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Betreuung und Pflege zu Hause

Neue Broschüre zu rechtlichen Fragen bei der Beschäftigung Dritter

(AFA/i) Das Bedürfnis nach Betreuung zu Hause nimmt stetig zu. Dabei stellt sich die rechtliche Frage, ob dafür eine private Unternehmung oder eine Privatperson mit der Betreuung beauftragt werden soll. Alternativ wird die Betreuungskraft oder die Pflegefachperson mittels Arbeitsvertrag angestellt. Eine neue Broschüre des Amts für Arbeit gibt Auskunft.

Die Zahl der betreuungsbedürftigen Betagten im Kanton Schwyz nimmt zu, während gleichzeitig die zeitlichen und personellen Ressourcen der Familienmitglieder, auf denen früher diese Arbeit lastete, abnehmen. Dies führt dazu, dass die Betagten selbst oder ihre Angehörigen eine auf die individuelle Situation zugeschnittene Betreuungslösung suchen müssen.

Unterschiedliche Bedürfnisse und Angebote
Die Betroffenen stehen vor der Entscheidung, für sich selbst oder für Angehörige eine Haushaltshilfe zu organisieren, weil sie diese Aufgaben nicht oder nicht umfassend wahrnehmen können und daher auf Unterstützung anderer Personen angewiesen sind. Die Angebote an Hilfeleistungen sind so vielfältig wie die Bedürfnisse. Während einige Betroffene nur für wenige Stunden pro Woche oder pro Tag Hilfe benötigen, brauchen andere rund um die Uhr Unterstützung.

Betreuung im Auftragsverhältnis
Haushaltshilfen sind Personen, die nach Hause kommen, um die Betagten im Alltag zu unterstützen und zu betreuen. Der übliche Weg für eine Unterstützung im Haushalt und in der Pflege führt über die Spitex. Ergänzende Unterstützung für ältere Menschen bieten Institutionen wie die Pro Senectute oder das Schweizerische Rote Kreuz an.

Darüber hinaus gibt es auch private Unternehmen, welche beauftragt werden können, die Betreuung oder Pflege zu übernehmen. Davon zu unterscheiden ist der sogenannte Personalverleih. Vom Personalverleih spricht man, wenn die Betreuungskraft oder Pflegefachperson vom Verleihbetrieb angestellt ist, aber vom Auftraggeber die Arbeitsanweisungen erhält. In beiden Auftragsverhältnissen sind diverse rechtliche Punkte zu berücksichtigen.

Selber Arbeitgeber werden
Falls es die Betroffenen bevorzugen, selber Arbeitgeber zu werden, besteht die Möglichkeit, direkt eine Betreuungskraft oder Pflegefachperson anzustellen. In diesem Fall gilt es jedoch, einige Faktoren zu beachten: Bei einer ausländischen Betreuungskraft oder Pflegefachperson ist die ausländerrechtliche Arbeitsbewilligung zu prüfen. Soll die beauftragte Person nebst Betreuungsaufgaben auch Pflegetätigkeiten übernehmen, ist zu prüfen, ob dazu eine Berufsausübungsbewilligung des Amtes für Gesundheit und Soziales erforderlich ist.

Die neue Broschüre „Betreuung oder Pflege von Angehörigen zu Hause durch Drittpersonen“ gibt Auskunft über die wichtigsten rechtlichen Fragen bezüglich der Auswahl einer Betreuungskraft sowie der vertraglichen Vereinbarungen. Zudem beinhaltet die Broschüre wichtige Andressen und Links. Die Broschüre kann eingesehen werden unter: www.sz.ch > Privatpersonen > Arbeit > Betreuung und Pflege zu Hause. Direkter Link: https://www.sz.ch/public/upload/assets/27479/Brosch%C3%BCre%20Betreuung%20zu%20Hause.pdf

 

Amt für Arbeit
Auskunft: Hubert Helbling, Vorsteher Amt für Arbeit, Tel. 041 819 16 02


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