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Zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen

Je nach Gefährdung des Kindeswohls kann die KESB unterschiedliche Kindesschutzmassnahmen anordnen:

Ermahnungen und Weisungen

Die KESB kann die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen oder ihnen Weisungen erteilen, zum Beispiel betreffend die Pflege, Erziehung oder Ausbildung. Sie kann auch eine Fachperson bestimmen, welche die Eltern oder das Kind in bestimmten Angelegenheiten berät und beaufsichtigt. Dieser Person ist Einblick und Auskunft zu geben. Ein Beispiel einer Weisung wäre die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zwischen den Eltern, welche eine stark konfliktbehaftete Beziehung führen, die sich nachteilig auf das Kind ausübt.

Beistandschaften

Wenn die getätigten Abklärungen ergeben, dass Eltern mit der Erziehung und Betreuung ihres Kindes überfordert sind, stellt die KESB zum Schutz des Kindes und zur Unterstützung der Eltern eine Beistandsperson dem Kind zur Seite, welche die Eltern bei der Erziehung und Betreuung ihres Kindes mit Rat und Tat unterstützt.
Der Beistandsperson können zudem besondere Befugnisse übertragen werden, wie zum Beispiel die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft oder die Vertretung des Kindes gegenüber den Lehrpersonen.
Die elterliche Sorge kann bei Notwendigkeit eingeschränkt und die entsprechenden Vertretungsrechte der Beistandsperson übertragen werden.

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Grundsätzlich steht den Eltern das Recht, über den Aufenthalt ihres Kindes zu bestimmen, zu. Kann der Schutz des Kindes aber nicht mehr anders gewährt werden, entzieht die KESB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und bringt das Kind in angemessener Weise an einem geeigneten Ort unter.
Der geeignete Unterbringungsort richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes. Eine Unterbringung in einer Pflegefamilie oder in einem Kinder- oder Jugendheim kann je nach Kind das Richtige sein. Stets wird auch überprüft, ob nahestehende Angehörige, wie Grosseltern, oder Vertrauenspersonen der Familie das Kind an Stelle der Eltern betreuen können.

Entziehung der elterlichen Sorge

Sind alle anderen Kindesschutzmassnahmen im Vorfeld erfolglos geblieben, um die bestehende Kindeswohlgefährdung abzuwenden, oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die KESB den Eltern die elterliche Sorge und ernennt einen Vormund oder eine Vormundin für das Kind. Dies kann der Fall sein, wenn sich die Eltern überhaupt nicht um das Kind kümmern, unklar ist, wo sich die Eltern überhaupt aufhalten und bei wichtigen Entscheidungen für das Kind nicht beigezogen werden können (z.B. notwendige medizinische Behandlungen).

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