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Vorsorgeauftrag

Wer infolge von Altersschwäche, eines schweren Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr urteilsfähig ist, kann nicht mehr für sich selber sorgen und ist auf Hilfe Dritter angewiesen. Das Erwachsenenschutzrecht sieht mit dem Vorsorgeauftrag in Art. 360 ZGB ein rechtliches Instrument vor, mit welchem jede handlungsfähige Person für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit vorsorgen kann. Mit dem Vorsorgeauftrag kann man eine natürliche oder juristische Person (z.B. Treuhandgesellschaft) beauftragen, im Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit die Personensorge, die Vermögenssorge oder die Vertretung im Rechtsverkehr zu übernehmen.

Form des Vorsorgeauftrags

Die Errichtung eines Vorsorgeauftrags ist an Formvorschriften geknüpft (Art. 361 ZGB). Es gibt, ähnlich wie beim Testament, zwei Möglichkeiten, einen Vorsorgeauftrag zu verfassen. Entweder wird ein Vorsorgeauftrag vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder durch einen Notar öffentlich beurkundet.
Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, kann der Vorsorgeauftrag keine Wirkung entfalten. In diesem Fall sind durch die Erwachsenenschutzbehörde Massnahmen des Erwachsenenschutzes zu prüfen. 

Empfehlung

Wir empfehlen Ihnen für die Erstellung des Vorsorgeauftrages den Rat und die Unterstützung von Fachpersonen (Anwälte, Notare oder Beratungsstellen) einzuholen.
Im Kanton Schwyz kann neben dem Notar auch ein Rechtsanwalt oder der Gemeinde- oder Landschreiber die öffentliche Beurkundung durchführen (§ 10 Bst. c EGzZGB).

Inhalt des Vorsorgeauftrags

Damit ein Vorsorgeauftrag für gültig erklärt (validiert) werden kann (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), muss er inhaltlich gewisse Minimalanforderungen erfüllen:

  • Der Vorsorgeauftrag muss den Auftraggeber und den Beauftragten klar bezeichnen
  • Aus dem Vorsorgeauftrag muss klar hervorgehen, dass der Auftrag für den Fall einer dauernden oder länger andauernden Urteilsunfähigkeit Wirkung entfaltet
  • Der Aufgabenbereich des Beauftragten muss mindestens in genereller Weise bezeichnet oder umschrieben werden, sofern dieser eingeschränkt werden soll
  • Schränkt der Auftraggeber den Aufgabenbereich nicht ein, so geht man von einem umfassenden Vorsorgeauftrag aus, der sowohl die Personen- und Vermögenssorge als auch die Vertretung im Rechtsverkehr umfasst

Hinterlegungsort

Art. 361 Abs. 3 ZGB sieht vor, dass beim Zivilstandsamt angegeben werden kann, ob ein Vorsorgeauftrag existiert und wo dieser hinterlegt ist. Im Kanton Schwyz gibt es jedoch keine vom Gesetzgeber bestimmte Hinterlegungsstelle.

Validierung

Wird eine Person urteilsunfähig, so muss die KESB die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags feststellen. Dabei prüft (validiert) die KESB folgende Punkte:

  • Ist der Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden?
  • Sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrages eingetreten?
  • Ist die beauftragte Person für die Aufgabe geeignet?
  • Sind weitere Massnahmen des Erwachsenenschutz erforderlich?

Kann der Vorsorgeauftrag in Kraft gesetzt werden, so weisst die KESB die vorsorgebeauftragte Person in ihre Aufgaben ein und händigt ihr eine Urkunde über ihre Befugnisse als vorsorgebeauftragte Person aus.

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