Navigieren im Kanton Schwyz

Baupflicht

Baupflicht - NEIN

Nicht der Baupflicht unterstellt sind:

  • Neubauten des Gewerbes (Büros, Verwaltungen, Industrie, Verkauf, Hotels und Versammlungslokale)
  • Gebäuden mit gemischter Nutzung (z. B. Büros - Wohnungen) - hier erfolgt lediglich eine Unterstellung des Wohnbereiches
  • Umbauten und Sanierungen von Gebäuden
  • Nutzungsänderungen von Gebäuden
  • Bauten mit einer zeitlich beschränkten Baubewilligung (Provisorien)
  • Projekte, die lediglich eine Überdachung vorsehen und keine geschlossene Fassaden aufweisen

Wird im Bewilligungsverfahren eines Bauprojektes festgestellt, dass das Bauvorhaben nach den Rechtsgrundlagen nicht der Schutzraumbaupflicht zu unterstellen ist, wird eine Verfügung mit Nichtunterstellung ausgestellt. Das bedeutet für die Bauherrschaft, dass kein Ersatzbeitrag zu leisten ist.

Baupflicht - JA

Grundsätzlich kann der Bauherr auf eigenen Wunsch immer eine Schutzbaute erstellen!

Besteht die Baupflicht, so werden folgende Fälle unterschieden: 

Kein Schutzraumbau → ohne Leistung eines Ersatzbeitrages

Zusammenlegung auf privater Basis (privater Sammelschutzbaute)

  • Das Bauvorhaben liegt in einem Siedlungsgebiet, in welchem bei einem anderen Bauvorhaben eine Sammelschutzbaute erstellt wurde oder projektiert ist.
  • Die Sammelschutzbaute muss noch über freie Schutzplätze verfügen, die nicht mit einem Baubewilligungsverfahren belegt wurden.
  • Mit dem Baugesuch muss eine von Eigentümer der Sammelschutzbaute und dem Gesuchssteller unterzeichnete Vereinbarung beigelegt werden.
  • Ist die Sammelschutzbaute noch nicht bewilligt, so muss der Gesuchsteller eine Sicherheitsleistung in der Höhe eines Ersatzbeitrages leisten.

Spezialfall mit Befreiung

  • Neubauten von abgelegene Gebäuden, die nicht ganzjährig bewohnt sind und nur schlecht zugänglich sind (z. B. Alphütten, SAC-Hütten)
  • Wiederaufbauten von Wöhnhäusern mit Elementarschäden (z. B. Feuer, Wasser, Strom)
  • Neubauten mit einer zeitlich beschränkten Bewilligung (Provisorien)

Kein Schutzraumbau → mit Leistung eines Ersatzbeitrages

Bautechnische Gründe; Überangebot im Standortgebiet

  • Mit dem Bauprojekt wird kein Untergeschoss erstellt, d. h. es sind im Endausbau keine erdberührten Wände vorhanden.
  • Die Baugrundverhältnisse verunmöglichen den Einbau einer Schutzbaute.
  • Die dichte Bauweise (z. B. städtisch) ermöglicht keinen Bau von Notausgängen oder Fluchtwege.
  • Das Projekt liegt in einem besonders stark gefährdeten Gebiet.
  • Zusammenlegung auf Gemeindeebene (öffentlicher Sammelschutzraum)
  • Das Bauprojekt liegt im Einzugsgebiet einer Sammelschutzbaute, die von der Gemeinde erstellt oder finanziert wurde.
  • Standortgebiet mit Schutzplatz-Überangebot
  • Das Bauprojekt liegt in einem Gemeindegebiet mit einem ausreichenden Schutzplatzangebot. Dies ist häufig in Orten mit grosser Bautätigkeiten der Fall.

Schutzraumbau mit Pflichtschutzplätzen

Defizitgebiet, Schutzraum mit den benötigten Pflichtschutzplätzen

  • In Standortgebieten mit einem Schutzplatz-Defizit müssen die Pflichtschutzplätze grundsätzlich erstellt werden. Dies kann mit einer einzelnen Schutzbaute erfolgen oder mit anderen Bauherren gemeinsam erstellt werden.
  • Die Grösse der Schutzbaute muss mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl Pflichtschutzplätze enthalten.
  • Wird infolge der Friedensnutzung eine grössere Schutzbaute erstellt, so ist dies unter Einhaltung der Weisungen des Bundesamtes möglich.

