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Kommission folgt beim Kindesschutz der Regierung

Vorberatung Neuregelung Kostentragung Kindesschutzmassnahmen

(KR/i) Die kantonsrätliche Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit hat die Vorlage für eine Teilrevision des Gesetzes über soziale Einrichtungen betreffend Neuregelung der Kostentragung bei Kindesschutzmassnahmen vorberaten. Sie folgt dem Antrag des Regierungsrates.

Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat Bericht und Vorlage für eine Teilrevision des Gesetzes über soziale Einrichtungen betreffend eine Neuregelung der Kostentragung bei stationären und ambulanten Kindesschutzmassnahmen unterbreitet. Die zuständige kantonsrätliche Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit hat die Vorlage des Regierungsrates vorberaten. Sie unterstützt den Antrag des Regierungsrates und überweist die Vorlage ohne Änderungsantrag an den Kantonsrat.

Inhalt der Vorlage
Nach geltendem Recht sind die Gemeinden grundsätzlich für die Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen zuständig, wenn die Eltern nicht dafür aufkommen können. Neu sollen im Kanton Schwyz die Gemeinden und der Kanton den Betriebskostenanteil der ambulanten und stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, die einer besonderen Behandlung und Betreuung bedürfen, je zur Hälfte tragen. Bei den gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen anerkannten stationären Einrichtungen richtet sich die Leistungsabgeltung des Betriebskostenanteils nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz. Bei den übrigen stationären und den ambulanten Einrichtungen richtet sich die Leistungsabgeltung des Betriebskostenanteils nach dem unterstützungsrechtlichen Wohnsitz gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Mit dieser Anpassung wird das Anliegen der erheblich erklärten Motion M 11/19 «Fairer Kostenteiler für die Restkosten bei angeordneten Massnahmen durch die KESB» von Kantonsrat Paul Schnüriger und drei Mitunterzeichnenden erfüllt.

Fehlanreize vermeiden
Der neue Kostenteiler soll sowohl für die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordneten als auch für die freiwilligen Kindesschutzmassnahmen im Rahmen der persönlichen Sozialhilfe der Gemeinden gelten. Dadurch sollen Fehlanreize vermieden werden. Unter den neuen Kostenteiler fallen sowohl ambulante als auch stationäre Massnahmen. Entsprechend müssen auch ambulante Einrichtungen für Kinder und Jugendliche ausdrücklich als soziale Einrichtungen gemäss Gesetz gelten.

Vereinheitlichung als Ziel
Nach geltendem Recht ist die Gestaltung der Finanzierung abhängig davon, ob die Platzierung in eine inner- oder ausserkantonale Einrichtung für Kinder- und Jugendliche erfolgt und ob die Einrichtung der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen unterstellt ist oder nicht. Dies führt zu Ungleichbehandlung und Missverständnissen. Die Vereinheitlichung der Finanzierung ist ein weiterer wesentlicher Revisionspunkt. Es soll eine einfache, klare und nachvollziehbare rechtliche Situation geschaffen werden.

Kantonsrat
Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit

Auskunft: Kantonsrat Patrick Schnellmann, Präsident der Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit, Montag, 9. Mai 2022, 9 bis 10 Uhr, Tel. 079 216 43 84


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