Navigieren im Kanton Schwyz

Einzel- und Gemeinschaftliche Adoption

Bei einer gemeinschaftlichen Adoption adoptieren zwei Eheleute gemeinsam ein minderjähriges Kind. Die Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Adoption ist nur möglich, wenn sie dem Wohl und den Bedürfnissen des Kindes dient. Wenn eine alleinstehende Person ein minderjähriges Kind adoptieren möchte, spricht man von einer Einzeladoption.

Wer kann ein Gesuch stellen?

Verheiratete Personen können ein Kind, zu dem noch kein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, nur gemeinschaftlich adoptieren. Die gemeinschaftliche Adoption ist für unverheiratete Paare und Personen, die in registrierter Partnerschaft leben, rechtlich nicht möglich. Einzeladoptierende müssen dieselben Kriterien erfüllen wie adoptierende Paare. Dies bedeutet, dass sie unter anderem allein die finanziellen Verpflichtungen tragen und die nötige Präsenz beim Kind gewährleisten müssen. Die Anforderungen sind hoch.

Antragstellende Personen müssen

  • mindestens 28 Jahre alt sein,
  • mindestens drei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben (bei gemeinschaftlicher Adoption) und
  • bereits während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben.

Bitte beachten Sie die gesetzlich vorgegebene Altersdifferenzgrenze von minimal 16 Jahren und maximal 45 Jahren zwischen Kind und künftigen Adoptiveltern.

Die Teilnahme an einem Informationsanlass und einem Vorbereitungskurs vor Einreichung des Adoptionsgesuchs ist obligatorisch. Weitere Informationen finden Sie unter www.pa-ch.ch.

(a) Aufnahmeverfahren zur späteren Adoption – Verfahren hängt vom Herkunftsland ab

Die Schweiz hat das Haager Adoptionsabkommen ratifiziert. Es sind auch Adoptionen aus Ländern möglich, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben. Daher ist das Herkunftsland des Kindes ausschlaggebend für die Form des Aufnahmeverfahrens.

  • Nationales Aufnahmeverfahren Prozess-PDF (wird noch ergänzt)
  • Internationales Aufnahmeverfahren Prozess-PDFs (wird noch ergänzt)

(b) Eignungsbescheinigung

In einem ersten Schritt müssen Sie als potentielle Adoptiveltern ein Gesuch um Erteilung einer Eignungsbescheinigung stellen.

Künftige Adoptiveltern müssen für ihr Kind bis zu dessen Volljährigkeit gut sorgen können. Ihre Eignung wird auf der Grundlage der Antragsunterlagen und von persönlichen Gesprächen geprüft. Die Ergebnisse werden in einem Sozialbericht festgehalten. Die Eignungskriterien für künftige Adoptiveltern sind in Gesetzen, Verordnungen und durch fachliche Standards definiert. Zur Abklärung zieht die kantonale Behörde eine Person bei, die in sozialer Arbeit oder Psychologie fachlich qualifiziert ist und Berufserfahrung im Kindesschutz- oder Adoptionswesen hat. Die Sozialabklärungen werden grundsätzlich durch die PACH (www.pa-ch.ch) durchgeführt. Basierend auf dem Sozialbericht stellt die kantonale Zentralbehörde Adoption eine Eignungsbescheinigung aus. Diese Verfügung ist für drei Jahre gültig und kann erneuert werden.

An die Eignung der künftigen Adoptiveltern sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn ein über 4 Jahre altes oder ein gesundheitlich beeinträchtigtes Kind oder gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen werden sollen oder bereits mehrere Kinder in der Familie leben.

Wenn Sie sich bei der Zentralen Behörde Adoption telefonisch über die Aufnahme eines Pflegekindes zum Zweck der Adoption informiert haben, ein Pflegekind aus dem Ausland oder der Schweiz aufnehmen wollen und die Voraussetzungen für eine Gesuchstellung erfüllen, können Sie mit dem Gesuchformular die Abklärung Ihrer Eignung beantragen.

(c) Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes als Pflegekind

Wird künftigen Adoptiveltern, die über eine gültige Eignungsbescheinigung verfügen, von den zuständigen Behörden ein Kind zwecks Adoption vorgeschlagen und sie akzeptieren diesen Vorschlag, braucht es eine Bewilligung für die Aufnahme seitens der kantonalen Zentralbehörde Adoption. Erst nach diesem Entscheid darf das Kind zu seinen künftigen Adoptiveltern ziehen. Sollte das Kind aus dem Ausland stammen, können die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz ebenfalls erst nach diesem Entscheid geregelt werden.

(d) Gesuch um gemeinschaftliche Adoption

Die künftigen Adoptiveltern können nach einem Jahr erfolgreicher Pflegezeit und bei Erfüllung der folgenden gesetzlichen Voraussetzungen die Adoption eines Pflegekindes in der Schweiz beantragen.

gesetzliche Voraussetzungen (gemäss Art. 264 - 265d ZGB):

  • Mind. 1-jähriges Pflegeverhältnis (Hausgemeinschaft) zwischen Pflegekind und Adoptiveltern
  • Adoptiveltern verheiratet, mind. 3 Jahre gemeinsamer Haushalt, mind. 28. Jahre alt
  • Mindestens 16 Jahre Altersunterschied zwischen Kind und Adoptiveltern
  • Maximal 45 Jahre Altersunterschied zwischen Kind und Adoptiveltern
  • Zustimmung der leiblichen Eltern des Kindes
  • Zustimmung des urteilsfähigen Adoptivkindes
  • Zustimmung der Kindesschutzbehörde, wenn das Kind bevormundet oder verbeiständet ist

Kosten

Adoptionsverfahren sind gebührenpflichtig. Die Kosten werden nach Aufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt CHF 180.–, bei geringen finanziellen Mitteln CHF 120.–.

Weitere Informationen zur internationalen Adoption

Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken