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Projektplanung

Projektschritte

  • Erstellung Vorprojekt durch den Architekten (siehe Planbeispiele)
  • Vorprüfung durch die kantonale Amtsstelle
  • Vordimensionierung Bauingenieur
  • Projektausarbeitung durch den Architekten
  • Berechnungen des Ingenieur fliessen in die vorgeprüften Pläne ein
  • Eingabe Technische Bewilligung mit Statik und Armierungsskizzen
  • Kontrolle durch die kantonale Amtsstelle
  • Einreichung nach geprüfter Statik der Schalungs- und Armierungspläne
  • Kontrolle der Schalungs- und Armierungspläne durch die kantonale Amtsstelle
  • Eröffnung der Technische Bewilligung mit allen Unterlagen durch die Gemeinde
  • Abgabe der bewilligten Unterlagen an alle Planer und Fachfirmen durch Projektverfasser
  • Nachtragen der Korrekturen der kantonalen Amtsstelle in den Ausführungsplänen
  • Baubeginn
  • Meldung der Armierungskontrollen an die kantonale Amtsstelle

Normen und Vorschriften

Beim Bau von Schutzräumen sind die zum Planungszeitpunkt gültigen «Swisscode» Tragwerksnormen und SIA Normen einzuhalten. Die Tragwerksnormen umfassen alle im konstruktiven Ingenieurbau wesentlichen Bereiche.

Wird mit dem Bau vor dem Projektschritt 'Baubeginn' begonnen, so wird ein Baustopp verfügt.

Wird nicht nach den bewilligten Plänen gebaut oder fliessen angeordnete Korrekturen nicht ein, so wird ein Baustopp verfügt und die Verzeigung eingereicht.

Statik

Der statische Nachweis von Schutzbauten muss nach den Technischen Weisungen für die Konstruktion und Bemessung von Schutzbauten, TWK 2017 erfolgen.

Die Statikplanung ist mit folgenden Unterlagen in doppelter Ausführung einzureichen:

  • Statischer Nachweis
  • Armierungsplan M 1:50
  • Stahlliste

Mit der Genehmigung durch die kantonale Amtsstelle werden die Unterlagen lediglich auf Übereinstimmung mit dem statischen Nachweis überprüft.
Die Bewehrungsabmessungen und Stückzahlen (Stahlliste) sind nicht Gegenstand der Kontrolle und liegen in der Verantwortung des zuständigen Sachbearbeiters.

Strahlenschutz

Der Strahlenschutz für Personen in einem Schutzraum wird durch die Betonwände der Schutzraumhülle gewährleistet. Die Bauteilstärken werden durch die Lage, Geometrie und Fassadenöffnungen der angrenzenden Räume sowie den An- und Aufschüttungen bestimmt.

Um die Strahlenschutzvorschriften zu erfüllen, sind die Konstruktionsstärken der Bauteile sowie die An- und Aufschüttungen gemäss den Technischen Weisungen (TWP / TWS) auszuführen.

Trümmerschutz

Die Betonhülle des Schutzraumes (Schutzgrad 1 bar = 10 t pro m2) gewährleistet, dass Personen im Schutzraum nicht verschüttet werden. Zudem ist der Deckenbereich vor dem Eingang zum Schutzraum verstärkt ausgebildet, so dass keine herabfallenden Trümmer die Abschlusstüre blockieren.

Schutzräume mit mehr als 13 Schutzplätzen verfügen zudem über Fluchtröhren oder trümmersichere Notausstiege.

Die Vorschriften zur Gewährleistung des Trümmerschutzes sind den Technischen Weisungen (TWP / TWS) zu entnehmen.

Raum- und Luftbedarf

Zur Gewährleistung des minimalen Bedarfs sind folgende Masse für Grundrissflächen, Rauminhalt und Luftmengen einzuhalten.

Pro Schutzplatz:  
Grundrissfläche 1m2
Rauminhalt (inkl. Rauminhalt VA und Aborte) 2.5m3
Luftvolumen Filterbetrieb 3m3/h
Mindestgrössen:  
Minimale Raumbreite 2m
Minimale Raumhöhe Kt. Schwyz (wenn keine Leitungen an Decke, sonst höher) 2.2m
Maximale Raumhöhe in Schleusen 3m
Zusätzlicher Platzbedarf:  
Grundrissfläche pro VA 1m2
Grundrissfläche für Schleusen (51-100 SP) 3.5m2
Grundrissfläche für Schleusen (101-200 SP) 5m2
Grundrissfläche für Aborte (bis 30 SP) 0m2
Grundrissfläche für Aborte (31-60 SP) 2m2
Grundrissfläche für Aborte (61-90 SP) 3m2
Grundrissfläche für Aborte (91-100 SP) 4m2
Grundrissfläche für separaten Toilettenraum (101-120 SP) 7m2
Grundrissfläche für separaten Toilettenraum (121-150 SP) 9m2
Grundrissfläche für separaten Toilettenraum (151-120 SP) 11m2
Grundrissfläche für separaten Toilettenraum (181-200 SP) 13m2

Isolationen

Wärme- und Schallisolationen im Schutzraum

Einfach und rasch demontierbare (nicht geklebte oder unsichtbar montierte) Wärme- und Schallisolationen sind im Schutzraum, falls für die Friedensnutzung erforderlich, zulässig.

Es sind Schrauben (Kunststoffnagel nicht erlaubt) zur Befestigung zu verwenden. Die Isolation darf nicht geklebt werden.

Gebäudeisolationen im Schutzraumbereich

Variante 1
Liegt der Schutzraum innerhalb des Gebäudes, so darf mit dem Bodenbelag des darüberliegenden Geschosses eine Isolation verlegt werden.

Variante 2
Das Haus wird mit einem «Minergieteil» und einen «normalen Teil» gebaut.
Im «normalen Teil» sind Schutzraum, Keller, Garage, Tankraum, usw. untergebracht. Die Isolation wird über den «normalen Teil» und wird seitlich bis max. 1 Meter über die Schutzraum-Aussenwände geführt.

Variante 3
Die Isolierwanne wird beim «SR / Keller kalt» ausgespart, was bedeutet, dass sich dieser Gebäudeteil ausserhalb dem Minergieteil befindet.
Die Isolation wird zwischen «SR / Keller kalt» und dem Keller warm und seitlich bis max. 1 Meter über die Schutzraum-Aussenwände geführt.

Variante 4
Besteht die Absicht, den Schutzraum vollumfänglich im Minergieteil einzubringen, so muss eine Genehmigung der kantonalen Amtsstelle eingeholt werden.
Nur mit entsprechenden Auflagen (z.Bsp. zusätzliches VA) ist eine Isolation ausserhalb der Schutzhülle möglich.

Planbeispiele

Unter diesem Link finden Sie zwei Planbeispiele

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