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Industrie- und Gewerbelärm

Produzierende, verarbeitende, lagernde, verkaufende Betriebe sind mit Emissionen verbunden. Im Kanton Schwyz waren Ende 2012 rund 1700 Betriebe zu verzeichnen, mitunter Lärm verursachende.

Lärmerzeugende Anlagen (Anhang 6 LSV)

Besteht Grund zur Annahme, dass in einer Zone die massgeblichen Lärmgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist, so wird eine grobe Beurteilung vorgenommen oder die Erstellung eines Lärmgutachtens angeordnet. Die Beurteilung umfasst alle lärmigen Teilbereiche eines Betriebs und berücksichtigt die durchschnittliche tägliche Betriebsdauer der Teilbereiche.

Sowohl ortsfeste und haustechnische Anlagen wie auch andere nichtbewegliche Einrichtungen in grossen Industriebetrieben, in kleineren Handwerksbetrieben aber auch in anderen Betrieben wie Einkaufscenter, Baugeschäft, Kieswerk, Tankstelle, verursachen Lärm. Nach der Lärmschutz-Verordnung (LSV) gehören folgende Teilbereiche eines Betriebs in die Kategorie des Industrie- und Gewerbelärms:

  • Anlage der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft
  • Güterumschlag
  • Verkehr auf dem Betriebs- oder Hofareal
  • Parkhäuser und grössere Anzahl Parkplätze ausserhalb von Strassen
  • Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen.

Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen

In Zeiten des sogenannten Klimawandels und der Energiewende werden vermehrt in Gewerbe- als auch Wohnhäusern Lüftungs-, Klima- und neue Heizungsanlagen betrieben. Mit zunehmender Bebauungsdichte können deren Betrieb störende Lärmimmissionen verursachen.

Anlagen der Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kältetechnik werden unter dem Sammelbegriff HLKK-Anlagen zusammengefasst. Solche Anlagen können eine oder mehrere Funktionen kombiniert erfüllen. Heizungen sind Vorrichtungen zur Erwärmung von Gebäuden und Räumen (Gebäudeheizungen) und zur Warmwasseraufbereitung. Blockheizkraftwerke bis 1 Megawatt (MW) elektrischer Leistung und Anlagen zur Verbrennung von Holzschnitzeln und -pellets sind den Heizungsanlagen gleichgestellt. Lüftungen sind Vorrichtungen zur Be-/Entlüftung von Gebäuden und Räumen ohne Kühlung und ohne Be-/Entfeuchtung der Luft. Klimaanlagen sind Vorrichtungen zur Erzeugung und Aufrechterhaltung einstellbarer Lufttemperatu­ren und Luftfeuchtewerte in Gebäuden und Räumen. Kälteanlagen sind Vorrichtungen zur Erzeugung von Temperaturen unter der Umgebungstempera­tur zur Kühlung von Räumen oder Prozessen.

Geltungsbereich

Die Vollzugshilfe 6.20 gilt generell für Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen (HLKK-Anlagen) im Sinne von Anhang 6 Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe e der Lärmschutz-Verordnung (LSV). Insbesondere gilt sie sowohl für ortsfeste als auch mobile Anlagen und Anlagen, die temporär dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen.

Beispiele für Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen nach Anhang 6, Ziff. 1 Abs. 1 Bst. e LSV:

  • Öl- und Gasheizungen
  • Holzheizungen
  • Blockheizkraftwerke
  • Lüftungsanlagen
  • Heubelüftungen, Stallbe- und -entlüftungen
  • Abluftventilatoren
  • Klimageräte
  • Rückkühlanlagen
  • Kälteanlagen
  • Kühlaggregate auf LKW
  • Kühlcontainer auf abgestellten Zügen
  • Lüftungs- und Klimaanlagen bei abgestellten Personenzügen

Unter die Bestimmungen dieser Vollzugshilfe fallen sowohl haustechnische Anlagen als auch HLKK-Anlagen für Prozesse.

Für Luft/Wasser-Wärmepumpen ist die Vollzugshilfe 6.21. «Lärmtechnische Beurteilung von Luft/ Wasser-Wärmepumpen» anzuwenden.

