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Erwachsenenadoption

Erwachsenenadoption (Art. 266 ZGB)

Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:

  • sie dauernd aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen hilfsbedürftig ist und die künftige Adoptiveltern ihr während mindestens einem Jahr Pflege erwiesen haben;
  • die künftigen Adoptiveltern ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
  • andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den künftigen Adoptiveltern im gleichen Haushalt gelebt hat.

Zusätzlich gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger:

  • Mindestalter von 28 Jahren der adoptionswilligen Personen
  • Mindestaltersunterschied von 16 Jahren und Höchstaltersunterschied von 45 Jahren zwischen den adoptionswilligen Personen und der zu adoptierenden Person
  • Zustimmung der zu adoptierenden Person
  • Würdigung der Einstellung der Nachkommen der adoptionswilligen Personen sowie der Angehörigen der zu adoptierenden Person
  • Die Zustimmung der leiblichen Eltern der zu adoptierenden Personen ist nicht nötig
  • Die volljährige Person erhält nicht das Bürgerrecht der adoptierenden Personen

Eine Erwachsenenadoption kann als gemeinschaftliche Adoption oder als Einzeladoption erfolgen.

Formulare

Gemeinschaftliche Adoption

Einzeladoption

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