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Störfallvorsorge

Das Ziel der Störfallvorsorge ist es, die Bevölkerung und Umwelt vor schweren Schädigungen zu schützen. Hier finden Sie Informationen dazu, welche Anlagen störfallrelevant sind und welche Massnahmen zu treffen sind, um den Umweltschutz zu gewährleisten.

Ziele und Zuständigkeiten 

Die Produktion, die Lagerung und der Transport von Treib- und Brennstoffen sowie chemischen Stoffen oder Produkten sind für die Wirtschaft und die Gesellschaft notwendig, aber auch mit Risiken verbunden. Das Ziel der Störfallvorsorge ist es, die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen zu schützen. Die rechtliche Grundlage dafür ist die Störfallverordnung (StFV).

Das Amt für Umwelt ist die Fachstelle für die Störfallvorsorge im Kanton Schwyz. Es kontrolliert und berät Betriebe und koordiniert Massnahmen für eine höhere Sicherheit von Mensch und Umwelt.

Was versteht man unter einem Störfall?

Unfallereignisse, die erheblichen Schaden für die Bevölkerung oder Umwelt verursachen, werden als Störfälle bezeichnet. Die häufigsten Störfälle sind:

  • Brände bzw. Feuerbälle mit Hitzestrahlung
  • Verunreinigungen von Gewässern oder Grundwasser durch wassergefährdende Stoffe
  • Explosionen mit Trümmerwurf und Druckwellen
  • Vergiftungen durch luftgängige giftige Stoffe

Störfälle treten zwar nur selten auf, können aber im Radius von bis zu mehreren hundert Metern katastrophale Folgen haben.

Störfallrelevante Anlagen

Anlagen mit Störfallrisiken werden in netzförmige und stationäre Anlagen unterteilt.

Stationäre Anlagen

  • Betriebe, die gefährliche Stoffe, Stoffgemische (Zubereitungen) oder Sonderabfälle in grösseren Mengen auf ihrem Betriebsareal lagern oder verarbeiten
  • Betriebe mit gefährlichen oder gentechnisch veränderten Mikroorganismen

Die Vollzugsstelle für Betriebe ist das Amt für Umwelt und Energie (AfU).

Für militärische Anlagen ist das Generalsekretariat des Departements für Bevölkerungsschutz, Verteidigung und Sport (VBS) zuständig, für Flugplätze das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL).

Netzförmige Anlagen

  • Eisenbahnen, auf denen grosse Mengen gefährlicher Güter transportiert werden. Die Vollzugsstelle ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
  • Nationalstrassen, auf denen grosse Mengen gefährlicher Güter transportiert werden. Die Vollzugsstelle ist das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
  • relevante Durchgangsstrassen gemäss Durchgangsstrassenverordnung auf denen Gefahrgüter transportiert werden. Die Vollzugsstelle ist das AfU.
  • Rohrleitungen zur Beförderung flüssiger Brenn- und Treibstoffe sowie Erdgas-Hochdruckleitungen und -speicheranlagen. Die Vollzugsstelle ist das Bundesamt für Energie (BFE).

Vollzug

Das Amt für Umwelt und Energie (AfU) ist für folgende Aufgaben der Störfallvorsorge gemäss der Störfallverordnung (StFV) zuständig:

  • koordiniert den Vollzug der StFV innerhalb des Kantons
  • unterstellt weitere Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungen unter die StFV
  • kontrolliert die Sicherheitsmassnahmen zur Reduktion von Gefahrenpotentialen und Risiken bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungen
  • kontrolliert die Einreichung und Nachführung der Kurzberichte bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungen
  • beurteilt und überprüft die Kurzberichte und die Risikoermittlungen
  • ordnet Risikoermittlungen von Betrieben an
  • stellt Anträge für Massnahmen zuhanden anderer Gemeinwesen;
  • ordnet zusätzliche Sicherheitsmassnahmen an
  • kontrolliert die Einreichung der Berichte über Störfälle und wertet diese aus
  • sorgt für die Koordination zwischen Störfallvorsorge und Raumplanung
  • koordiniert die Kontrollen (Inspektionen) von Betrieben und Verkehrswegen
  • erstellt den Kataster der Gefahrenpotentiale und Risiken, führt diesen nach und informiert das Bundesamt für Umwelt (BAFU)

Betriebliche Störfälle

Die Störfallverordnung (StFV) setzt auf die Eigenverantwortung. In Betrieben, die der StFV unterstehen, besteht ein erhöhtes Risiko, dass bei einem Unfall Menschen und/oder die Umwelt geschädigt werden. Es liegt in der Pflicht der Betriebsverantwortlichen, das Unfallrisiko und die Schäden eines Unfalls möglichst klein zu halten und die folgenden Grundsätze der Vorsorge zu beachten:

Fällt mein Betrieb in den Geltungsbereich der Störfallverordnung?

