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Umweltverträglichkeitsprüfung

Mit Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) werden die Auswirkungen von grösseren Projekten beurteilt und erforderliche Massnahmen zur Reduktion der Umweltbelastungen festgelegt.

Die UVP ist ein Verfahren, um die Umweltauswirkungen von grossen Projekten gesamthaft zu beurteilen und Massnahmen für den Umweltschutz festzulegen.

Die massgebende Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) ist am 1. Januar 1989 in Kraft getreten. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat zum UVP-Verfahren ein Handbuch erstellt.

Anlagen

Bevor mit dem Bau oder gar dem Betrieb einer grossen Anlage begonnen wird, sind in einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) die möglichen Umweltauswirkungen abzuklären und auf ihre Übereinstimmung mit der geltenden Umweltschutzgesetzgebung zu überprüfen. Eine UVP ist bei Anlagen, welche in der Liste der UVP-pflichtigen Anlagen in der UVPV aufgeführt sind, notwendig.

Massgebliches Verfahren

Die UVP ist in ein bereits bestehendes Bewilligungsverfahren eingebettet, welches in der UVPV als «massgebliches Verfahren» bezeichnet wird. Jeder Anlage ist ein massgebliches Verfahren zugeordnet. Diese sind bei den verschiedenen Anlagetypen in der UVPV oder in der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG) zu finden. Die UVP ist je nach Situation mit einem vorgelagerten Verfahren wie z.B. einer kantonalen Nutzungsplanung, einer projektbezogenen Einzonung oder einem Gestaltungsplan durchzuführen. Es gibt auch mehrstufige Verfahren, oft bei Bundesverfahren.

Zuständigkeiten

Aufgrund der verschiedenen massgeblichen Verfahren sind unterschiedliche Behörden für das massgebliche Verfahren zuständig. Die entsprechenden Behörden sind in der UVPV sowie in der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG) aufgeführt.

Die Beurteilung der Umweltverträglichkeit obliegt den Fachstellen. Das Amt für Umwelt und Energie koordiniert dabei deren Beurteilungen und nimmt zuhanden der zuständigen Behörde Stellung über die Umweltverträglichkeit. Den Entscheid über die Umweltverträglichkeit fällt letztlich die zuständige Behörde mit dem Entscheid über das massgebliche Verfahren.

Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren

Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Chance, für Projekte mit grösseren Umweltauswirkungen gesamtheitliche, ökologisch und ökonomisch überzeugende Lösungen für Umweltschutzfragen zu finden.

Ablauf

Da die UVP auch ein Koordinationsinstrument ist, ist eine frühzeitige Zusammenarbeit aller Beteiligten von Vorteil. Für den Dialog mit den betroffenen Fachstellen steht das Amt für Umwelt und Energie gerne zur Verfügung, sei es im Rahmen einer Startsitzung oder sonstigen Anfragen.

Der Ablauf hängt vom massgeblichen Verfahren ab. Je nach Anlagetyp sind auch mehrstufige, massgebliche Verfahren möglich. Eine Voruntersuchung kann je nach Wissensstand bereits als Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) eingereicht werden oder aber es ist eine Hauptuntersuchung erforderlich.

Der Umweltverträglichkeitsbericht wird auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Diese beiden Prüfungen nehmen Zeit in Anspruch und sind bei der Projektierung zu berücksichtigen. Das dazu vorhandene UVP-Ablaufschema dient zur Veranschaulichung der einzelnen Schritte. Weitere Ausführungen können den Erläuterungen zum Ablauf von Umweltverträglichkeitsprüfungen entnommen werden.

Zu Beginn dient eine Relevanzmatrix dazu, die zu untersuchenden Umweltbereiche pro Projektphase (Ausgangslage, Bau, Betrieb, Rückbau) festzulegen. Bevor mit den Abklärungen begonnen wird, empfehlen wir die Relevanzmatrix mit dem Amt für Umwelt und Energie abzusprechen.

Das Amt für Umwelt und Energie empfiehlt, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Umweltbereiche vorgängig mit der Umweltschutzfachstelle besprechen oder vorerst eine Voruntersuchung evtl. mit Pflichtenheft auszuarbeiten.

Folgende Umweltbereiche sind je nach Relevanz in einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu behandeln:

  • Luft
  • Lärm
  • Erschütterungen / abgestrahlter Körperschall
  • Nichtionisierende Strahlung
  • Gewässer (Grundwasser / Oberflächengewässer / Entwässerung)
  • Boden
  • Altlasten
  • Abfälle und umweltgefährdende Stoffe
  • Störfallvorsorge und Katastrophenschutz
  • Wald und Naturgefahren
  • Flora, Fauna und Lebensräume
  • Landschaft und Ortsbild
  • Lichtemissionen
  • Kulturdenkmäler und archäologische Stätten

Umweltbaubegleitung und Kontrollen

Damit die in einer UVP beschlossenen Massnahmen richtig umgesetzt werden, muss je nach Gewichtung der Massnahmen eine Umweltbaubegleitung (UBB) eingesetzt werden.

Wann es eine Umweltbaubegleitung braucht, ist von folgenden Kriterien abhängig:

  • räumlicher und zeitlicher Projektumfang
  • Art und Bedeutung der Umweltauswirkungen
  • Sensitivität der Umgebung
  • Art und Umfang der Massnahmen und Auflagen

Für die Umweltbaubegleitung hat die Bauherrschaft ein Pflichtenheft zu erstellen und mit dem Amt für Umwelt und Energie abzusprechen.

Eine regelmässige Berichterstattung durch die Umweltbaubegleitung dient als Rechenschaftsbericht, Information über den Baufortschritt, den Umsetzungsstand der Massnahmen sowie als Informationsmittel.

Als kantonale Umweltschutzfachstelle kontrolliert das Amt für Umwelt und Energie stichprobenweise, ob die in der Umweltverträglichkeitsprüfung beschlossenen Massnahmen umgesetzt werden. Fehlbaren Bauherren oder Anlagebetreibern kann der Kontrollaufwand in Rechnung gestellt werden. Je nach Ausmass des Verstosses wird ein Baustopp verfügt.

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