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Für Maskentragepflicht gilt Bundesrecht

Anpassung der kantonalen Massnahmen zur Covid-19-Bekämpfung

(Stk/i) Der Regierungsrat hebt die kantonalen Bestimmungen betreffend generelle Maskentragepflicht an Veranstaltungen in Innenräumen sowie Maskentragepflicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen auf. Es gelten diesbezüglich nur noch die Bestimmungen des Bundes.

Der Bundesrat hat per 6. Dezember 2021 eine generelle Maskentragepflicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und an Veranstaltungen in Innenräumen sowie weitere Verschärfungen in Kraft gesetzt. Der Regierungsrat hat deshalb die kantonalen Bestimmungen zur Maskentragepflicht auf die neuen Bestimmungen des Bundesrates angepasst, indem er die kantonalen Bestimmungen betreffend die Maskentragepflicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und an Veranstaltungen ab 8. Dezember 2021 aufhebt. Es gilt betreffend Maskentragpflicht ausschliesslich Bundesrecht. Unter dem Direktlink www.sz.ch/corona-massnahmen gelangt man auf die Website zu den kantonalen «Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie». Die Massnahmen des Bundes sind unter www.bag-coronavirus.ch ersichtlich.

Staatskanzlei
Information

Auskunft: Frau Landammann Petra Steimen-Rickenbacher, Tel. 041 819 16 65 (15 bis 16 Uhr)


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