Betriebe, bei welchen die Mengenschwelle für mindestens einen Stoff, ein Stoffgemisch (Zubereitung) oder einen Sonderabfall gemäss Anhang 1.1 StFV überschritten werden, fallen in den Geltungsbereich der Störfallverordnung.

Ein Betrieb ist in der Regel der StFV unterstellt, wenn (Aufzählung nicht abschliessend):

  • von einem einzelnen Stoff oder einer Zubereitung der GHS-Klassierung H330 (EU-Klassierung T+, R26, R27, R28) mehr als 200 kg
  • von einem einzelnen Stoff oder einer Zubereitung der GHS-Klassierung H310, 331, 370 (EU-Klassierung T, R23, R24, R25) mehr als 2’000 kg
  • von einem entzündbaren Stoff oder einer Zubereitung (Flammpunkt < 60 °C) der GHS-Klassierung H224, H225, H226 (EU-Klassierung F+/F, R10, R11, R12) mehr als 20’000 kg
  • mehr als 200’000 kg Benzin (Normal oder Super)
  • mehr als 500’000 kg Heizöl oder Dieselöl auf dem Betriebsareal vorhanden sind

oder wenn

  • wassergefährdende Pflanzenschutzmittel und andere ökotoxische Stoffe oder Zubereitungen der GHS-Klassierung H400, H410 (EU-Klassierung N, R50/53, R51/53) in Mengen von mehr als 2’000 kg pro Produkt vorhanden sind
  • von einem Abfall mit einem Code, welcher in der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA) in Anhang 3 aufgeführt ist, die entsprechende Mengenschwelle überschritten wird

Zur Bestimmung der für Stoffe gültigen Mengenschwellen können die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter sowie das  BAFU Handbuch zur StFV - Mengenschwellen gemäss StFV 2017 herangezogen werden.

Um zu ermitteln, ob der Betrieb in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fällt, müssen Sie allenfalls auch noch detailliertere Unterlagen hinzuziehen oder ganz einfach mit dem Amt für Umwelt und Energie (AfU) Rücksprache nehmen.

Gegenstände fallen nicht unter die Störfallverordnung (mit Ausnahme von Feuerwerkskörpern und Aerosoldosen mit entzündbarem Inhalt). Reifen, Holz, Stroh, Papier, Karton, Streichhölzer, PVC-Rohre, Platten usw. werden also von der Störfallverordnung nicht erfasst, obwohl sie eine bedeutende Brandlast darstellen können.

Sicherheitsmassnahmen

Die Betriebe sind verpflichtet, alle Sicherheitsmassnahmen zu treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar und wirtschaftlich tragbar sind.

Sicherheitsmassnahmen, welche das Ausmass einer Schädigung reduzieren, sind beispielsweise:

  • Herabsetzen des Gefahrenpotenzials durch Ersatz oder Mengenreduktion von gefährlichen Stoffen
  • Auffangwannen/passiver Löschwasserrückhalt
  • sichere Explosionsentlastung
  • Sprinkleranlage
  • Sicherheitsabstand zu gefährdeten Objekten
  • getrennte Lagerung unverträglicher Stoffe
  • Hochwasserschutz
  • Erdbebenschutz

Sicherheitsmassnahmen, welche die Häufigkeit einer Schädigung reduzieren, sind beispielsweise:

  • sichere Prozessbedingungen (Temperatur/Druck)
  • Brandmeldeanlage
  • Sicherheitskultur/Sicherheitsmanagement
  • Ausbilden/Motivieren der Mitarbeitenden
  • Überwachen der Produktion/Lager
  • Kontrollieren/Warten von Anlageteilen
  • Notfallkonzept (Alarmierung/Evakuation)

Beim Treffen der Massnahmen ist nach den Vorgaben von Anhang 2.1 der Störfallverordnung (StFV) vorzugehen:

