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Haftung

Im Zusammenhang mit dem Waldeigentum stellen sich immer wieder Fragen, wer bei allfälligen Schäden (z. B. durch umstürzende Bäume) haftet und ob ein Waldeigentümer verpflichtet ist, solchen Schäden vorzubeugen. Haftungsfragen sind grundsätzlich zivilrechtlich zwischen Geschädigtem und Verursacher zu klären. Das Amt für Wald und Natur ist für die Beurteilung von Haftungsfragen grundsätzlich nicht zuständig.

Bäume am Waldrand

Der Waldeigentümer ist nicht verpflichtet, seinen Wald zu bewirtschaften. Das blosse Bestehenlas­sen eines durch die Natur geschaffen­en Zustandes eines Grundstückes gilt nicht als Haftungsgrund. Das heisst auch, dass ein Waldeigentümer nicht verpflichtet ist potentiell gefährliche Bäume am Waldrand zu entfernen. Um im Schadenfall nicht haftbar zu werden, muss er es jedoch dulden, dass der gefährdete Nachbar (nach Absprache mit dem Waldeigentümer) die gefährlichen Bäume auf eigene Kosten entfernt.

Bäume entlang von Strassen

Eine rechtliche Spezialsituation besteht im Kanton Schwyz beim Umgang mit Strassen. Hier wird der Waldeigentümer gemäss § 38 StrG explizit verpflichtet den Strassennahbereich so zu bewirtschaften, dass für die Strasse keine Gefährdung entsteht.

Werke (Bauten und Anlagen)

Als Werk gelten sämtliche künstlich geschaffenen Bauten und Anlagen. Solange keine explizite Verlagerung des Werkeigentums auf Dritte besteht, fällt das Eigentum an einem Werk dem Waldeigentümer zu. Entsprechend kann der Waldbesitzer auch für Waldwege, Waldstras­sen, und Erholungseinrichtungen von Dritten haften, wenn Haftungsfragen nicht über Vereinbarungen geregelt sind.

Bei der Werkeigentümerhaftung haf­tet der Besitzer für Schäden, welche bei der Nutzung seines Werkes ent­stehen. Der Werkeigentümer haftet nicht nur für fehlerhafte Anlagen, sondern auch für mangelhaften Un­terhalt oder Pflege der näheren Besto­ckung.

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