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Schutzraumausrüstung

Ausrüstungspflicht

Die Ausrüstungspflicht ist in Art. 46 BZG und in Art. 26 ZSV (Gesetzliche Grundlagen) geregelt. Alle Ausrüstungskomponenten müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.
Zivilschutz Komponenten Datenbank

Die Ausrüstung der Pflichtschutzräume umfasst folgende Artikel:
 
  • stapelbaren Liegestellen
  • Abortkabinen
  • Trocken-Klosetts

Liegestellen (List)

Stapelbare Liegestellen

Liegestellen in Pflichtschutzräumen sind immer 3-stöckig. Dadurch bleibt etwas Freiraum für den Durchgang und allenfalls eine Sitzmöglichkeit.

Die Liegestellen müssen heute nicht aufgestellt sein. Im Ernstfall werden sie nebeneinander und hintereinander aufgebaut.

Je nach Liegestellen-Typ ist die Liegefläche eine Tuchbespannung, ein Federgeflecht oder ein Brett aus Spanplatten. Jeder Insasse bringt im Ernstfall seinen Schlafsack/Bettzeug und seine Utensilien selber mit.

Alle heute zugelassen Liegestellen-Typen werden ohne Bodenbefestigung aufgestellt.

Je nach Grösse der Schutzbaute beansprucht die Lagerung der Ausrüstung ein grösseres Volumen.

Um den Platzbedarf auf ein Minimum zu reduzieren, können einzelne Gestelle als Lagergestell für die restlichen Bauteile verwendet werden. Es sind auch Wandkonsolen für die Lagerung der verpackten Liegen möglich.

Kartonschachteln sollten nicht auf dem Boden (Feuchtigkeit) sondern auf einer Palette gelagert werden.

Sanitätsdienstliche Liegestellen

Liegestellen in sanitätsdienstlichen Schutzbauten (Geschütztes Spital, Geschützte Sanitätsstelle, TWS-SR in Kranken- und Altersheimen) sind nur 2-stöckig und fest auf dem Boden montiert.
Zur Pflege der Patienten können die Betten mittels Bettenlift abgehoben und transportiert werden.

In Geschützten Spitälern und Geschützten Sanitätsstelles sind die Liegestellen dauernd aufgestellt.

Liegestellen in Schutzanlagen

Die Liegestellen in den Schutzanlagen (Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen und Kombinationsanlagen) sind jederzeit einsatzbereit, was bedeutet, dass sie mit Matrazen und Kopfkissen ausgestattet sind.

Sie sind mit BZS-zugelassenen Dübeln bzw. Verankerungssystemen am Boden befestigt.

Aborte

Die notwendige Ausrüstung (Anzahl, Typ) kann der Tabelle entnommen werden und richtet sich nach den TWP 1984.

Die vorgegebene Anzahl montierter Abortkabinen muss auch in Friedenszeit montiert bleiben. Die Kabinen sind bei der Planung von Friedensinstallationen (z.Bsp. Kellerabteile) zu berücksichtigen.

Die Kabinen sind abschliessbar und eignen sich für die Einlagerung der Liegestellen und TC-Sortimente.

Separater Toilettenraum

Separate Toilettenräume sind mit fest montierten Raumtrennwänden oder - wenn dies aus statischen Gründen sinnvoll ist - mit Stahlbetonwänden vom übrigen Schutzraum abzugrenzen.
Diese Raumtrennwände sind aus Spanplatte mind. 36mm und weisen keinen Luftspalt zwischen Boden, Wände und Decken auf. Die Befestigung kann an Winkeleisen erfolgen. Der geforderte freie Querschnitt der Luftöffnung darf nicht durch Gitter redimensioniert (wie im Bild = Mangel) werden. Es sind entweder andere Gitter zu wählen oder zusätzliche Öffnungen zu schaffen, so dass der geforderte Querschnitt gegeben ist.

Trockenklosett (TC)

Die Trockenklosett-Ausrüstungen bestehen aus gebrauchsfertigen, normierten Sortimenten. Sind in einer Schutzbaute WC's eingebaut, so müssen die benötigten Sortimente trotzdem beschafft werden. Bei einem Unterbruch der Wasserversorgung werden die Toiletten zu Trocken-WC's umgerüstet.

Die Sortimente sind in Kartonschachteln verpackt:

  • TC-8: 1 Kiste für max. 10 Personen
  • TC-15: 1 Kiste für max. 20 Personen
  • TC-30: 3 Kisten (Teil A, Teil B, Teil C) für max. 30 Personen

Vorabnahme und Kontrollen

Projektverfasser, Bauleiter, Unternehmer und Eigentümer sind angehalten, eine Vorabnahme / Kontrolle durchzuführen. Im Register Abnahme sind die Kontrollpunkte pro Thema aufgelistet.

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