Gestaltung Interieur
Farben
Wände / Decken
Ein Schutzraum wirkt viel angenehmer, wenn Decken und Wände gestrichen sind. Dazu müssen feuchtigkeitsdurchlässige Farben (Dispersion) verwendet werden.
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![](https://www.sz.ch/public/upload/assets/40684/rendition/sz_sm.jpg?fp=1679419033038)
Boden
Für den Boden sind 2-Komponenten Farben zu verwenden.
Panzertüren / Panzerdeckel
Abschlüsse sind allseitig (inkl. oben und unten) zu streichen. Rostige Stellen sind bis auf das blanke Metall zur reinigen und anschliessend mit einem Primer-Farbanstrich zu versehen (siehe auch Farbanstriche). Für den Deckanstrich ist eine Farbe auf Kunstharzbasis zu verwenden. Die Verschlusssicherungen sind nicht zu streichen.
Verkleidungen und Beläge
Fest eingebaute Wärmeisolationen an der Deckenunterseite, den Innenseiten von Wänden und auf der Bodenplatte sind nicht zulässig. Wärme- und Schallisolationen, die im Falle der Benützung des Schutzraumes leicht entfernt werden können, dürfen für die normale Nutzrung angebracht werden.
Wandverkleidungen
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Geklebte Wandverspannungen und Isolationen, Abriebe und Platten sind nicht erlaubt.
Wandverkleidungen dürfen die Atmungsaktivität des Mauerwerks nicht verhindern. Schutzraumkomponenten dürfen nicht demontiert (siehe UeV im Bild) oder verdeckt werden. Die Brandschutzvorschriften müssen eingehalten werden.
Deckenverkleidungen
Für Deckenverkleidungen gelten die gleichen Vorschriften wie für Wandverkleidungen. Sollen Schallschutzelemente beim Schutzraumbezug bestehen bleiben, müssen diese gemäss den technischen Weisungen schocksicher montiert sein - siehe unter Friedenseinrichtungen.
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Bodenverkleidungen
Wird die Fläche unter dem Gasfilter ebenfalls mit Platten belegt, so müssen diese der schocksicheren Befestigung mit Ankerschrauben und der Belastung unbeschadet stand halten.
Nutzung und Einrichtung
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Die Nutzung und Einrichtung von Schutzräumen entspricht der bewilligten Verwendung. Es ist darauf zu achten, dass die Räumlichkeiten innert 24-36 Stunden geräumt und ihrem eigentlichen Zweck zugeführt werden können.
Es dürfen keine Schutzraumkomponenten entfernt werden. Die Komponenten müssen zugänglich sein und deren Funktion geprüft werden können.
Ohne Bewilligung der kantonalen Amtsstelle dürfen keine Veränderungen (Kernbohrungen, Installationen) an der Schutzbaute vorgenommen werden.
Den Vorschriften der Arbeitssicherheit sowie den Brandschutzvorschriften ist Rechnung zu tragen.