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Die Unternehmenssteuerreform III stärkt den Wirtschaftsstandort Schwyz und sichert Arbeitsplätze

Grundzüge der Umsetzung im kantonalen Recht

Schwyz, 12. Dezember 2016

Die Unternehmenssteuerreform III stärkt den Wirtschaftsstandort Schwyz und sichert Arbeitsplätze

Grundzüge der Umsetzung im kantonalen Recht

 

(FD/i) Der Regierungsrat will die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit des Kantons auch nach der mit der Unternehmenssteuerreform III (USR III) verbundenen Aufhebung der Sonderbesteuerung bestimmter international ausgerichteter Unternehmen (Statusgesellschaften) wahren. Mit der kantonalen Umsetzung soll für die juristischen Personen möglichst eine effektive Gewinnsteuerbelastung zwischen 12 bis 13% erreicht werden. Finanziert werden soll die kantonale Umsetzung aus den Finanzmitteln, die der Kanton mit der USR III zusätzlich vom Bund erhalten wird. Die natürlichen Personen sind von der Unternehmenssteuerreform nicht direkt betroffen und sollen dadurch auch keine steuerliche Mehrbelastung erfahren.

Die schweizerische Besteuerung von Unternehmen steht schon seit geraumer Zeit unter erheblichem internationalem Druck, insbesondere von Seiten der EU (Europäische Union) und der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). In der Kritik steht in erster Linie die unterschiedliche Besteuerung von Unternehmensgewinnen aus inländischen und ausländischen Quellen aufgrund der privilegierten Besteuerung von sogenannten kantonalen Statusgesellschaften. Darunter fallen Holding- und Domizilgesellschaften sowie gemischte Gesellschaften, welche in der Schweiz keine oder nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben. Für die Schweiz steht viel auf dem Spiel. Betroffen sind rund 24 000 Unternehmen und 150 000 Arbeitsplätze. Die Gewinnsteuereinnahmen für den Bund und die Kantone betragen rund 5.5 Milliarden Franken.

Am 17. Juni 2016 hat das Eidgenössische Parlament die Vorlage zur USR III verabschiedet. Das Schweizer Stimmvolk wird am 12. Februar 2017 darüber abstimmen. Die Kantone müssen ihr Steuerrecht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesvorlage per 1. Januar 2019 anpassen. Die vom Bund verabschiedeten Massnahmen sind für die Kantone teils verbindlich, teils freiwillig. Sie umfassen steuer- sowie finanzpolitische Bestimmungen und überlassen den Kantonen in gewissen Bereichen einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Kernstück der USR III ist die zwingende Aufhebung der kantonalen Sonderregelungen für Statusgesellschaften, welche auch im Schwyzer Steuerrecht bestehen.

Bundesbeitrag für Standortattraktivität einsetzen
Zu den finanzpolitischen Massnahmen der USR III gehören die Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer (von 17% auf 21.2%) und Anpassungen beim Nationalen Finanzausgleich bei der Berücksichtigung der Unternehmensgewinne. Um eine Mehrbelastung der natürlichen Personen zu vermeiden und den Kantonshaushalt nicht zusätzlich zu belasten, spricht sich der Regierungsrat dafür aus, den ganzen zusätzlichen Kantonsanteil von 4.2% (rund 28 Mio. Franken) für die Umsetzung der Massnahmen bei den juristischen Personen zu verwenden. Mit Ausgleichszahlungen des Kantons sollen mögliche Steuermindereinnahmen der juristischen Personen auf der kommunalen Ebene kompensiert werden.  

Attraktive Gewinnsteuerbelastung im Vordergrund
Wie zahlreiche andere Kantone erachtet der Regierungsrat für die Umsetzung der USR III eine Verbindung von bundesrechtlichen mit kantonalen Massnahmen als zielführend. Mit diesem Vorgehen und der Verwendung des zusätzlichen Bundessteueranteils kann die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons nach der Abschaffung der Steuerprivilegien der Statusgesellschaften am besten gewahrt werden. Im Vordergrund stehen dabei Massnahmen, mit welchen in erster Linie die Gewinnsteuerbelastung für möglichst alle Unternehmen attraktiv gehalten werden kann. Der Regierungsrat lässt in den weiteren Arbeiten als denkbare Massnahmen gleichwertig eine allgemeine Gewinnsteuersatzsenkung, daneben aber auch die Einführung eines für das ganze Kantonsgebiet geltenden festen Gewinnsteuersatzes (Einheitssatz) vertiefter prüfen. Letztere Massnahme böte die Chance, den gesamten Kanton für Unternehmen steuerlich gleich attraktiv zu machen, was – nebst der steuerlich für Unternehmen bereits attraktiven Höfe – auch weiteren Regionen starke wirtschaftliche Impulse geben könnte. In jedem Fall soll eine international akzeptierte und im interkantonalen Vergleich konkurrenzfähige effektive Gewinnsteuerbelastung möglichst zwischen 12 bis 13% erreicht werden. Bei der Kapitalsteuer (Minimalsteuer) werden kantonale Massnahmen mit dem Ziel einer effektiven Gesamtbelastung zwischen 0.07 bis 0.09‰ weiterverfolgt. Der Übergang der bisher privilegiert besteuerten Unternehmen in die ordentliche Besteuerung (Step-up) soll schonend zu einem attraktiven Steuersatz erfolgen. Demgegenüber sollen übrige Massnahmen, bei denen ein kantonaler Spielraum besteht (insb. erhöhter Abzug für Forschung und Entwicklung, zinsbereinigte Gewinnsteuer und Patentbox), im Hinblick auf die aktuelle Haushaltslage und die Unternehmenslandschaft im Kanton eher zurückhaltend umgesetzt werden. Die Auswirkungen solcher weitergehender Massnahmen auf die Steuereinnahmen lassen sich kaum abschätzen und sie schränken gegenwärtig den Handlungsspielraum für eine allgemeine Gewinnsteuersatzsenkung ein. Der Regierungsrat wird das definitive Massnahmenpaket nach eingehender Prüfung im Rahmen der Vernehmlassung bekannt geben.

Wichtige Weichenstellung für die Zukunft
Die USR III gilt schweizweit als aktuell wichtigste Steuervorlage. Mit ihr kann die Attraktivität des Unternehmensstandortes Schweiz gewahrt und sogar gestärkt werden. Mit einer effektiven Gewinnsteuerbelastung zwischen 12 bis 13% in Verbindung mit einer Kapitalsteuerbelastung zwischen 0.07 bis 0.09‰ und der bereits bestehenden Möglichkeit der Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer wird es dem Kanton Schwyz gelingen, seine günstige Wettbewerbsposition im interkantonalen und internationalen Vergleich zu wahren. Die Umsetzung der USR III als solche ist für den Kanton ohne Alternative. Sie kommt auch zahlreichen Arbeitnehmern zugute, die bei den betroffenen Unternehmen beschäftigt sind.

Enger Zeitplan
Nach Annahme durch das schweizerische Stimmvolk kann die Unternehmenssteuerreform III schweizweit am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Die erforderliche kantonale Umsetzung wird im Kanton Schwyz in einer separaten Gesetzesvorlage erfolgen. Um kantonal ein rechtzeitiges Inkrafttreten gewährleisten zu können, soll im kommenden Frühling eine Vernehmlassung zur kantonalen Umsetzung durchgeführt werden.

Finanzdepartement
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