  1. einen geeigneten Standort auswählen
  2. die Organisation festlegen
  3. die Ausbildung des Personals und die Information von Dritten regeln
  4. die Abläufe zur Ermittlung und Bewertung möglicher Störfallszenarien festlegen
  5. die Abläufe der Massnahmenplanung und -realisierung festlegen
  6. die Überwachung, Wartung und Überprüfung der bedeutsamen Anlageteile regeln
  7. die Abläufe für die Einsatzplanung festlegen
  8. die systematische Überprüfung der Organisation und der Abläufe sowie den Umgang mit Änderungen (innerhalb und ausserhalb der Anlagen) regeln
  9. die wesentlichen Ergebnisse nach den Buchstaben b) bis h) dokumentieren

Und es sind insbesondere die Massnahmen gemäss Anhang 2.2 der Störfallverordnung (StFV) zu berücksichtigen:

  1. gefährliche Stoffe oder Zubereitungen soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen oder ihre Mengen beschränken und gefährliche Prozesse, Verfahren oder Betriebsabläufe soweit möglich vermeiden
  2. tragende Gebäudeteile so gestalten, dass durch die bei einem Störfall zu erwartenden Beanspruchungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen
  3. die Anlagen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen ausrüsten
  4. die Anlagen mit geeigneten und zuverlässigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausrüsten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind
  5. die Anlagen mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen
  6. die Einrichtungen und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile überwachen, regelmässig warten, periodisch überprüfen und die Kontrollnachweise dokumentieren
  7. Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem aktuellen Verzeichnis mit Mengen und Standort erfassen
  8. genügend und geeignetes Personal einsetzen, es über die risikoreichen Verfahren und Prozesse im Betrieb informieren, es im Hinblick auf die Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen ausbilden und für den Wissenserhalt bei personellen Änderungen sorgen
  9. bedeutsame Störungen im Betrieb, ihre Ursachen und die getroffenen Massnahmen dokumentieren sowie die Dokumentation ausreichend lange aufbewahren
  10. den Zutritt zum Betrieb regeln
  11. in angemessenem Umfang eigene Einsatzmittel für die Bewältigung von Störfällen bereitstellen, eine Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und mit den öffentlichen Ereignisdiensten absprechen sowie auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch Übungen durchführen

Der aktuelle Stand der Massnahmenumsetzung im Betrieb kann mit der Checkliste - Treffen von Sicherheitsmassnahmen überprüft werden.

Kurzbericht des Inhabers

Der Kurzbericht ist eine Selbsteinschätzung des Betriebes. Er umfasst eine Beschreibung des Betriebes, eine Liste mit Stoffen, Stoffgemischen (Zubereitungen) oder Sonderabfällen, Grundlagen allfälliger Versicherungen und Angaben über Sicherheitsmassnahmen.

Der Kurzbericht des Inhabers ist beim Amt für Umwelt und Energie (AfU) einzureichen.

Folgende Vorlagen stehen zur Verfügung:

Koordinierte Kontrolle (erste Inspektion)

Nach dem Einreichen des Kurzberichtes beim AfU, führt dieses, nach Absprache mit dem Betriebsverantwortlichen, eine erste Inspektion durch. Dies zusammen mit dem Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz (AMFZ), dem Amt für Gewässer (AfG) und bei Bedarf auch mit dem Arbeitsinspektorat (AI). Dabei werden der Kurzbericht im Detail beleuchtet, die Schadenszenarien gedanklich durchgespielt und die geplanten und bereits getroffenen Sicherheitsmassnahmen begutachtet. Für die Beurteilung des Kurzberichtes ist eine umfassende und widerspruchsfreie Sicht in den Bereichen Arbeitssicherheit, Brand- und Gewässerschutz notwendig.

Beurteilung des Kurzberichts

Mit dem Bewerten des Kurzberichts bestätigt das AfU den Abschluss der ersten Stufe und beurteilt, ob der Betrieb alle notwendigen Abklärungen vorgenommen hat, ob der praktizierte Sicherheitsstandard genügt und ob eine schwere Schädigung von Menschen oder der Umwelt möglich ist. Falls Letzteres der Fall ist, muss in der zweiten Stufe eine Risikoermittlung durchgeführt werden. Die behördliche Beurteilung – allenfalls mit Anordnungen – erfolgt in schriftlicher Form.

Massnahmen

Wenn gewisse, weitere Sicherheitsmassnahmen durch die Betriebsverantwortlichen umgesetzt werden und dadurch eine schwere Schädigung von Mensch oder der Umwelt ausgeschlossen werden kann (Ausmassreduktion), so entfällt meist die aufwändige und kostenintensive Risikoermittlung.

