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Besuchsrecht und persönlicher Verkehr

Eltern und Kinder, die nicht zusammenleben, haben gegenseitig Anspruch auf einen angemessenen Kontakt und gegenseitige Besuche. Grundsätzlich liegt es in der Kompetenz und der Pflicht der Eltern, Besuchs- und Ferienrechte einvernehmlich zu regeln. Erst wenn die Eltern dazu nicht in der Lage sind, wird je nach Fall entweder von der KESB oder dem Gericht auf Antrag eines Elternteils das Besuchsrecht geregelt. Bei der Festlegung des Besuchs- und Ferienrechts ist grundsätzlich das Kindeswohl massgebend. Im Falle von Konflikten um die Regelung des Besuchsrechts kann, bei Bedarf, eine Beistandschaft mit dem Auftrag errichtet werden, die Eltern und das Kind in der Ausübung des Besuchsrechts zu unterstützen und bei Konflikten zu vermitteln.

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