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Blockzeiten

Im obligatorischen Kindergarten und auf der Primarstufe gilt die Blockzeitenregelung gemäss Volksschulgesetz, SRSZ 611.210, § 26.

Alle Kinder haben von Montag bis Freitag am Vormittag jeweils vier Lektionen Unterricht plus eine angemessene Pause. Der Schulrat bestimmt den einheitlichen Unterrichtsbeginn. Alternieren ist nur am Nachmittag gestattet.

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