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Elterliche Sorge

Die Elterliche Sorge ist die gesetzliche Befugnis der Eltern, für das unmündige Kind die nötigen Entscheidungen zu seinem Wohl zu treffen. Seit dem 1. Juli 2014 sieht das Schweizerische Recht die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall vor. Nicht miteinander verheiratete Eltern, die das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen, müssen dafür eine entsprechende Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde abgeben. Die Eltern können diese Erklärung zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung direkt beim Zivilstandsamt abgeben. Auf dem gleichen Formular haben die Eltern die Zuteilung der AHV Erziehungsgutschriften zu vereinbaren. Erfolgt die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu einem späteren Zeitpunkt, wird sie bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes abgegeben. Verweigert ein Elternteil die Zustimmung, kann sich der andere Elternteil an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wenden. Diese erteilt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern dadurch keine Gefährdung des Kindeswohls entsteht.

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