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Rodungen

Unter einer Rodung versteht man rechtlich die Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 4 Waldgesetz). Im Gegensatz zur umgangssprachlichen Verwendung des Begriffs hat die Rodung damit nicht direkt mit der Entfernung der Bestockung zu tun. Diese Zweideutigkeit führt immer wieder zu Verwirrung und Missverständnissen.

Als Rodung wird jede Tätigkeit bezeichnet, die den Wald an der Erfüllung seiner Funktionen hindert. Diese Beeinträchtigung kann dauerhaft (permanent) oder auch zeitlich begrenzt (temporär) sein. Bereits die Zuweisung von Waldareal zu einer Nutzungszone (Bauzone oder Spezialzone) bringt eine Pflicht zur Rodung mit sich.

Rodungen sind grundsätzlich verboten und können nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen und Auflagen bewilligt werden (Art. 5 Waldgesetz).

Rodungsgesuch

Rodungen erfordern in jedem Fall ein Rodungsgesuch. Dieses muss zeitgleich mit dem jeweiligen Leitverfahren (Baugesuch oder Zonenplanrevision) im Amtsblatt ausgeschrieben und öffentlich aufgelegt werden. Während der Auflagedauer können berechtigte Personen (sowie die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen) Einsprache einreichen.

Das Rodungsgesuch muss folgende Bestandteile beinhalten:

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Rodungsformular des BAFU (nur Seiten 1-3)
  • Situationsplan 1:25'000 (Ausschnitt Landeskarte) mit eingezeichnetem Standort der Rodungs- und Ersatzaufforstungsflächen
  • Detailpläne (Massstab 1:500 bis 1:2'000) der Rodungs- und Ersatzaufforstungsflächen
  • Unterschrift aller betroffenen Grundeigentümer
  • Bei komplexeren Projekten allenfalls ergänzender Bericht
  • Bei Vorhaben, die einen erheblichen finanziellen Mehrwert generieren, Angaben zu allfälligen Entschädigungen an Grundeigentümer

Rodungsersatz

Für jede Rodung sind Ersatzmassnahmen zu tätigen. Dies ist eine Pflicht und kann von Seiten der Gesuchsteller nicht als Argument für die Rodung verwendet werden. Primär muss der Ersatz in Form einer flächengleichen Ersatzaufforstung in derselben Gegend geleistet werden. Erst wenn eine solche nachweislich nicht möglich oder aufgrund objektiver Gründe nicht sinnvoll ist, können stattdessen gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden.

Ersatzaufforstungsflächen gelten - unabhängig der effektiv vorhandenen Bestockung - ab Anpflanzung bzw. ab Ablauf der verfügten Frist rechtlich als Wald.

Es liegt in der Verantwortung der Gesuchsteller, für die beantragte Rodung geeigneten Ersatz zu finden und zu sichern. Das Amt für Wald und Natur kann unter Umständen Kontakte mit aufforstungswilligen Grundeigentümern herstellen und die Gesuchsteller bei der Suche nach Ersatz unterstützen.

Verzicht auf Rodungsersatz

Bei gewissen Rodungen entstehen wesentliche Vorteile, welche es rechtfertigen, auf einen Rodungsersatz komplett zu verzichten. Die Rodung selber bzw. die dadurch erreichten Verbesserungen stellen ihren eignen Ersatz dar. Wichtig ist ausserdem, dass die Rodungsbedingungen nach Art. 5 WaG weiterhin erfüllt sein müssen, um eine Rodung zu rechtfertigen.

Auf Rodungsersatz komplett verzichtet werden kann allenfalls bei Rodungen:

  1. Zur Rückgewinnung von in den letzten 30 Jahren eingewachsenem Kulturland;
  2. Zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern;
  3. Für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach Art. 18a und 18b NHG.

Da der Verzicht auf Rodungsersatz auch bei Rodungen für die oben genannten Zwecke nicht immer möglich ist, sollte das AWN frühzeitig kontaktiert werden.

Mehrwertabschöpfung

Entstehen durch eine Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, wie zum Beispiel ein höherer Grundstückswert oder direkte Abgeltungen an Grundeigentümer, sind diese angemessen auszugleichen. Gemäss § 5 KWaG beträgt die Mehrwertabschöpfung 50 % des entstandenen Mehrwerts.

Der Mehrwertausgleich wird mit dem Entstehen des Mehrwerts fällig (Bei Einzonungen mit Rechtskraft von Rodung und Zonenplanung, bei direkten Abgeltungen in der Regel jährlich anhand der effektiv erhaltenen Abgeltung).

Der Mehrwertausgleich wird im Rahmen der Rodungsbewilligung festgelegt.

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