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IVSE Verbindungsstelle

Die IVSE (Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen) ist ein Konkordat, das die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse ermöglicht. Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen, wobei der Kanton Schwyz auch in allen Bereichen beigetreten ist. Die kantonalen Verbindungsstellen tauschen Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.

Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:

  • A - Kinder- und Jugendheime einschliesslich Massnahmenvollzug bei Jugendlichen bis zum 25. Lebensjahr
  • B - Einrichtungen für erwachsene Personen mit Behinderung
  • C - Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich (ausgenommen Kliniken)
  • D - Sonderschulen unter Einbezug von Internaten

Regelung der Leistungsabgeltung – Kostenübernahmegarantie

Die IVSE regelt den Grundsatz der Kostenübernahmegarantie wie folgt: «Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.» Damit wird festgelegt, dass eine bestimmte Leistung über einen definierten Zeitraum durch die öffentliche Hand mitfinanziert wird.

IVSE-Bereich A

Je nach Fall ist die Zuständigkeit unterschiedlich geregelt. Die entsprechenden Abklärungen bezüglich der Zuordnung wird durch die IVSE Verbindungsstelle gemacht.

Die Zuständigkeit für Kostenübernahmegarantien für Schulunterricht während eines Spital- oder Klinikaufenthaltes ist beispielsweise für den obligatorischen Unterricht bis zum 6. Schuljahr Angelegenheit der Wohnortgemeinde. Für den obligatorischen Unterricht der Oberstufe ist der Bezirk zuständig.

IVSE-Bereich B

Bei Erwachsenen mit Invalidität oder Erwerbsbehinderung ist das Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) Kostengarant. Bei fehlenden Mitteln bezüglich Selbstkostenbeitrag liegt die sozialhilferechtliche Zuständigkeit bei der Wohnsitzgemeinde. Die entsprechenden Abklärungen werden durch die IVSE Verbindungsstelle vorgenommen.

IVSE-Bereich C

Für die Platzierungen und deren Finanzierung sind die Gemeinden zuständig.

IVSE-Bereich D

Für Personen mit Sonderschulstatus ist das Amt für Volksschulen und Sport Kostengarant.

Einreichen des Gesuches:

Das Gesuch ist vor Eintritt in die Einrichtung einzureichen, damit es auch vor dem Eintritt bearbeitet werden kann. Ohne eine entsprechende Kostenübernahmegarantie besteht keine Verpflichtung bezüglich der Kostenübernahme durch den Kostengaranten.

Nur in begründeten Fällen von zeitlicher Dringlichkeit kann das Gesuch nach dem Eintritt eingereicht werden.

Aufgaben der IVSE Verbindungsstelle Kanton Schwyz

Die kantonale Verbindungsstelle ist zuständig für:

  • Die Koordination der Kostenübernahmegarantie bei den zuständigen Stellen
  • Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und die Übermittlung des Entscheides
  • Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung nach den kantonalen Vorgaben mit Verwaltungen, sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons
  • Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone
  • Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Einrichtungen bei denen Platzierungen bestehen
  • Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien

Dokumente

Links

Rechtliche Grundlagen

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