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Waldfeststellungen

Im Rahmen einer Waldfeststellung wird beurteilt, ob es sich bei einer Bestockung um Wald handelt und wenn ja wo die Grenzen des Waldareals liegen. Mittels Waldfeststellungen werden die Stock- und Waldgrenzen ermittelt. Eine Waldfeststellung ist in erster Linie eine Momentaufnahme, welche die aktuellen Wuchsverhältnisse beurteilt. Bei erwiesener oder vermuteter unbewilligter Rodung können auch frühere Zustände beurteilt und verfügt werden (meist anhand von Luftbildern). Eine Waldfeststellung kann verlangen, wer ein schutzwürdiges Interesse daran nachweisen kann.

Was ist Wald?

Gemäss Waldgesetz gilt jede Fläche, die mit einheimischen Baum- und Straucharten bestockt ist und Waldfunktionen wahrnehmen kann, rechtlich als Wald. Die kantonale Waldgesetzgebung präzisiert die vom Bund vorgegebenen Rahmenkriterien des Waldbegriffes. Gemäss § 2 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) gilt jede Bestockung als Wald, die mit Einschluss eines zweckmässsigen Waldsaumes (2 m ab Stockgrenze) die folgenden Mindestkriterien erfüllt:

  • Fläche: 600 m²;
  • Breite: 12 m;
  • Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jahre.

Sofern eine Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt, kann sie jedoch auch bei Unterschreitung der oben genannten Mindestkriterien als Wald gelten. Dies ist bei Bestockungen entlang von unverbauten Fliessgewässern regelmässig der Fall.

Der dynamische Waldbegriff

In der Schweiz gilt ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich der dynamische Waldbegriff. Das bedeutet, dass neu einwachsende Bestockungen zu Wald werden können. Erreicht eine Bestockung das Alter von 20 Jahren, und erfüllt sie die Mindestfläche und -breite, wird sie zu Wald. Um dies zu verhindern, müssen einwachsende Bestockungen zurückgeschnitten werden, bevor sie ein Alter von 20 Jahren erreichen. Danach ist eine Rückgewinnung der Fläche für nichtforstliche Zwecke nur noch mittels Rodung möglich.

Statische Waldgrenzen

In der Bauzone

Im Rahmen der Zonenplanung sind immer dort Waldfeststellungen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Das Ergebnis dieser Waldfeststellungen wird in den Zonenplänen eingetragen. Es handelt sich dabei um statische Waldgrenzen. Das bedeutet, dass sich das rechtliche Waldareal in diesen Bereichen unabhängig der effektiv vorhandenen Bestockung nicht mehr ändert.

Statische Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen

Seit 2013 besteht die Möglichkeit auch ausserhalb der Bauzonen in gewissen Gebieten statische Waldgrenzen auszuscheiden. Diese Gebiete sind im kantonalen Richtplan umschrieben.

Die Ausscheidung statischer Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen erfolgt situativ und
bedarfsgerecht. Sie hat mit Zurückhaltung zu erfolgen und darf nicht zu einer grossflächigen
Aufhebung des dynamischen Waldbegriffs führen.

Ausserhalb der Bauzonen können in folgenden Fällen statische Waldgrenzen verfügt werden:

  1. Zur Abgrenzung des Waldes gegenüber bebauten Flächen, welche in ihrer Art und Nutzung Bauzonen entsprechen (Weiler, Häusergruppen etc.), aber aus raumplanerischen Gründen (Verbot von Kleinbauzonen) nicht eingezont werden können.
  2. In Natur- und Landschaftsschutzobjekten, für welche Nutzungsplanungen bestehen, sofern die Ausscheidung statischer Waldgrenzen mit den Schutzzielen vereinbar ist.
  3. Zur Abgrenzung gegenüber relevanten Infrastrukturanlagen, sofern deren Art und Nutzung dies erfordert.

Wald - Weide Abgrenzung

Im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung stellen sich ebenfalls Fragen betreffend Waldgrenzen. Im Zuge der Festlegung der landwirtschaftlichen Nutzflächen durch das Amt für Landwirtschaft werden Rückmeldungen, welche den Wald betreffen, dem Amt für Wald und Natur zur Beurteilung unterbreitet.

Die Beurteilung der Waldgrenzen im Landwirtschaftsgebiet erfolgt in der Regel ohne formelles Waldfeststellungsverfahren (d. h. ohne Ausschreibung und Verfügung). Ein solches kann jedoch, wenn zum Beispiel ein Bewirtschafter mit der informellen Ausscheidung nicht einverstanden ist, auch hier beantragt werden.

Stockgrenzen

Stockgrenzen dienen der forstrechtlichen Bestimmung des Waldrandes innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Bauzonen sowie bei waldrelevanten Bauten oder Nutzungen ausserhalb der Bauzone.

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