikat vorweisen. Stattdessen können sich die Mitarbeitenden mittels PCR-Test mindestens wöchentlich testen lassen. Die Arbeitgeber ermöglichen den Mitarbeitenden die kostenlose Teilnahme am repetitiven Testen.

Empfehlung für Homeoffice
Der Regierungsrat empfiehlt den Arbeitgebenden, überall dort Homeoffice anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Es handelt sich dabei um eine besonders effektive Massnahme, da so in vielen Fällen auch das tägliche Pendeln im öffentlichen Verkehr wegfällt.

Erhöhung der Impfquote und Boostern nötig
Eine Erhöhung der Impfquote trägt massgeblich zur Eindämmung der Pandemie bei. Auch geimpfte Personen können sich zwar mit dem Coronavirus anstecken, sie haben aber zumeist nur einen milden Verlauf. In den Spitälern und Intensivstationen liegen nach wie vor zum grössten Teil nicht oder unvollständig geimpfte Personen. Zur Auffrischung des Schutzes vor schweren Verläufen bei Risikopersonen und zur Reduktion des Übertragungsrisikos bei gesunden Personen wird eine dritte, sogenannte Booster-Impfung empfohlen. www.sz.ch/corona-impfen informiert über die Impfmöglichkeiten im Kanton Schwyz.

Durch Impfen und Einhalten der Massnahmen weitere Verschärfungen verhindern
Der Kanton Schwyz und die Schweiz stehen aktuell an einem kritischen Punkt in dieser Epidemie. Nur wenn die jetzt geltenden Massnahmen und Empfehlungen eingehalten werden und die Impfquote noch einmal erhöht werden kann, können weitere Verschärfungen verhindert werden. Der Regierungsrat appelliert dringend an die Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Schwyz, die Eigenverantwortung wahrzunehmen, sich impfen zu lassen und die geltenden Massnahmen, Hygienevorschriften, Abstandsregeln etc. einzuhalten, damit die Herausforderungen dieser Epidemie gemeinsam bewältigt werden können. Unter dem Direktlink www.sz.ch/corona-massnahmen gelangt man auf die Website zu den kantonalen «Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie». Die Massnahmen des Bundes sind unter www.bag-coronavirus.ch ersichtlich.

Staatskanzlei
Information

Auskunft: Frau Landammann Petra Steimen-Rickenbacher, Tel. 041 819 16 65 (15 bis 16 Uhr)


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