Schutzraumbau mit reduzierten Pflichtschutzplätzen

Überangebot, Schutzraum je nach Projektumfang mit reduzierter Anzahl Pflichtschutzplätzen

  • Je nach Anzahl der Pflichtschutzplätze können bei einer bestimmten Projektgrösse die zu erstellen Pflichtschutzbaute herabgesetzt werden. Dies kann jedoch lediglich in Standortgebieten mit einem Schutzplatz-Überangebot angewendet werden.
  • Für die nicht erstellten Pflichtschutzplätze muss ein Ersatzbeitrag geleistet werden.

Schutzraumbau mit zusätzlichen Schutzplätzen

Schutzplätze für Private und Gemeinde

  • Je nach Projektgrössen erstellt die Bauherrschaft neben den erforderlichen Pflichtschutzplätzen noch zusätzliche Schutzplätze.
  • Privater Sammelschutzraum
    Die zusätzlichen Schutzplätze können für Nachbargrundstücke (privater Sammelschutzraum) reserviert werden. Sind Beteiligungen von Nachbarliegenschaften vorgesehen, so muss nach deren Bau eine Dienstbarkeit erstellt werden und ein Grundbucheintrag auf beiden Grundstücken erfolgen. Die finanzielle Entschädigung ist Sache der Vertragspartner.
  • Öffentlicher Sammelschutzraum
    Besteht die Absicht, die zusätzlichen Schutzplätze der Gemeinde zur Verfügung zu stellen, so müssen vor dem Bau der Sammelschutzbaute entsprechende Abklärungen zwischen der Gemeinde und dem Kanton erfolgen. Für eine Zustimmung muss im Standortgebiet des Projektes ein Schutzplatz-Defizit vorliegen. Auch in diesem Fall muss ein Dienstbarkeitsvertrag mit der Gemeinde erstellt werden und ein Grundbucheintrag erfolgen. Die finanzielle Entschädigung für die zusätzlichen Schutzplätze wird vor der Baubewilligung festgelegt und mit der Verfügung festgehalten.

Vorabklärung

Um zusätzliche Verzögerungen des Baubewilligungsverfahrens zu verhindern, empfehlen wir der Bauherrschaft im Zweifelsfall vor Eingabe des Baugesuches eine Vorabklärung bei der kantonalen Amtsstelle vorzunehmen. Dabei sind folgende Angaben per E-Mail zuzustellen:

  • Katasterplan mit markiertem Grundstück
  • Angaben der Bauherrschaft (Name, Adresse)
  • Grundstück: KTN, Koordinaten, Adresse
  • Gebäude: Nutzung, Zimmerzahl, evtl. Anzahl Pflichtschutzplätze
  • Projektverfassers: Name, Sachbearbeiter mit Tel.Nr. / E-Mail

Mehrkosten beim Bau eines Schutzraumes

Der Bau eines Schutzraumes generiert im Vergleich zu einem herkömmlichen Keller Mehrkosten. Die Mehrkosten entstehen durch Mehrstärken der Bauteile (infolge Strahlenschutz, erhöhte Belastung, Erdbebensicherheit) sowie zusätzliche Installationen und die vorgeschriebene Ausrüstung.

Die Höhe der Mehrkosten ist abhängig von der Schutzplatzzahl. Die Mehrkosten pro Schutzplatz werden aufgrund eines vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz vorgegebenen Schutzraummodells mit durchschnittlichen Einheitspreisen innerhalb des Kantons ermittelt. Eine Überprüfung der Ansätze findet periodisch statt.

In Gebieten mit einem Schutzplatzdefizit ist die Gemeinde bestrebt, grössere Schutzbauten mit Plicht- und öffentlichen Schutzplätzen zu erstellen. Die Gemeinde regelt die Einzelheiten in einem Dienstbarkeitsvertrag mit dem Bauherrn und entrichtet diesem einen Mehrkostenbetrag für den Anteil der öffentlichen Schutzplätze.

Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken