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Gesetzliche Vertretung durch Angehörige

Wenn jemand nicht mehr selber handeln kann und weder eine Patientenverfügung noch ein Vorsorgeauftrag besteht, dann ist im Zivilgesetz (ZGB) vorgesehen, dass die Angehörigen in bestimmten Aufgabenbereichen vertretungsberechtigt sind.

Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in

Wird eine verheiratete oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Person urteilsunfähig, so ist der Ehegatte oder der eingetragene Partner resp. die eingetragene Partnerin zur Vertretung berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass sie im gleichen Haushalt lebt oder regelmässig persönlichen Beistand leistet und dass kein Vorsorgeauftrag und keine entsprechende Beistandschaft besteht (Art. 374 Abs. 1 ZGB).
In einer solchen Situation kann der Ehegatte oder der eingetragene Partner / die eingetragene Partnerin

  • alles tun, was zur Deckung des üblichen Unterhalts normalerweise erforderlich ist
  • die ordentliche Verwaltung des Einkommens und des Vermögens vornehmen
  • die Post öffnen und erledigen
  • (Art. 374 Abs. 2 ZGB)

Sind im Rahmen der Vermögensverwaltung ausserordentliche Handlungen erforderlich (z.B. der Verkauf einer Liegenschaft oder die Liquidation einer Firma), dann ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einzuholen (Art. 374 Abs. 3 ZGB). Wenn Sie unsicher sind, ob die Zustimmung zu einem bestimmten Geschäft erforderlich ist, dürfen gerne unsere Fachberatung in Anspruch nehmen.

Manchmal verlangen z.B. Banken eine Bestätigung, dass der Ehegatte oder der eingetragene Partner / die eingetragene Partnerin zur Vertretung berechtigt ist. In einem solchen Fall kann bei der Erwachsenenschutzbehörde eine Urkunde über die Vertetungsberechtigung verlangt werden (Art. 376 Abs. 1 ZGB).

Vertretung bei medizinischen Massnahmen

Ist jemand urteilsunfähig und sind Entscheidungen über medizinische Massnahmen zu treffen, so ist in Art. 378 Abs. 1 ZGB folgende Reihenfolge für die Vertretungsberechtigung vorgesehen:

  1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person
  2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen
  3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet
  4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet
  5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten
  6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten
  7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten

Zum besseren Verständnis

Die Liste ist so zu lesen, dass immer der nächste Punkt geprüft wird, wenn der soeben geprüfte Punkt nicht zutrifft. Wenn jemand keine Patientenverfügung hat (1), dann ist zu prüfen ob eine Beistandschaft für die Vertretung bei medizinischen Massnahmen besteht (2). Gibt es auch keinen Beistand (2), keinen Ehegatten (3) und niemanden im gleichen Haushalt (4), dann sind die Kinder (5) zur Vertetung berechtigt. Hat die betroffene Person auch keine Kinder (5) und sind die Eltern z.B. schon verstorben (6), dann wären die Geschwister (7) zur Vertetung berechtigt.
Gibt es niemanden, der nach dieser Reihenfolge zur Vertretung berechtigt ist und sind Entscheidungen zu treffen, so kann die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft errichten und jemanden zur Vertretung berechtigen (Art. 381 Abs. 1 ZGB).

Abschluss eines Betreuungsvertrages

Die zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person kann die betroffene Person auch beim Abschluss eines Betreuungsvertrages mit einer Institution vertreten (Art. 382 Abs. 3 ZGB). So sind also z.B. die Kinder berechtigt, für ihre Eltern einen Vertrag mit einem Altersheim abzuschliessen, wenn ein Altersheimeintritt erforderlich ist und sie nach obiger Reihenfolge gemäss Art. 378 Abs. 1 ZGB zur Vertetung bei medizinischen Massnahmen berechtigt sind.

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