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Transparenzinitiative: Regierungsrat beantragt Ablehnung

Teilweise als bundesrechtswidrig beurteilt

(StK/i) Der Regierungsrat hat die kantonale Volksinitiative „Für die Offenlegung der Politikfinanzierung (Transparenzinitiative)“ geprüft. Er beantragt dem Kantonsrat, die Volksinitiative als teilgültig zu erklären und abzulehnen. Den generellen Ausschluss von Kandidierenden, die gegen die Offenlegungspflichten verstossen, von Wahlen erachtet er als Verstoss gegen die Wahl- und Abstimmungsfreiheit und damit als bundesrechtswidrig.

Die am 16. September 2016 eingereichte Initiative will einerseits vermehrte Transparenz schaffen bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskämpfen durch Bekanntgabe von deren Finanzierung und andererseits eine Offenlegung der Interessenbindung aller Kandidierenden vor einer Wahl in ein öffentliches Amt vorschreiben. Die Einhaltung dieser Pflichten sollen vor einer Wahl oder Abstimmung überprüft und in einem Register veröffentlicht werden. Die Verletzung von Offenlegungspflichten soll durch Ausschluss von den Wahlen und mit Busse sanktioniert werden. Diese Regelungen sollen in der Kantonsverfassung, die weiteren erforderlichen Bestimmungen in einem Gesetz verankert werden.

Teil(un)gültigkeit der Initiative
Kantonsrat ist verpflichtet, vorab über die Gültigkeit einer Initiative zu entscheiden. Sie ist gültig, wenn sie die Einheit der Form und der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist. Gemäss Initiativtext führt die Verletzung von Offenlegungspflichten zwingend zu einem Wahlausschluss. Diese gravierende Rechtsfolge verstösst nach Ansicht des Regierungsrates gegen die in der Bundesverfassung garantierte Wahl- und Abstimmungsfreiheit bzw. das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat deshalb, die Bestimmung, wonach Kandidierende der betreffenden Parteien und politischen Gruppierungen bei Verletzungen der Offenlegungspflichten von der Wahl auszuschliessen sind, wegen Verstosses gegen übergeordnetes Recht als ungültig zu erklären. Im Übrigen wird die Initiative als gültig betrachtet.

Ablehnung der Initiative
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, den gültigen Teil der Initiative abzulehnen. Auch wenn ein Bedürfnis nach mehr finanzieller Transparenz bestehen kann, schiesst die Initiative über das Ziel hinaus. Um die vollständige Offenlegung der Finanzierung aller Wahl- und Abstimmungskämpfe in Kanton, Bezirken und Gemeinden durchzusetzen, müsste ein unverhältnismässiger Kontrollaufwand betrieben werden. Aber auch für die Parteien wäre die Umsetzung der finanziellen Offenlegungspflichten mit einem grossen administrativen Aufwand verbunden. Das Gleiche trifft auf die Prüfung der Interessenbindungen aller kandidierenden Personen für alle öffentlichen Ämter zu, müsste doch innert kürzester Zeit eine grosse Zahl von Kandidaturen überprüft werden. Zudem müsste für alle Wahlen ein Anmeldeverfahren eingeführt werden, damit die Kontrolle jeweils vor den Wahlen möglich wäre. Dies würde das Ende der „wilden Listen“ im Kanton Schwyz bedeuten, da nur noch wählbar wäre, wer sich zu einer Wahl angemeldet hat. Da die Schwierigkeiten in der Umsetzung wie im Vollzug gross wären und sich der Staat überdies nicht indirekt über die Kontrolle der Finanzierung in die Wahl-und Abstimmungskampagnen einmischen soll, ist die Initiative abzulehnen.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht an den Kantonsrat


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