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Alltagslärm

Lärmquellen, für welche in der Lärmschutz-Verordnung (LSV) keine Grenzwerte stehen, gehören zum sogenannten Alltagslärm. Dieser wird nach dem Grundprinzip des Umweltschutzgesetzes (USG) beurteilt, womit die Immissionen nicht schädlich oder lästig wirken dürfen.

Alltagslärm ohne Grenzwerte

Zum Alltagslärm gehören beispielsweise folgende Quellen:

  • Sammelstellen
  • Hundehaltung
  • Katzen- und Marderschreckgeräte
  • Kinderkrippe und -spielplatz
  • Kirchen- und Kuhglocken
  • Laubbläser
  • Modellflugzeuge
  • Musikspiele
  • Nutztierhaltung
  • Rasenmähen
  • Frosch-, Gänse- und Ententeich
  • Vogelhaltung und -schreckgeräte
  • Veranstaltungen

Um trotz fehlenden Grenzwerten eine Beurteilung und die Notwendigkeit von Massnahmen herleiten zu können, hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) eine Beurteilungsvorlage erstellt. Deren Anwendung sowie Rechtsprechungen zu einzelnen Lärmquellen sind in der dazugehörigen Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm aufgeführt.

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