Die Vollzugshilfe 6.20 HLKK befasst sich nicht mit der Beurteilung von Geräuschen haustechnischer Anlagen im Sinne der SIA Norm 181 «Schallschutz im Hochbau».

Heizkraftwerke (Fernwärmeheizungen) und Anlagen zur Gewinnung von Biogas aus Biomasse, das zum Betrieb von Blockheizkraftwerken eingesetzt wird, geht über den Geltungsbereich hinaus, weshalb die HLKK-Vollzugshilfe die mit Biogas betriebenen Blockheizkraftwerke und die Gasgewinnung selbst nicht behandelt.

Bei Energieerzeugungsanlagen über 1 MW elektrischer Leistung sind die einzelnen Teilanlagen je nach Anlagentyp gemäss Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1 Bst. a resp. Bst. e LSV zuzuordnen.

Von gewissen HLKK-Anlagen können Erschütterungen und Körperschall ausgehen. Dieses Thema ist zu beachten, ist jedoch nicht Gegenstand der Cercle Bruit Vollzugshilfe 6.20.

Zur Abgrenzung dieser Vollzugshilfe gegenüber «Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft» nach Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1 Bst. a LSV sind hier einige Beispiele des Anlagetyps Bst. a aufgeführt:

  • Druckluftanlagen
  • Notstromaggregate
  • Prozesstechnische Anlagen (z. B. zur Gefriertrocknung)

Erforderliche Ergänzungen zu Lärmschutznachweisen

Der zur Berechnung verwendete Schallpegel der Wärmepumpe ist mit einem Datenblatt zu belegen. Die Distanz zwischen der Quelle (Wärmepumpe) und dem nächstgelegenen lärmempfindlichen Raum ist in einem Situationsplan darzustellen. Gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid VGE III 2015 184 vom 24. August 2016 ist der nächstgelegene lärmempfindliche Raum, ebenfalls im betreffenden Gebäude in dem eine Luft-/Wasser- Wärmepumpe zu stehen kommt, zu berücksichtigen.

Betriebs- und Arbeitszeiten

Für die Lärmbeurteilung werden die akustisch unterscheidbaren Betriebs- und Arbeitsabläufe in Lärmphasen unterteilt. Diese werden anhand der durchschnittlichen täglichen Dauer gewichtet und in die folgenden Tages- und Nachtzeiträume (unabhängig von Wochen- und Feiertagen) mit unterschiedlichen Grenzwerten unterteilt:

  • Tag: 07.00 bis 19.00 Uhr
  • Nacht: 19.00 bis 07.00 Uhr

Die Lärmbelastung für die Umgebung kann mit einer Verkürzung der Betriebszeiten und/oder baulichen Massnahmen reduziert werden. Arbeitsrechtliche Bestimmungen werden durch das Amt für Arbeit vorgegeben. 

Gastgewerbe und Kulturlokale

Um eine möglichst vollständige Analyse der durch ein öffentliches Lokal verursachten Lärmbelastung zu erhalten, geht die Vollzugshilfe des Cercle Bruit bei jeder dieser Schallquellen auf die entsprechende Beurteilungsmethode ein. Die Beurteilung der Lärmbelastung durch ein Lokal hat letztlich jedoch gesamthaft zu erfolgen, d. h. unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Lärmquellen. Die Summe dieser Quellen muss qualitativ beurteilt werden, um zu überprüfen, dass die Gesamtbeeinträchtigung nicht über den Vorgaben des Umweltschutzgesetzes liegt.

Beurteilungsrichtlinie

Die Vollzugshilfe 8.10 des Cercle Bruits ist ein geeignetes Instrument für Behörden und betroffene Personen zur Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit Gaststätten und Musiklokalen. Sie gilt analog auch für die Beurteilung der Lärmbelastung, die von Räumlichkeiten ausgeht, in denen regelmässig Musik gespielt wird. Die Vollzugshilfe dient als Beurteilungshilfe sowohl für bestehende als auch für geplante Anlagen und strebt eine Harmonisierung der kantonalen Praktiken an.

Ebenfalls stellt der Cercle Bruit eine Beurteilungsvorlage für Terrassenbewirtschaftungen sowie eine Vorlage eines Messprotokolls zur Verfügung.

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