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Unterhalt

Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes, inbegriffen die Kosten für Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen aufzukommen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet.

Am 1. Januar 2017 ist das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Ziel des neuen Rechts ist es, den Unterhaltsanspruch des Kindes zu stärken, unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern. Die Eltern haben gemeinsam und ein jeder Elternteil nach seinen Kräften in Form von Pflege und Erziehung und/oder Geldzahlungen für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Der Unterhalt des Kindes besteht aus dem Bar- und dem Betreuungsunterhalt. Der Barunterhalt umfasst die direkten Kinderkosten, wie die Kosten für Nahrung und Kleidung oder Wohn- und Fremdbetreuungskosten. Der Betreuungsunterhalt deckt hingegen die Kosten ab, die durch die Eigenbetreuung des Kindes entstehen (z. B. ungedeckte Lebenshaltungskosten des hauptbetreuenden Elternteils).

Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert mindestens bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung.

Bei Einigkeit von nicht miteinander verheirateten Eltern ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes für die Genehmigung des (abgeänderten) Unterhaltsvertrages zuständig. Mit einer solchen Genehmigung wird der Unterhaltsvertrag verbindlich.

Bei Uneinigkeit entscheidet das zuständige Gericht am Wohnsitz einer Partei. Bei Einigkeit von geschiedenen Eltern ist ebenfalls die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes für die Genehmigung des Unterhaltsvertrages zuständig. Bei Uneinigkeit entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.

Fragebogen zur Bemessung des Unterhaltsbeitrages

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