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Mitarbeitende müssen rückwirkend befördert werden

Regierungsrat akzeptiert das Urteil des Verwaltungsgerichts

Schwyz, 5. Oktober 2015

Mitarbeitende müssen rückwirkend befördert werden

Regierungsrat akzeptiert das Urteil des Verwaltungsgerichts

 

(Stk/i) Das Verwaltungsgericht hat eine Klage von 176 Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung gegen die im Rahmen des Entlastungsprogramms 2014-2017 ausgesetzte Beförderung geschützt. Der Regierungsrat verzichtet auf den Weiterzug des Urteils und zahlt die Löhne für die nicht gewährten Beförderungen rückwirkend aus. 

Als Teil eines umfassenden Massnahmenpakets zur Entlastung des Kantonshaushalts entschied der Regierungsrat, die automatischen Beförderungen der Mitarbeitenden, die in den Anlauf- und Erfahrungsstufen eingereiht sind, per 1. Januar 2014 auszusetzen.

Rückwirkende Auszahlung

Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhoben 176 Mitarbeitende Klage beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht kommt in seinem Urteil zum Schluss, dass die Aussetzung der Beförderung dem Personal- und Besoldungsgesetz widerspricht. Der Regierungsrat akzeptiert das Urteil und verzichtet auf einen möglichen Weiterzug an das Bundesgericht. Als Konsequenz werden alle Mitarbeitende der Anlauf- und Erfahrungsstufen rückwirkend befördert. Der damit verbundene Lohnanstieg wird ebenfalls rückwirkend vergütet.

Staatskanzlei

Auskunft:      Regierungsrat Kaspar Michel, Vorsteher Finanzdepartement, Telefon 041 819 23 00

 


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