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Inkrafttreten der Höchstzahlenvollzugsverordnung (HöVV)

Der Bund hat die Kantone verpflichtet, die zulasten der obligatorischen Krankenkasse (OKP) ambulant tätigen Ärzte in einem oder mehreren Fachgebieten zu beschränken und bei Erreichen oder Überschreiten der Höchstzahl keine weiteren Ärzte mehr für das entsprechende Fachgebiet zuzulassen. Entsprechend den Vorgaben des Bundes tritt ab 1. Juli 2023 die Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich (HöVV, SRSZ 572.211) in Kraft. Um eine bessere Verteilung des medizinischen Angebots sicherzustellen, sind die Versorgungsregionen Innerschwyz und Ausserschwyz vorgesehen.

Derzeit bestehen Höchstzahlen für die Versorgungsregion Innerschwyz im Fachgebiet Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für die Versorgungsregion Ausserschwyz im Fachgebiet Kardiologie. In den übrigen Fachgebieten gibt es keine Beschränkungen. In Fachgebieten ohne Begrenzung oder unterschrittenen Höchstzahlen erhalten die in freier Praxis tätigen Ärzte wie bisher eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP. Angestellte Ärzte im ambulanten Bereich erhalten hingegen neu bei Erfüllung der Zulassungskriterien eine Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP. Bei erreichten oder überschrittenen Höchstzahlen werden bei Erfüllung der Zulassungskriterien keine Zulassung oder Berechtigung ausgestellt. Auf Antrag können die Gesuchsteller für sechs Monate auf einer Warteliste geführt werden, wobei eine einmalige Verlängerung um weitere sechs Monate beantragt werden kann.

Die Vergabe von Zulassungen respektive Berechtigungen erfolgt entsprechend des Eingangs des Gesuchs, sofern das Gesuch vollständig eingereicht wurde. Bei Praxisübergaben kann ein Zulassungsgesuch dank einer Ausnahmeregelung prioritär behandelt werden.

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