Haftung
Im Zusammenhang mit dem Waldeigentum stellen sich immer wieder Fragen, wer bei allfälligen Schäden (z. B. durch umstürzende Bäume) haftet und ob ein Waldeigentümer verpflichtet ist, solchen Schäden vorzubeugen. Haftungsfragen sind grundsätzlich zivilrechtlich zwischen Geschädigtem und Verursacher zu klären. Das Amt für Wald und Natur ist für die Beurteilung von Haftungsfragen grundsätzlich nicht zuständig.
Bäume am Waldrand
Der Waldeigentümer ist nicht verpflichtet, seinen Wald zu bewirtschaften. Das blosse Bestehenlassen eines durch die Natur geschaffenen Zustandes eines Grundstückes gilt nicht als Haftungsgrund. Das heisst auch, dass ein Waldeigentümer nicht verpflichtet ist potentiell gefährliche Bäume am Waldrand zu entfernen. Um im Schadenfall nicht haftbar zu werden, muss er es jedoch dulden, dass der gefährdete Nachbar (nach Absprache mit dem Waldeigentümer) die gefährlichen Bäume auf eigene Kosten entfernt.
Bäume entlang von Strassen
Eine rechtliche Spezialsituation besteht im Kanton Schwyz beim Umgang mit Strassen. Hier wird der Waldeigentümer gemäss § 38 StrG explizit verpflichtet den Strassennahbereich so zu bewirtschaften, dass für die Strasse keine Gefährdung entsteht.
Werke (Bauten und Anlagen)
Als Werk gelten sämtliche künstlich geschaffenen Bauten und Anlagen. Solange keine explizite Verlagerung des Werkeigentums auf Dritte besteht, fällt das Eigentum an einem Werk dem Waldeigentümer zu. Entsprechend kann der Waldbesitzer auch für Waldwege, Waldstrassen, und Erholungseinrichtungen von Dritten haften, wenn Haftungsfragen nicht über Vereinbarungen geregelt sind.
Bei der Werkeigentümerhaftung haftet der Besitzer für Schäden, welche bei der Nutzung seines Werkes entstehen. Der Werkeigentümer haftet nicht nur für fehlerhafte Anlagen, sondern auch für mangelhaften Unterhalt oder Pflege der näheren Bestockung.
Dokumente
- Infoblatt zur Haftung des Waldeigentümers
- Sicherheits- und Haftungsfragen im Wald mit Blick auf grossflächige Waldschäden - Gutachten in Autrag des BAFU
- Haftung bei waldtypischen Gefahren - Rechtsprechungsübersicht und Rechtslage - Gutachten im Auftrag des BAFU
- Anpassungsbedarf des Haftungsrisikos für Waldeigentümer bei waldtypischen Gefahren mit Blick auf die «Waldpolitik 2020» - Gutachten im Auftrag des BAFU