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Kindesvermögen

Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Vermögen der Kinder zu verwalten. Das Vermögen des Kindes darf nur in Ausnahmenfällen und mit Bewilligung durch die Kindesschutzbehörde für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden. Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen hingegen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden. Ebenso dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwendet werden.

Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde ein Inventar über den Nachlass und das Vermögen des minderjährigen Kindes einzureichen. Die KESB muss prüfen, ob die Interessen des Kindes am Nachlass gewahrt sind, und ob das Kindesvermögen ordnungsgemäss verwaltet wird. Ist die sorgfältige Verwaltung des Kindesvermögens nicht ausreichend gewährleistet, trifft die KESB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens (z.B. Vermögenssperre oder Übertrag der Verwaltung des Vermögens an einen Beistand / eine Beiständin).

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