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Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei

Anpassungen in Fliessgewässern und stehende Gewässern ab 2023

(UD/i) Anträge zu den fischereilichen Ausführungsbestimmungen aus der Delegiertenversammlung des Kantonalschwyzerischen Fischereiverbands (KSFV) im März 2021 führten zusammen mit weiteren Anliegen der Fischereiverwaltung und der Fischereikommission zu Anpassungen der Ausführungsbestimmungen ab 2023. Neu wird der Sachkundenachweis über den tierschutzgerechten Umgang mit Fischen Pflicht für alle und Schonbestimmungen werden angepasst. Kleinere Aufwertungsmassnahmen an Gewässern durch Vereine oder Private können aus dem Ertrag der Patentgebühren grosszügiger unterstützt werden.

Die letzten Anpassungen der fischereilichen Ausführungsbestimmungen liegen bald fünf Jahre zurück. An der Delegiertenversammlung 2021 des Kantonalschwyzerischen Fischereiverbands (KSFV) wurden Anpassungsanträge gestellt. Zusammen mit weiteren Anträgen aus der Fischereiverwaltung und der Fischereikommission wurden sie in Arbeitsgruppen, bestehend aus Mitgliedern des KSFV, der Fischereikommission und der Pächter des Sihl- und Wägitalersees eingearbeitet und über den Winter 2021/2022 an den Generalversammlungen der Fischereivereine vorgestellt. Die kantonale Fischereikommission verabschiedete die Anpassungen anschliessend, bevor sie im Herbst 2022 durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und den Regierungsrat genehmigt wurden.

Sachkundenachweis (SaNa) für alle
Wer die Fischerei betreibt, muss gemäss Tierschutzgesetzgebung den Nachweis über ausreichende Kenntnisse zur tierschutzgerechten Ausübung erbringen können. Die neuen Ausführungsbestimmungen kommen dieser Forderung nach und gewähren keine Ausnahmen für Kurzzeitpatente und Freiangler mehr. Neu ist die SaNa-Pflicht, ähnlich wie beim Autofahren, passiv zu erbringen. Das heisst, die Sachkundigkeit muss nicht mehr beim Kauf eines Patents nachgewiesen, sondern bei einer Kontrolle erbracht werden können. Für Jugendliche bis 14 Jahre gelten Ausnahmen.

Neue Schonbestimmungen vs. künstliche Köder-Bestimmung
Verschiedene Schonbestimmungen werden angepasst. So sind beispielsweise neu Entnahmen von Bachforellen erst ab 28 cm und in drei grösseren Bächen zwischen 28 und 38 cm und ab 48 cm erlaubt. Ebenfalls neu ist eine Entnahmebeschränkung auf vier Salmoniden pro Tag und 80 Bachforellen pro Jahr. Auf der anderen Seite werden künstliche Köder zugelassen, die häufig von jungen Fischern verwendet werden und in den meisten Kantonen bereits zugelassen sind. Diese künstlichen Köder gelten als etwas «fängiger» als die natürlichen, wodurch den Gewässern potenziell mehr Fische entnommen werden können. Zudem werden künstliche Köder weniger verschluckt, was den Fischen zugutekommt, die zurückgesetzt werden müssen.

Unterstützung für Aufwertungen an Gewässern
Für kleinere Gewässer oder kurze Gewässerabschnitte mit Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen können in Zukunft Aufwertungsmassnahmen von Fischereivereinen und Privaten finanziell grosszügiger unterstützt werden. Dafür werden die Patentgebühren im Rahmen des bestehenden Gesetzes moderat angepasst.

Umweltdepartement

Riethofbach

Zürichsee-Egli

Auskunft: Regierungsrat Sandro Patierno, Vorsteher Umweltdepartement, Telefon 041 819 21 00 (erreichbar 09.00 – 10.00 Uhr)


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