Blockzeiten
Im obligatorischen Kindergarten und auf der Primarstufe gilt die Blockzeitenregelung gemäss Volksschulgesetz, SRSZ 611.210, § 26.
Alle Kinder haben von Montag bis Freitag am Vormittag jeweils vier Lektionen Unterricht plus eine angemessene Pause. Der Schulrat bestimmt den einheitlichen Unterrichtsbeginn. Alternieren ist nur am Nachmittag gestattet.