Navigieren im Kanton Schwyz

Revidiertes kantonales Ordnungsbussenrecht

Inkraftsetzung per 1. April 2022

(Stk/i) Der Regierungsrat setzt die vom Kantonsrat am 17. November 2021 beschlossenen Anpassungen des Kantonalen Ordnungsbussengesetzes (KOBG) zusammen mit der ebenfalls revidierten Vollzugsverordnung zum kantonalen Ordnungsbussengesetz (KOBV) auf den 1. April 2022 in Kraft. Damit können kantonale Ordnungsbussen im gleichen vereinfachten Verfahren wie jene nach dem bundesrechtlichen Ordnungsbussengesetz (OBG) ausgefällt werden. Neben der Kantonspolizei können neu auch andere kantonale Kontrollorgane bestimmte OBG-Bussen ausfällen. Bei Littering in der Landwirtschaft und Natur wird die bisherige Busse verdreifacht.

Einheitliches Verfahren
Unabhängig davon, ob jemand eine Übertretung begeht, die nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes oder des Kantons mit Ordnungsbusse geahndet wird, gilt ein analoger Verfahrensablauf. Dies vereinfacht nicht nur die Vorgehensweise der Kontrollorgane bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen, der Ausfällung der Sofortbusse sowie der Ausstellung der Quittung bzw. des Bedenkfristformulars, sondern sorgt auch bei der gebüssten Person für mehr Klarheit und Übersichtlichkeit. Die Kantonspolizei ist für den einheitlichen Vollzug des gesamten Ordnungsbussenwesens nach Bundesrecht und kantonalem Recht besorgt. Im Rahmen einer weiteren Vereinfachung der Abläufe und des administrativen Aufwandes wird die Kantonspolizei auch die Einführung eines digitalen Ordnungsbussensystems prüfen, wie dies in anderen Kantonen bereits der Fall ist.

Bereinigung des kantonalen Bussenkatalogs
Da der Kanton nur dort Übertretungsstrafrecht erlassen darf, wo der Bund nicht selber legiferiert, galt es, den kantonalen Bussenkatalog mit den erweiterten Bussenlisten nach der bundesrechtlichen Ordnungsbussenverordnung (OBV) abzugleichen. Die kantonalen Bussenansätze sollen in etwa der Höhe von OBV-Bussen bei Übertretungen mit gleichwertigem Unrechtsgehalt entsprechen. Dies hat dazu geführt, dass sich die Bussen bei Verstössen gegen das Verwendungsverbot von Motorfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Wege und Strassen oder von bestimmten Transportmitteln während der Jagd sowie bei der Missachtung des Artenschutzes von geschützten Pflanzen Tieren auf Fr. 100.-- verdoppelt haben. Verdreifacht hat sich die Busse bei der mutwilligen Störung von Wildtieren (neu Fr. 150.--) sowie bei Littering in der Natur und Landwirtschaft. (Fr. 250.--). Damit wurde ein klares Zeichen gegen die Achtlosigkeit im Freizeit- und Konsumverhalten und der damit einhergehenden akuten Gefährdung der Nutz- und Wildtiere gesetzt. Zudem gilt in den kantonalen Pflanzenschutzreservaten (Rossberg, Rigigebiet, Zindlenspitz, Mythengebiet, Hoch-Ybrig und Köpfengebiet) neu ein Campingverbot. Neu ist das Betteln im Kanton Schwyz nicht mehr generell untersagt, sondern nur dort, wo es die öffentliche Ordnung gebietet. Aufdringliches und gewerbsmässiges Betteln bleiben unvermindert strafbar.

Staatliche Kontrollorgane
Im Kanton Schwyz bleiben Ordnungsbussen eine staatliche Angelegenheit. Kommunale Organe, private Sicherheitsdienste oder Privatpersonen haben keine Ordnungsbussenkompetenz. Neben der Kantonspolizei und den bereits vom Regierungsrat eingesetzten Kontrollorganen im Bereich der Forst-, Naturschutz-, Jagd-, Fischereiaufsicht sind neu auch bestimmte Funktionäre des Migrations- sowie des Arbeitsamtes zur Ausfällung von Ordnungsbussen ermächtigt.

Staatskanzlei
Information

Auskunft: Regierungsrat Herbert Huwiler, Vorsteher Sicherheitsdepartement, Tel. 041 819 20 00 (erreichbar: 09.00-10.00 Uhr)


Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken