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Fürsorgerische Unterbringung

Leidet eine Person, an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung oder ist sie schwer verwahrlost, darf sie in einer geeigneten Institution untergebracht werden. Dies nur dann, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders - also ambulant - erfolgen kann (Art. 426 ZGB). Die Fürsorgerische Unterbringung (FU) stellt also einen sehr starken Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Entsprechend sorgfältig muss vorgegangen werden, wenn eine solche Massnahme geprüft wird.

FU durch die Erwachsenenschutzbehörde

Grundsätzlich ist die Erwachsenenschutzbehörde für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung zuständig (Art. 428 ZGB). Für die Beurteilung, ob eine FU erforderlich ist, wird die Erwachsenenschutzbehörde einerseits eine ärztliche Meinung einholen, andererseits die betroffene Person persönlich anhören.
Die betroffene Person ist zu entlassen, sobald der Grund für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr besteht (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde muss auf jeden Fall spätestens nach sechs Monaten überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung noch bestehen und ob die Institution noch geeignet ist (Art. 431 Abs. 1 ZGB).
Die gleichen Bestimmungen gelten, wenn eine Person für eine psychiatrische Begutachtung in eine Institution eingewiesen werden muss (Art. 449 ZGB).

FU durch den Arzt

Liegt Gefahr im Verzug, so ist nach der Gesetzgebung des Kantons Schwyz jeder in der Schweiz zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Arzt befugt, die fürsorgerische Unterbringung anzuordnen. Die Unterbringung durch den Arzt darf maximal sechs Wochen dauern. Hat sich bis dahin der Zustand der betroffenen Person nicht soweit gebessert, dass sie entlassen werden kann, so ist die weitere Unterbringung durch die Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen. (§ 34 Abs. 2 bis 4 EGzZGB, SRSZ 210.100)
Die fürsorgerische Unterbringung durch den Arzt ist der Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen (Formular FU durch den Arzt).

Rechte der betroffenen Person

Da es sich bei der FU um einen sehr starken Eingriff handelt, ist es umso wichtiger, dass die betroffene Person über ihre Rechte aufgeklärt wird. Die betroffene Person hat im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung das Recht:

  • eine Vertrauensperson beizuziehen, die sie im Varfahren und während der Unterbringung unterstützt (Art. 432 ZGB)
  • vom einweisenden Arzt (Art. 430 ZGB) oder der einweisenden Behörde (Art. 447 ZGB) persönlich angehört zu werden
  • gegen die fürsorgerische Unterbringung (durch Arzt oder KESB) innert 10 Tagen (Art. 450b Abs. 2 ZGB) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen. Eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Es reicht die Willensäusserung, z.B. «Ich will entlassen werden.»
 

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