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Korruptionsprävention

Anlaufstelle Meldungen Submissionsabsprachen und Korruptionshinweise

Unter Submissionsabsprachen versteht man wettbewerbswidrige Absprachen der Anbieter bezüglich ihrer Angebote. Diese Submissionsabsprachen sind strafrechtlich relevant.

Korruption umfasst die aktive und passive Bestechung sowie die Vorteilsgewährung und -annahme (gemäss Art. 322ter bis 322octies StGB). Weitere Missstandssachverhalte können sich aus anderen strafrechtlich bedeutsamen Handlungen ergeben.

Wichtig ist, dass die Meldung in guten Treuen erstattet wird. In guten Treuen heisst, dass der Melder seine Meldung für wahr hält oder gute Gründe vorliegen, dass er das Gemeldete für wahrscheinlich halten darf. Anschuldigungen, die nur aus dem Grund erhoben werden, eine Person der Verwaltung anzuschwärzen, werden nicht weiterverfolgt.

Die eingegangenen Hinweise werden vertraulich behandelt.

Submissionsabsprachen

Die Zusammenstellungen der kollusionsfördernden Faktoren, Vorkehrungen zur Verhinderung von Submissionsabsprachen und Indizien von Submissionsabsprachen sind nicht abschliessend. Sie gründen auf den (nationalen und internationalen) Praxiserfahrungen und orientieren sich an den OECD-Richtlinien zur Bekämpfung von Submissionsabsprachen.

Checkliste WEKO «Indizien für Submissionsabsprachen»

Faktenblatt Verdacht auf Submissionsabreden

Die WEKO hat die Zuschlagskriterien «Verlässlichkeit des Preises» (im Kanton Schwyz nicht vorgesehen) und «Plausibilität des Angebots» geprüft. Sie kommt zum Schluss, dass die Umsetzung dieser Kriterien anhand von schematischen, rechnerischen Bewertungsmethoden wie der Mittelwerts- oder Medianmodelle kartell- und beschaffungsrechtlich unzulässige Submissionsabreden stabilisiert und fördert, den Wettbewerb hemmt und binnenmarktrechtlich problematisch ist.

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