Navigieren im Kanton Schwyz

Heilpädagogische Früherziehung

In der heilpädagogischen Früherziehung werden Kinder im Vorschulalter mit

  • einer kognitiven Entwicklungsverzögerung
  • einer körperlichen Behinderung
  • einer verzögerten, eingeschränkten oder gefährdeten Entwicklung im Bereich Sehen, Hören, Sprechen und/oder Bewegen
  • oder mit Auffälligkeiten im Verhalten

im familiären und sozialen Umfeld unterstützt und gefördert. Die Kinder werden entweder einzeln oder in einer Kleingruppe gefördert. Die heilpädagogische Früherziehung beinhaltet auch die Begleitung und Beratung der Erziehungsberechtigten und die Zusammenarbeit mit anderen Fachpersonen (z.B. Therapeut oder Therapeutin, Kinderarzt oder Kinderärztin).

Die Förderschwerpunkte sind

  • Denk- und Spielentwicklung
  • Aufbau von Sprache und Kommunikation
  • Unterstützung der emotionalen und sozialen Entwicklung
  • Entwicklung der Wahrnehmung und Motorik

Die heilpädagogische Früherziehung findet entweder in der Frühberatungsstelle oder bei der Familie zu Hause statt.

  • RGZ-Stiftung in Pfäffikon für die Bezirke March, Höfe und Einsideln, plus Unter- und Oberiberg, Alpthal (Bezirk Schwyz)
  • FTSK in Brunnenfür die Bezirke Küssnacht, Gersau und Schwyz (ohne Unter- und Oberiberg, Alpthal)

Anmeldung

Das Kind kann durch die Erziehungsberechtigten oder mit deren Einverständnis durch einen Arzt/eine Ärztin (Hausärztin, Kinderärztin, Kinderpsychiaterin), die Abteilung Schulpsychologie (ASP), den Kinder und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJP, TriaPlus) oder eine andere anerkannte Fachstelle oder Fachperson bei einer der Frühberatungs- und Therapiestellen in Brunnen oder Pfäffikon angemeldet werden.

Abklärung

Nach der Anmeldung führt die entsprechende Frühberatungs- und Therapiestelle beim Kind eine Abklärung durch. Diese umfasst heilpädagogische Diagnostik auf der Basis einer systemischen Sichtweise. Sie beinhaltet Arbeit mit dem Kind und Gespräche mit dem familiären und sozialen Umfeld. Anschliessend verfasst die Frühberatungs- und Therapiestelle einen Abklärungsbericht.

Antrag

Die Frühberatungs- und Therapiestelle reicht den Abklärungsbericht zusammen mit dem Gesuch und dem kinderärztlichen Attest (oder einer Empfehlung einer anderen externen Fachperson) beim Amt für Volksschulen und Sport (AVS) ein. Dafür braucht es das Einverständnis der Erziehungsberechtigten.

Ärztliche oder psychologische Empfehlung

Die Indikation ist vor Beginn der HFE von einem Kinderarzt/einer Kinderärztin, einem Psychologen/einer Psychologin (KJP oder der ASP) zu bestätigen. Damit wird gewährleistet, dass Kinder mit Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen frühzeitig von einer Fachperson untersucht werden.

Bewilligung oder Ablehnung

Das AVS prüft die Unterlagen und teilt der Frühberatungs- und Therapiestelle mit, ob die beantragte Massnahme bewilligt oder abgelehnt wird. Daraufhin nimmt die Frühberatungs- und Therapiestelle mit den Erziehungsberechtigten Kontakt auf, damit die HFE zeitnah umgesetzt werden kann.

Verfügung

Die Erziehungsberechtigten, die Frühberatungs- und Therapiestelle sowie die Fachperson (Kinderarzt, Kinderspital, Triaplus oder ASP) erhalten eine Verfügung. Die Erziehungsberechtigten haben ein Beschwerderecht, sowohl bei einer Bewilligung wie auch bei einer Ablehnung.

Früherziehung im Kindergarten

Früherziehung für Kinder mit Hör- und/oder Sehbehinderungen

Kinder mit einer Hör- und/oder Sehbehinderung können mit spezifischer Früherziehung durch folgende Institutionen gefördert werden:

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Hör- und Sehbehinderung.

Dauer der Heilpädagogischen Früherziehung

HFE dauert in der Regel maximal bis zum Eintritt in den Kindergarten. In Ausnahmefällen kann HFE nach Eintritt in den Kindergarten weitergeführt werden. Die Dauer und der Umfang der HFE ist abhängig von Art und Ausprägung der Behinderung bzw. der Beeinträchtigung.

Verfügungen für Kinder unter vier Jahren werden in der Regel für max. 2 Jahre oder max. bis zum voraussichtlichen Eintritt in den (freiwilligen) Kindergarten ausgestellt. HFE im Kindergarten wird vom AVS nur im Ausnahmefall bewilligt. Entsprechende Verfügungen werden für die gesamte Kindergartenzeit ausgestellt. Eine Verlängerung der Massnahme oder Erhöhung der Stundenzahl, z.B. bei Repetition eines Kindergartenjahres, ist nicht möglich.

Umfang der Heilpädagogischen Früherziehung

In der Regel wird HFE bis zum Eintritt in den Kindergarten mit einer Intensität von 60 - 90 Minuten pro Woche (bzw. max. 67 ½ Stunden pro Jahr) verfügt. Eine höhere Intensität von 120 – 180 Minuten pro Woche (bzw. max. 135 Stunden pro Jahr) ist schriftlich zu begründen. Für Kinder mit diagnostizierter Autismus-Spektrum-Störung können max. 240 Minuten pro Woche (bzw. max. 180 Stunden pro Jahr) beantragt werden.

Nach Eintritt in den Kindergarten ist nur in begründeten Ausnahmefällen eine Weiterführung der HFE möglich. Das AVS sieht für diesen Fall max. 36 Stunden HFE, bei einer diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung max. 72 Stunden vor.

Für entwicklungsgefährdete Kinder, die jedoch keine klare Indikation für eine HFE haben, kann HFE für die Dauer von maximal einem Jahr beantragt werden. Für diesen Fall sind max. 18 Stunden Förderung (1 Förderstunde = 60 Minuten Arbeit mit dem Kind) vorgesehen.

Kosten

Die Kosten für die Abklärung sowie die HFE trägt vollumfänglich der Kanton.

Aufhebung bei Sonderschulung

Mit Zuweisung zu einer verstärkten Massnahme (Sonderschulung) endet die HFE. Das AVS vergütet auf entsprechenden Antrag eine Übergabepauschale für einen letzten Kontakt mit den Erziehungsberechtigten und dem Kind, ein Übergabegespräch sowie allfällige weitere Beratungsgespräche im 1. Quartal des Kindergartens.

Auskunftspflicht / Schweigepflichtentbindung

Die durchgeführten Abklärungen und die Arbeit mit dem Kind müssen dokumentiert werden, sodass sie bezüglich Zeitpunkt, Umfang und Inhalt für das AVS nachvollziehbar und überprüfbar sind.

Die Eltern unterzeichnen ein Formular, welches sämtliche involvierten Fachpersonen und -stellen gegenüber dem AVS von der Schweigepflicht entbindet. Das AVS wird dadurch ermächtigt, für das Verfügen von Leistungen jederzeit Auskünfte und Unterlagen einzuholen.

Formulare für Fachpersonen

Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken