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Bauen und Wald

Im Wald darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Dennoch ist es nicht immer vermeidbar, auf Bauten und Anlagen im Wald zu verzichten. 

Die Behandlung der Gesuche erfolgt im Rahmen des kantonalen Baubewilligungsverfahrens. Die waldrechtliche Bewilligung wird direkt in den kantonalen Gesamtentscheid integriert. Damit die Verfahren zeitnah und reibungslos erledigt werden können, ist es erforderlich, dass von Anfang an alle benötigten Unterlagen eingereicht werden. Welche Unterlagen für die waldrechtliche Beurteilung erforderlich sind, wird im Folgenden ausgeführt.

Beratung und Vorabklärung

Vorabklärung lohnt sich! Sind (Bau-)Projekte bereits fertig bearbeitet oder sogar bereits im Baubewilligungsverfahren, können auch geringfügige Anpassungen schnell viel Zeit beanspruchen und hohe Kosten verursachen.

Für die Vorprüfung von Projekten sind noch keine baueingabereifen Pläne erforderlich. Um die grundlegende Machbarkeit aus waldrechtlicher Sicht abzuklären, reichen oft auch Kurzbeschriebe oder Skizzen. So können potentielle Hürden für eine Bewilligung bereits früh identifiziert und durch geringfügige Anpassungen umgangen werden.

Bauten im Waldabstand

Bauten und Anlagen haben im Kanton Schwyz gemäss § 67 Abs. 1 PBG einen Abstand von mindestens 15 m zur Waldgrenze einzuhalten. Davon ausgenommen sind Erschliessungsstrassen, sowie land- und forstwirtschaftliche Güterstrassen (§ 67 Abs. 2 PBG).

Der Waldabstand wird horizontal ab Waldgrenze gemessen. Die Waldgrenze verläuft 2 m ausserhalb der Stockgrenze (der Verbindungslinie der äussersten Stämme).

Ausnahmebewilligung

Soweit besondere Verhältnisse vorliegen, welche die Einhaltung des regulären Waldabstands verunmöglichen, besteht gemäss § 73 PBG die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands. Die Unterschreitung muss dabei objektiv begründet sein. Der blosse (wenn auch verständliche) Wunsch nach maximaler Ausnützung einer Bauparzelle oder nach einer bestimmten Bauweise genügen nicht um eine Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen.

Erforderliche Unterlagen für Ausnahmebewilligungen

  • Planunterlagen, nach Möglichkeit mit eingetragener Wald- und Stockgrenze sowie vermasstem Waldabstand;
  • Schriftliche Begründung weshalb eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist;
  • Stellungnahme der zuständigen Standortgemeinde zur beantragten Unterschreitung (muss nicht durch den Gesuchsteller eingereicht werden).

Mindestabstände

Auch wenn besondere Verhältnisse vorliegen, welche die Einhaltung des regulären Waldabstands verunmöglichen, gelten im Kanton Schwyz praxisgemäss gewisse Mindestabstände. Diese Mindestabstände dürfen auch im Ausnahmefall nicht unterschritten werden:

  • Für Hauptbauten, bewohnte Gebäudeteile: 10 m ab Stockgrenze bzw. 8 m ab Waldgrenze;
  • Für Nebenbauten, Terrainveränderungen, Anlagen der Gartengestaltung sowie unterirdische Gebäudeteile: 6 m ab Stockgrenze bzw. 4 m ab Waldgrenze.

Zonenkonforme Bauten und Anlagen

Als zonenkonform im Wald gelten forstliche Bauten und Anlagen sowie Bauten zum Schutz vor Naturgefahren. Die Erstellung zonenkonformer Vorhaben im Wald bedarf keiner waldrechtlichen Ausnahmebewilligung. Es ist jedoch im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens in jedem Fall die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören.

Klassische zonenkonforme Bauprojekte im Wald sind:

  • Forstwerkhöfe
  • Waldstrassen
  • Holzlagerplätze
  • Gedeckte Energieholzlager

Projekte müssen für den geplanten Zweck angemessen dimensioniert, an einem sinnvollen Standort gelegen und für die regionale Bewirtschaftung des Waldes notwendig sein. Da der Wald von Bauten und Anlagen freigehalten werden soll, haben sich zonenkonforme Projekte auf das notwendige Ausmass und den benötigten Ausbaustandard zu beschränken. Die nachträgliche Zweckentfremdung für nichtforstliche Zwecke ist ausgeschlossen beziehungsweise bedarf einer neuen Bewilligung.

Bewilligungsverfahren

Die waldrechtliche Beurteilung zonenkonformer Bauten und Anlagen im Wald erfolgt direkt im Baubewilligungsverfahren. Die Bewilligung wird direkt in den kantonalen Gesamtentscheid integriert.

Erforderliche Angaben für Bewilligungen

  • Angaben welchem Zweck das Vorhaben dienen soll;
  • Begründung der Notwendigkeit bzw. Erläuterung wesentlicher Vorteile;
  • Angaben über Fläche und Standort der bewirtschafteten Waldflächen.

Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen

Für bestimmte nichtforstliche Vorhaben braucht es aufgrund ihrer Dimension oder Auswirkung keine Rodung. Solche nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen dürfen das vorhandene Bestandesgefüge nicht wesentlich beeinträchtigen. Bei Wanderwegen und Bikepisten ist darauf zu achten, dass diese in den Bestand und die Topographie eingebunden werden.

Gemäss langjähriger kantonaler Rechtspraxis gelten für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen folgende Maximalgrössen:

  • Fuss und Wanderwege, Bikepisten: Planumbreite maximal 1,5 m
  • Leitungen: Baubreite maximal 5 m, keine temporären Erschliessungsstrassen erforderlich
  • Kleinbauten: max 15 m2 Grundfläche
  • Rastplätze, Feuerstellen: maximale Ausdehnung 100 m2 (in den Bestand eingebunden)

Ausnahmebewilligung

Die Ausnahmebewilligung kann direkt im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens gewährt werden.

Notwendige Angaben für Ausnahmebewilligungen

  • Angaben zur Notwendigkeit des Vorhabens;
  • Begründung wieso das Vorhaben im Waldareal erstellt werden muss, bei grösseren Projekten Variantenabklärungen;
  • Angaben über zu erwartende Auswirkungen auf den Wald, insbesondere langfristige Einschränkungen (Niederhalt, unbestockte Flächen etc.).

Nachteilige Nutzungen

Als nachteilige Nutzungen werden Nutzungen bezeichnet, welche die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, jedoch nicht das Ausmass einer Rodung (Zweckentfremdung von Waldboden) annehmen. Nachteilige Nutzungen sind grundsätzlich unzulässig. Aus wichtigen Gründen ist es jedoch möglich, diese ausnahmsweise zu bewilligen. Da nachteilige Nutzungen sehr spezifische Auswirkungen auf den Wald haben können, ist es wichtig, dass diese im Einzelfall geprüft werden. Wenden Sie sich daher frühzeitig an den Fachbereich Waldrecht.

Klassische nachteilige Nutzungen:

  • Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen
  • Niederhaltung von Wald
  • Nichtforstliche Nutzungen, die den ortsüblichen Gebrauch übersteigen
    • Waldkindergärten
    • Waldfriedhof
  • Beweidung von Wald

Erforderliche Angaben für die Beurteilung:

  • Was soll gemacht werden?
  • Aus welchem Grund ist diese Nutzung erforderlich?
  • Wo und wie lange erfolgt diese Nutzung?

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