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Kanton erhöht Energieanforderungen an Gebäude

Revidiertes kantonales Energiegesetz und Verordnung werden per 1. Mai 2022 in Kraft gesetzt

(AfU/i) Der Regierungsrat setzt das revidierte kantonale Energiegesetz und die Verordnung am 1. Mai 2022 in Kraft. Mit der Revision senkt der Kanton Schwyz den Energieverbrauch in den Gebäuden und stärkt den Zubau von erneuerbaren Energien. Die Reduktion des Ausstosses von Kohlendioxid (CO2) leistet einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz.

Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes und der Energieverordnung
Das aktuelle Energiegesetz stammt aus dem Jahr 2009 und entspricht nicht mehr dem heutigen Stand der Technik. Der Kantonsrat hat im Juni 2021 der Teilrevision des Gesetzes zugestimmt. Die Frist zur Erhebung des fakultativen Referendums ist Ende August 2021 unbenutzt abgelaufen. Die Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes beinhaltet eine Anpassung an den Stand der Technik im Gebäudebereich und an die Mustervorschriften der Kantone. Schwerpunkte sind neue Regeln für den Ersatz von Heizungen sowie die Pflicht der Eigenstromerzeugung bei Neubauten. Der Regierungsrat hat mit der kantonalen Energieverordnung die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen und verfolgt damit den bisher eingeschlagenen Weg, den Energiebedarf von Gebäuden zu senken. Bei seinen eigenen Neubauten und Gesamterneuerungen wird der Kanton jeweils höhere Anforderungen zugrunde legen.

Neubauten werden zu Energieproduzenten
Neubauten müssen in Abhängigkeit von der Lage und der Sonneneinstrahlung am Standort einen Teil ihres Strombedarfs selber erzeugen. Wer den Strom nicht selber erzeugen kann, kann sich stattdessen zu einer Eigenverbrauchsgemeinschaft zusammenschliessen.

Elektrizitätsverbrauch wird eingeschränkt
Der Bau von neuen Elektroheizungen ist nicht mehr zulässig. Ferner sind Beleuchtungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen von Dienstleistungsgebäuden nach dem Stand der Technik zu erstellen. Die Bereitstellung von Warmwasser in Wohnbauten darf beim Neubau und beim Ersatz des Warmwassererwärmers nicht mehr ausschliesslich elektrisch erfolgen und ist meldepflichtig.

Erneuerbare Energien bei bestehenden Bauten
Eine Gas- oder Ölheizung darf auch künftig, unter gewissen Voraussetzungen, noch durch ein fossiles Heizsystem ersetzt werden. Es stehen dazu verschiedene Lösungsansätze zur Verfügung. In einem ungenügend gedämmten Gebäude werden nach dem Ersatz jedoch mindestens zehn Prozent der Wärme durch eine verbesserte Dämmung eingespart oder aus erneuerbaren Energien bereitgestellt werden. Dazu gehören auch Lösungen mit erneuerbaren Brennstoffen wie Biogas oder Bioöl.

Härtefälle vermeiden
Um finanzielle Härtefälle zu vermeiden, kann die Hauseigentümerschaft für maximal drei Jahre davon entbunden werden, beim Heizungsersatz erneuerbare Energien verwenden zu müssen. Dies beispielsweise, wenn das betreffende Gebäude in absehbarer Zeit abgerissen wird, ein Wechsel des Eigentums bevorsteht oder ein Ausbau des Fernwärmenetzes geplant ist.

Schwimmbäder erneuerbar heizen
Beheizte Schwimmbäder im Freien werden zukünftig ausschliesslich mit erneuerbarer Energie - Sonne und Abwärme - oder einer Wärmepumpe betrieben werden. Um Wärmeverluste zu vermeiden, sind Schwimmbäder abzudecken.

Der Regierungsrat hat die neuen Energievorschriften per 1. Mai 2022 in Kraft gesetzt. Für die Energienachweise von Bauprojekten in der Planungsphase gilt eine Übergangsfrist bis 1. August 2022.

Umweltdepartement

Kraftwerk B: Minergie P-ECO, Label-Nr. SZ-001-P-ECO

Auskunft: Regierungsrat Sandro Patierno, Vorsteher Umweltdepartement, Tel. 041 819 21 00, (erreichbar: 10:30 bis 11:30 Uhr)


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