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Optimierungsmassnahmen bei der Prämienverbilligung

Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Schwyz, 24. November 2016

Optimierungsmassnahmen bei der Prämienverbilligung

Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

 

(Stk/i) Der Regierungsrat hat das Departement des Innern ermächtigt, den Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung in die Vernehmlassung zu schicken.

Die individuelle Verbilligung der Krankenkassenprämien ist eine Bedarfsleistung. Wer in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch darauf. Das heutige Modell hat sich in den Grundzügen bewährt. Dennoch enthält es Systemschwächen. Der Vernehmlassungsentwurf eines Kantonsratsbeschlusses über die Prämienverbilligung beinhaltet die Absicht, das System der individuellen Prämienverbilligung zu optimieren, indem die Selbstverantwortung gestärkt wird.

Motion gab Anstoss
Anstoss für die Teilrevision bei der Prämienverbilligung war eine Motion von Kantonsrat Paul Schnüriger, Rothenthurm. Er beantragte, dass sich die Richtprämien für die Prämienverbilligung nach den Tarifen des Hausarztmodells oder gleichwertiger Modelle zu richten haben. Weiter dürfe die ausgerichtete Prämienverbilligung nicht höher sein als die tatsächlich geschuldete Krankenkassenprämie. Die Motion wurde vom Kantonsrat am 16. Dezember 2015 erheblich erklärt und in ein Postulat umgewandelt. Auf dieser Grundlage wurden weitere Revisionspunkte entworfen.

Gemäss dem vorliegenden Vernehmlassungsentwurf sollen statt 100% nur noch 90% der kantonalen Durchschnittsprämien als Richtprämien für die individuelle Prämienverbilligung berücksichtigt werden; maximal wird jedoch immer höchstens die tatsächlich geschuldete Prämie verbilligt. Weitere Optimierungsmassnahmen erfolgen bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens. So sollen die zulässigen Steuerabzüge für die private Vorsorge im Rahmen der 2. Säule und Säule 3a beim Reineinkommen aufgerechnet werden. Personen, die nach Abzug von Vermögensfreibeträgen ein bestimmtes Reinvermögen ausweisen, erhalten keine individuelle Prämienverbilligung. Zudem werden vereinzelte Verfahrensbestimmungen angepasst. Als weiterer Bestandteil der Vorlage muss der Selbstbehalt der neuen Gesetzeslage angepasst werden.

Finanzielle Entlastung
Trotz dieser neuen Bestimmungen werden gemäss Berechnung rund 21.3% der Einwohner des Kantons Schwyz in den Genuss von individuellen Prämienverbilligungen kommen. Die Gesamtaufwendungen werden im Vergleich zur Hochrechnung 2017 rund 8.4 Mio. Franken tiefer ausfallen. Der Bundesanteil bleibt unverändert, sodass die gesamte Entlastung vollständig zu Gunsten des Kantons (3/5) und der Gemeinden (2/5) erfolgt. Es ist vorgesehen, dass der Regierungsrat die Änderungen in Kraft setzen kann. Dafür wird der 1. Januar 2018 angestrebt.

Das Departement des Innern eröffnet das Vernehmlassungsverfahren, das bis 28. Februar 2017 dauert.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Die Vernehmlassungsunterlagen


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