Navigieren im Kanton Schwyz

Vaterschaft

Das Kindesverhältnis zum unverheirateten Vater entsteht durch dessen Anerkennung. Die Anerkennung ist beim zuständigen Zivilstandsamt vorzunehmen. Der Vater wird im Zivilstandsregister und in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen. Das Kind erhält dadurch einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen und allenfalls auf Sozialleistungen.

Vater und Kind werden gegenseitig erbberechtigt und haben einen Anspruch auf persönlichen Verkehr.

Anerkennt ein Vater sein Kind nicht innert angemessener Frist, und leitet die Mutter nicht selber eine Vaterschaftsklage ein, so ernennt die KESB in der Regel für das Kind eine Beistandsperson, welche dessen Interessen gegenüber dem Vater wahrnimmt und allenfalls eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage beim zuständigen Gericht einreicht.

Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken