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Nationale Schutzgebiete

Schutzgebiete dienen dem Erhalt der Biodiversität und somit der vielfältigen Landschaft. Dazu gehören die Jagdbanngebiete und die Wasser- und Zugvogelreservate, die eine grosse Attraktivität als Erholungsgebiete aufweisen. Besonders nachteilig wirken die Freizeitaktivitäten auf die vorkommenden Arten und deren Lebensräume, da diese über das ganze Jahr und zu jeder Tageszeit stattfinden. Um die Tiere vor Störungen zu schützen und gleichzeitig ein konfliktloses Nebeneinander zu ermöglichen, gelten in den Jagdbanngebieten und im Reservat Bestimmungen, die in der entsprechenden Verordnung verankert sind.

Da die Freizeitaktivitäten auch indirekte Auswirkungen auf weitere Nutzungsinteresse haben, sind Konzepte zur Besucherlenkung ein nachhaltiges Instrument, um Konflikte zu lösen und gesunde Wildtierbestände zu sichern.

Objekte im Kanton Schwyz

Mythen

Erklärung

Das Gebiet «Mythen» hat in den letzten Jahrzehnten touristisch stark an Beliebtheit gewonnen. Dies führte zu einer Zunahme von Störungen der Wildtiere und somit zu Nutzungskonflikten zwischen den Schutzzielen des Jagdbanngebiets und den Freizeitaktivitäten im Sommer wie im Winter. Zur Gewährleistung der Schutzanliegen und zur Umsetzung des bestehenden Rechts wird eine «Entflechtung» und «Lenkung» der Besucher angestrebt. Anstelle einer formellen Nutzungsplanung sind natur- und wildtierverträgliche Freizeitaktivitäten von einer Begleitgruppe mit den betroffenen Interessengruppen erarbeitet worden und werden künftig auf dem aktuellen Stand gehalten. Eine gemeinsame unterschriebene Erklärung untermauert diese Absicht. Die unten aufgeführten Regeln stellen einen ersten wichtigen Schritt zu einer breiten Sensibilisierung und Akzeptanz dar. Die Begleitgruppe trifft sich zur Überprüfung und Anpassung der Regeln jährlich (Medienmitteilung vom 22. September 2022).

Beschreibung

Infotafel Eidg. Jagdbanngebiet Mythen
Infotafel Eidg. Jagdbanngebiet Mythen

Die beiden Kalkblöcke des Kleinen und Grossen Mythen ragen aus dem Flyschgebiet zwischen Schwyz und Alpthal heraus und dominieren das kleine Schutzgebiet, das im Südwesten bis nach Schwyz hinunterreicht. Gemessen an der geringen Ausdehnung weist es eine beeindruckende Vielfalt an Lebensräumen auf. Das gesamte Gebiet ist integral geschützt.

Silberen-Jägern-Bödmerenwald

Infotafel Eidg. Jagdbanngebiet Silberen-Jägern-Bödmerenwald
Infotafel Eidg. Jagdbanngebiet Silberen-Jägern-Bödmerenwald

Das Schutzgebiet liegt in der grössten Karstlandschaft der Schweiz zwischen dem Jegerstock und dem Pragelpass. Es umfasst im Nordwestteil den Bödmerenwald, eines der letzten Urwaldreservate der Schweiz. Der Rest des Gebietes besteht aus weiten, steinigen Karstfeldern und Felshalden, die jedoch eine grosse Vielfalt an verschiedenen Lebensräumen aufweisen. Mehrheitlich im Jagdbanngebiet liegt das 550 ha grossen Waldreservat «Bödmeren».

Zürich-Obersee: Güntliweid bis Bätzimatt

Das Reservat Nr. 105 von nationaler Bedeutung liegt am Obersee, nördlich des Buchberges. Es gilt als wertvoller Rastplatz für Watvögel, da es sich durch offenes Ried und Flachwasserzonen auszeichnet. Innerhalb und zum Teil weit über dem Perimeter des Reservats befindet sich das kantonale Naturschutzgebiet «Bätzimatt», wo die Bestimmungen der Verordnung zum Schutz der Bätzimatt (SRSZ 722.114) gelten.

Eidgenössische Jagdbanngebiete

Insgesamt gibt es in der Schweiz 42 Jagdbanngebiete, zwei davon befinden sich im Kanton Schwyz. Ursprünglich wurden Jagdbanngebiete zur Anhebung der Huftierbestände ausgeschieden. Heute dienen sie insbesondere dem Arten- und Lebensraumschutz. Dank den speziellen Schutzbestimmungen können auch natürliche Abläufe ohne den Einfluss der Jagd beobachtet und wissenschaftlich erfasst werden.

Im Sinne der Erhaltung von gesunden und den örtlichen Verhältnissen angepassten jagdbaren Huftierbeständen dürfen begründete Regulationsabschusse nur nach Anhörung des BAFU erfolgen.

Wasser- und Zugvogelreservate

Gesamtschweizerisch sind 10 Reservate von internationaler Bedeutung und 26 Reservate von nationaler Bedeutung ausgeschieden mit dem Ziel, die Lebensräume der Zugvögel sowie von ganzjährig in der Schweiz lebenden Wasservogelarten zu schützen. Ein Gebiet mit nationaler Bedeutung liegt im Kanton Schwyz am Obersee.

Einsatz von Drohnen

Die Benutzung von unbemannten Luftfahrzeuge ist in den Eidgenössischen Jagdbanngebieten sowie in den Wasser- und Zugvogelreservaten seit 2015 gänzlich verboten. Mit Blick auf die rasante Zunahme der Verkaufszahlen bei den Multikoptern in den letzten Jahren kommt dem Verbot in Bezug auf den Schutz vor Störung eine wichtige Bedeutung zu. Gleichzeitig bieten die Drohnen ein grosses Potenzial für professionelle Einsätze zu Rettungs- und Forschungszwecken. In diesem Sinne kann der Kanton Ausnahmen bewilligen.

Die Schutzgebiete nach VEJ und WZVV sind auf der Karte mit Drohneneinschränkungen des Bundesamts für Zivilluftfahrt angezeigt. Bewilligungsfähig sind folgende Flugzwecke:

  • Wissenschaftliche Forschung
  • Rettungs und Polizeieinsatz
  • Offizielle Monitoringsprogramme
  • Inspektionen an Infrastrukturen

Nicht bewilligungsfähig sind Flüge zu kommerziellen oder privaten Zwecken.

Die Flüge dürfen einzig dann bewilligt werden, wenn die Schutzzielsetzungen nicht gefährdet werden, d. h.:

  • Keine übermässige Störung der Wildtiere
  • Meidung der sensibelsten Orte und Zeiten (Brut, Setz-, Aufzucht- und Vogelzugperioden)
  • Meidung der Dämmerung und Nacht

Entsprechend sind Bewilligungen mit differenzierten Auflagen versehen.

Zum Erlangen einer Ausnahmebewilligung ist ein Gesuch an die Abteilung Jagd und Wildtiere mit den folgenden Angaben zu stellen:

  • Zielsetzung
  • Betroffenes EJBG
  • Datum und Uhrzeit
  • Flughöhe
  • Personalien Pilot
  • Anzahl Drohnen
  • Drohnentyp
  • Kontaktdaten Antragssteller

Durchführung von Lagern und Veranstaltungen

Das freie Zelten und Campieren in den Jagdbanngebieten ist grundsätzlich verboten. Der Kanton kann aber eine Bewilligung mit Auflagen ausstellen.

Sportliche Anlässe und Veranstaltungen dürfen die Schutzziele des Schutzgebietes nicht beeinträchtigen. Darum bedürfen sie einer kantonalen Bewilligung. Ein Antrag dafür ist 2 Monate im Voraus mit einem detaillierten Beschrieb des Vorhabens an das Amt für Wald und Natur zu stellen. Sollten Motorfahrzeuge zur Erreichung und Belieferung des Platzes zum Einsatz kommen, ist eine Fahrbewilligung notwendig. In diesem Fall sind die Kontrollschilder der Fahrzeuge anzugeben.

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