Kostentragung Kindesschutzmassnahmen
Am 30. Juni 2022 wurden die Änderungen des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 28. März 2007 (SEG, SRSZ 380.300) vom Kantonsrat angenommen. Die Änderungen der dazugehörigen Verordnung über Betreuungseinrichtungen vom 23. Juni 2009 (BetreuVO, SRSZ 380.313) wurden am 16. November 2022 vom Regierungsrat angenommen. Das neue Gesetz und die revidierte Verordnung traten per 1. Januar 2023 in Kraft.
Änderungen im Überblick
Die Kostentragung bei stationären und ambulanten Kindesschutzmassnahmen wird neu geregelt. Im Kanton Schwyz wird der Betriebskostenanteil neu durch den Kanton und die Gemeinde am zivilrechtlichen bzw. unterstützungsrechtlichen Wohnsitz der Kinder und Jugendlichen, die eine besondere Behandlung und Betreuung benötigen, je zur Hälfte getragen. Die hälftige Finanzierung des Betriebskostenanteils durch den Kanton und die Gemeinde ist unabhängig vom Einkommen der Eltern und davon, ob es sich um eine freiwillige oder durch die KESB angeordnete Massnahme handelt.
Für die Gemeinden besteht bezüglich Finanzierung des Beitrags bzw. der Pauschale der Unterhaltspflichtigen und für allfällige Nebenkosten bei stationären Einrichtungen eine Vorschusspflicht. Nur dieser Teil der Gesamtkosten gilt als Sozialhilfeleistung, sofern die Unterhaltspflichtigen nicht dafür aufkommen können.
Neue Prozesse
Die Änderungen haben einen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsprozesse des Kantons und der Gemeinden. Die Prozessübersicht stellt den Ablauf der Kostentragung dar: Vom Moment, in dem entschieden wird, dass eine Massnahme nötig ist, bis zur Überweisung der verrechneten Kosten an die Einrichtung.
Fall 1-3 aus Sicht der Gemeinde: Angeordnete Massnahmen
- Die Gemeinde erhält eine Meldung über die angeordnete Massnahme der KESB
- Die Gemeinde wird vom AGS zur Klärung der rechtmässigen Unterstützungsgemeinde oder zivilrechtlichen Wohngemeinde des Kindes angehört
- Die Gemeinde erhält eine Kopie der Kostenübernahmegarantie vom AGS
- Start der Massnahme
- Die Gemeinde erhält die Rechnungen für den Beitrag/Pauschale der Unterhaltspflichtigen direkt von der Einrichtung
- Die Gemeinde erhält vier Mal jährlich eine Rechnung vom AGS für 50% des Betriebskostenanteils
- Die Gemeinde fordert den Beitrag/Pauschale der Unterhaltspflichtigen bei diesen zurück und klärt allenfalls deren finanzielle Leistungsfähigkeit ab, wenn sie nicht für den Betrag aufkommen können.
Fall 4 aus Sicht der Gemeinde: Freiwillige Massnahmen, IVSE Einrichtung
- Die Sorgeberechtigten stellen ein Gesuch um Kostenübernahme an die Gemeinde (Freiwillig, Vorlage AGS)
- Die Gemeinde stellt den Antrag um Kostenübernahme dem AGS zu
- Die Gemeinde wird vom AGS zur Klärung der rechtmässigen Unterstützungsgemeinde oder zivilrechtlichen Wohngemeinde des Kindes angehört
- Die Gemeinde erhält eine Kopie der Kostenübernahmegarantie vom AGS
- Start der Massnahme
- Die Gemeinde erhält die Rechnungen für den Beitrag/Pauschale der Unterhaltspflichtigen direkt von der Einrichtung
- Die Gemeinde erhält vier Mal jährlich eine Rechnung vom AGS für 50% des Betriebskostenanteils
- Die Gemeinde fordert den Beitrag/Pauschale der Unterhaltspflichtigen bei diesen zurück und klärt allenfalls deren finanzielle Leistungsfähigkeit ab, wenn sie nicht für den Betrag aufkommen können.
Fall 5 aus Sicht der Gemeinde: Freiwillige Massnahmen, Nicht-IVSE Einrichtung
- Die Sorgeberechtigten stellen ein Gesuch um Kostenübernahme an die Gemeinde (Freiwillig, Vorlage AGS)
- Die Gemeinde stellt den Antrag um Kostenübernahme dem AGS zu
- Die Gemeinde erhält eine Kopie der Kostenübernahmegarantie vom AGS
- Start der Massnahme
- Die Gemeinde erhält die Rechnungen für den Beitrag/Pauschale der Unterhaltspflichtigen von der Einrichtung
- Die Gemeinde erhält vier Mal jährlich eine Rechnung vom AGS für 50% des Betriebskostenanteils
- Die Gemeinde fordert den Beitrag/Pauschale der Unterhaltspflichtigen bei diesen zurück und klärt allenfalls deren finanzielle Leistungsfähigkeit ab, wenn sie nicht für den Betrag aufkommen können.
Dokumente
- Antrag um hälftige Kostenübernahme bei freiwilligen Massnahmen Gemeinde an AGS
- Erläuterungen zur Teilrevision der Verordnung über die Betreuungseinrichtungen
- Erläuterungen zur Teilrevision des Gesetze über soziale Einrichtungen
- FAQ für die Übernahme ambulanter Massnahmen
- FAQ für sorgeberechtigte Personen bei freiwilligen Kindesschutzmassnahmen
- Gesuch um Kostenübernahme Sorgeberechtigte an Gemeinde
- Rechnungsformular für Pflegefamilien BK an AGS
- Rechnungsformular für Pflegefamilien BU an Gemeinden