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Schwyz aktuellAmt für Wirtschaft 24. Februar 2022 Neues Härtefallprogramm: Unternehmen können ab 2. März 2022 Anträge einreichenDer Regierungsart hat die Eckwerte für die Fortsetzung der Härtefallmassnahmen festgelegt, die am 30. Juni 2021 endeten. Von der Pandemie besonders betroffene Unternehmen können ab dem 2. März 2022 ihre Anträge für Unterstützungsbeiträge einreichen. Das Antragsformular sowie die detaillierten Anforderungen sind ab diesem Zeitpunkt auf www.sz.ch/haertefall abrufbar. Das erste Schwyzer Härtefallprogramm deckte den Zeitraum von Januar 2020 bis Juni 2021 ab. Es diente dazu, Unternehmen finanziell zu unterstützen, die von den negativen wirtschaftlichen Folgen der Pandemie besonders stark betroffen waren. Gestützt auf den revidierten rechtlichen Grundlagen des Bundes hat der Regierungsrat nun die Rahmenbedingungen des zweiten Schwyzer Härtefallprogramms beschlossen. Dieses deckt das zweite Semester 2021 sowie die ersten beiden Quartale 2022 ab. Ungedeckte Kosten Antragsberechtigt sind Unternehmen, die aufgrund behördlicher Massnahmen zur Pandemiebekämpfung ungedeckte Kosten aufweisen. Somit hat ein Unternehmen zu bestätigen, dass ihm in der jeweiligen Periode im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen ungedeckte Kosten entstanden sind. Berücksichtigt wird lediglich der liquiditätswirksame sowie notwendige Aufwand. Antragsberechtigte Unternehmen Anträge einreichen können nur jene Unternehmen, die bereits im ersten Härtefallprogramm antragsberechtigt waren bzw. gewesen wären. Es handelt sich dabei um Unternehmen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 während mindestens 40 Tagen behördlich geschlossen waren oder in einer 12-Monatsperiode zwischen Januar 2020 und Juni 2021 einen Umsatzverlust von über 40 Prozent auswiesen. Höchstgrenzen Unternehmen, die im Jahr 2021 bereits die Höchstgrenzen von 20 Prozent des Umsatzes ausschöpften, können für das zweite Semester 2021 keine weiteren ordentlichen Härtefallbeiträge mehr erhalten. Möglich sind einzig ausserordentliche Beiträge aus der Bundesratsreserve. Gleiches gilt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Mio. Franken, da der Bund diese für das Jahr 2021 bereits vollständig entschädigte. Finanzieller Rahmen Für das zweite Schwyzer Härtefallprogramm steht der kantonale Restbetrag aus dem ersten Härtefallprogramm im Umfang von 10.58 Mio. Franken zur Verfügung. Damit können Bundesbeiträge in der Höhe von rund 25 Mio. Franken für Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 5 Mio. Franken ausgelöst werden. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Mio. Franken trägt der Bund die Kosten zu 100 Prozent. Zusätzlich könnten weitere 3.06 Mio. Franken aus der sogenannten Bundesratsreserve eingesetzt werden. Fristen Ab Mittwoch, 2. März 2022, können Anträge elektronisch eingereicht werden. Das Antragsformular sowie die detaillierten Anforderungen sind ab diesem Zeitpunkt unter www.sz.ch/haertefall abrufbar. Für das Einreichen der Beitragsgesuche gelten folgende Fristen: Gesuche für das Semester 2/2021: 30. April 2022 |
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Amt für Wirtschaft Kanton Schwyz | Bahnhofstrasse 15 | Postfach 1187 | 6431 Schwyz |
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