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Korrosionsschutz im Freien

Bei Ausführung von Oberflächensanierungen an Objekten im Freien, speziell beim Abtragen von alten Beschichtungen und Farben mittels Druckluftstrahlen (Sandstrahlen), Schleifen oder Bürsten, sind nach den Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes (USG) und des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) sowie der zugehörigen bundesrätlichen Verordnungen nachfolgende Vorschriften einzuhalten.

Vorschriften für Objektbesitzer und Sanierungsbetriebe

Meldepflicht

Mindestens 14 Tage vor der Ausführung einer Oberflächensanierung an einem Objekt im Freien, insbesondere vor dem Abtragen alter Beschichtungen durch Sandstrahlen, Schleifen oder Bürsten, ist das Vorhaben, sofern die zu behandelnde Gesamtfläche 50 m2 übersteigt, gestützt auf Art. 12 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) (Emissionserklärung) und Art. 46 des USG (Auskunftspflicht) der zuständigen kantonalen Umweltschutzfachstelle zu melden (Meldeformular). Dies gilt auch für Arbeiten an unbeschichteten Oberflächen, sofern sie relevante Staubemissionen verursachen. Die Meldepflicht gilt für den Auftraggeber und den Auftragnehmer (vgl. Konzept «Korrosionsschutz im Freien»).

Emissionsminderung

Bei demontierbaren Objekten ist generell die Demontage und Behandlung in stationären Anlagen zu prüfen. Ist dies nicht möglich, so sind das Objekt oder die Teile des Objektes, die bearbeitet werden, mit geeigneten Mitteln so von der Umgebung abzuschotten, dass nicht mehr Staub nach aussen dringen kann, als bei stationären Anlagen nach LRV (20 mg/m3 Luft. Stand der Technik = < 1mg/m3 Luft). In der Regel ist das Objekt vollständig einzuhausen, zu belüften und die Abluft über geeignete Filter abzusaugen. Mit Oberflächenmaterial kontaminierte Strahlmittel und Filterstaub sind so zu lagern, umzuschlagen und zu transportieren, dass kein Staub in die Umgebung gelangen kann (siehe Rechtsgrundlagen und vgl. Konzept «Korrosionsschutz im Freien» und BAFU-Planungsgrundlagen «Umweltschutz bei Korrosionsschutzarbeiten»).

Umweltgefährdende Stoffe

Auf die Anwendung schwermetallhaltiger Anstrichstoffe ist zu verzichten. Ausgenommen sind zinkhaltige Überzüge, welche zusätzlich mit einer bleifreien Deckbeschichtung zu versehen sind, sowie eisenhaltige Beschichtungsstoffe. Bleihaltige Farben sind laut Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) generell verboten.

Flüchtige organische Stoffe (VOC)

Es sind nach Möglichkeit lösungsmittelfreie oder -arme Anstrichstoffe (KEL-CH) zu verwenden. Streichen und Rollen sind als Auftragsverfahren dem Spritzen vorzuziehen. Bei Spritzverfahren sind solche zu bevorzugen, welche zu möglichst geringen Emissionen führen. Zum Reinigen und Entfetten sind nach Möglichkeit wässrige Systeme zu verwenden. Falls auf lösungsmittelhaltige Produkte nicht verzichtet werden kann, sind aromatenfreie und nur solche mit schwerflüchtigen Lösungsmitteln (Verdunstungszahl > 15) zu wählen. Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) verbietet den Einsatz von Lösungsmitteln, welche die Ozonschicht schädigen.

Gewässer- und Bodenschutz

Reinigungsmittel, Anstrichstoffe, Strahlmittelabfälle sowie Schleif- und Filterstäube dürfen nicht in Gewässer oder auf unbefestigten Boden gelangen.

Entsorgung

Verbrauchte Strahlmittel, welche mit Schwermetallen (Korrosionsschutz- und Fassadenfarben) oder organischen Schadstoffen (Holzschutzmittel, teerhaltige Farben) belastet sind, gelten als Sonderabfall (Abfall-Code 12 01 16 [S]) nach der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) und dürfen nur autorisierten Entsorgungsbetrieben unter Beachtung der Begleitscheinpflicht abgegeben werden. Ebenfalls gelten Schleifstäube und andere Rückstände der erwähnten Beschichtungen als Sonderabfälle.

Geltungsbereich Objekte

Objekt Bemerkung
Stahlbauten (allgemein) z. B. Brücken, Passerellen, Perrondächer
Stahltragwerke der Elektrizitätsversorgung Vollzug der Umwelt- und Gewässerschutzvorschriften im Jahr 2005 von Bundesbehörden (ESTI, BAV) an Kantone übertragen (Vereinbarung vom 20.11.2005)
Fassaden, mineralisch und aus Holz Untersuchungen an mehr als 60 Gebäudefassaden in den Kantonen Schwyz und Glarus im Jahr 2003 haben gezeigt, dass in vielen Beschichtungen Schwermetalle wie beispielsweise Zink, Blei oder Chrom in Mengen bis zu einigen Prozenten enthalten sind. Unabhängig davon, ob es sich um einen mineralischen oder hölzernen Untergrund handelte.
Druckleitungen, aus Stahl Innen oft PCB- (Chlorkautschuk) und aussen PAK-haltige (Teer) Beschichtungen
Tanklager Erfahrungsgemäss gesamte Schadstoffpalette möglich
Wasserbecken z. B. Klärbecken und Schwimmbäder. Oft PCB-haltige Altbeschichtungen (Chlorkautschuk)

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