Rechtliche Grundlagen
Das Kantonale Energiegesetz und die Energieverordnung stützen sich auf die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn). Dem Kantonalen Energiegesetz übergeordnet sind das Energiegesetz und die Energieverordnung des Bundes.
Bund
Kanton Schwyz
Mustervorschriften der Kantone
Wesentliche Neuerungen durch das revidierte kantonale Energiegesetz
Schwerpunkte der revidierten Gesetzgebung sind neue Regeln für den Wärmeerzeugerersatz sowie die Pflicht der Eigenstromerzeugung bei Neubauten.
Anforderungen Neubau
- Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten (EN-101)
- Wärmeschutz von Gebäuden (EN-102)
- Heizung und Warmwasser (EN-103)
- Eigenstromerzeugung bei Neubauten (EN-104)
- Neubauten haben einen Teil der benötigten Elektrizität selbst zu erzeugen.
- Im Gegensatz zu den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich ist im Kanton Schwyz keine Ersatzabgabe vorgesehen.
- Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (EN-113)
Vorgaben für bestehende Bauten
- Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz (EN-120)
- Bestehende Bauten mit Wohnnutzung sind beim Ersatz des Wärmeerzeugers so auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerbarer Energie höchstens 90 % des massgebenden Bedarfs beträgt.
- Es ist kein rechnerischer Nachweis möglich
- Einbau Elektroheizung ist nicht zulässig
- Zusatzlösung Biobrennstoffe beim Heizungsersatz
- Sanierungspflicht zentrale Elektroheizungen (EN-121)
- Zentrale Elektroheizungen sind bis 2050 zu ersetzen
- Sanierungspflicht zentrale Elektro-Wassererwärmer (EN-122)
Spezifische Neuerungen für den Kanton Schwyz
Kühlung und Befeuchtung
Jede Kühlanlage muss immer den Stand der Technik erfüllen.
Heizungen im Freien
Heizungen im Freien (Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze usw.) sind bewilligungspflichtig und ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.
Ausnahmen können bewilligt werden (EN-134).