Risikoermittlung

In der Phase der Risikoermittlung analysiert ein Fachbüro in ihrem Auftrag die Risiken des Betriebes für Mensch und Umwelt. Neben dem möglichen Ausmass eines Schadens wird dabei auch die Häufigkeit berücksichtigt, mit der ein Störfall und dessen Folgen eintreten. Eine korrekte Risikoermittlung ist komplex und kann nur durch ein erfahrenes Fachbüro erfolgen.

Ausgehend von der Risikoermittlung beurteilt das AfU, ob die Risiken des Betriebs für Mensch und Umwelt tragbar sind, also ein zulässiges Mass nicht übersteigen. Es stützt sich dabei auf die quantitativen Kriterien des Bundesamtes für Umwelt (BAFU). Je nachdem, wie hoch ein Risiko ist, können weitere Sicherheitsmassnahmen dazu beitragen, dass das Risiko tragbar wird. Das AfU hält ihre Beurteilung schriftlich fest.

Änderung der Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse im Betrieb zwischen zwei Inspektionen wesentlich oder liegen relevante neue Erkenntnisse vor, muss der Betriebsinhaber den Kurzbericht ergänzen und dem AfU erneut einreichen.

Hat der Betriebsinhaber eine Risikoermittlung erstellt und sich danach die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er:

  1. die Risikoermittlung ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einreichen
  2. anstelle der Risikoermittlung den Kurzbericht ergänzen und dem AfU neu einreichen, wenn eine schwere Schädigung für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht mehr zu erwarten ist.

Periodische Kontrollen (Inspektionen)

Im Kanton Schwyz werden die Inspektionen der störfallunterstellten Betriebe immer gemeinsam durch das Amt für Umwelt und Energie (AfU) und das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz (AMFZ) durchgeführt. Bei Bedarf wird auch noch das Arbeitsinspektorat (AI) beigezogen.

Fall A - Ein Betrieb hat dem AfU einen Kurzbericht eingereicht

In diesem Fall findet nach Absprache mit dem Betriebsverantwortlichen eine erste Inspektion durch das Amt für Umwelt und das AMFZ und allenfalls dem AI statt.

Anlässlich der Inspektion wird zuerst die Checkliste - Sicherheitsmanagementsystem für einfachen Betrieb ausgefüllt und danach der Inspektionsintervall mit der Checkliste - Ermitteln des Inspektionsintervalls ermittelt. Im Kanton Schwyz typische Inspektionsintervalle sind 4 Jahre für Betriebe mit einem gefährlichen Stoff (z. B. Chlor, Ammoniak wasserfrei) oder einem gefährlichen Erzeugnis (z. B. Nitrocellulose, Feuerwerk) oder 6 Jahre für Betriebe mit einem weniger gefährlichen Stoff (z. B. Ethanol, Methanol, Heizöl EL, Natronlauge).

Das Ergebnis der Inspektion hält das AfU schriftlich in einem Inspektionsbericht fest. Darin werden allfällige Auflagen mit Terminen gesetzt.

Fall B - Periodische Kontrolle Inspektion

Das AfU hat die Pflicht, alle der Störfallverordnung (StFV) unterstellten Betriebe periodisch zu kontrollieren. Diese Inspektionen finden immer zusammen mit dem AMFZ und allenfalls dem AI statt.

Der Inspektionsintervall, in der Regel 4 oder 6 Jahre, wird anlässlich der ersten Inspektion (siehe oben unter Fall A) mit der Checkliste - Ermitteln des Inspektionsintervalls ermittelt.

Das Ergebnis der Inspektion wird schriftlich in einem Inspektionsbericht mit allfälligen Auflagen und Fristen festgehalten.

Bewältigung von Störfällen

Der Betriebsinhaber muss alle Anstrengungen unternehmen, um Störfälle zu bewältigen.
Er muss insbesondere:

  1. einen Störfall unverzüglich bekämpfen und dem Amt für Umwelt und Energie (AfU) melden
  2. unverzüglich den Ereignisort sichern und weitere Einwirkungen verhindern
  3. die entstandenen Einwirkungen baldmöglichst beseitigen

Er muss dem AfU innerhalb von drei Monaten nach dem Störfall einen Bericht einreichen. Der Bericht umfasst:

  1. eine Beschreibung des Ablaufs, der Einwirkungen und der Bewältigung des Störfalls
  2. die Angaben über die Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen
  3. eine Auswertung des Störfalls

Kann der Betriebsinhaber den Bericht nicht fristgerecht erstellen, so muss er beim AfU ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung und einen Zwischenbericht über den Stand der Abklärungen einreichen.

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