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Ordentliche Einbürgerungen

Zielgruppe

Die ordentliche Einbürgerung gilt für folgende Personen:

  • Ausländerinnen oder Ausländer, die nicht mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sind
  • Ausländerinnen oder Ausländer, die mit einem Schweizer oder einer Schweizerin in einer eingetragenen Partnerschaft leben
  • minderjährige oder volljährige Kinder von Eltern, die nicht das Schweizer Bürgerrecht haben
  • ausländische Familien

Vorgehen

Informieren Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde über das Einbürgerungsverfahren im Kanton Schwyz. Dies ist wichtig, weil das Verfahren in jeder Gemeinde etwas anders ist.

Voraussetzungen

Aufenthalt (formelle Voraussetzung)

Eine Einbürgerung ist nur dann möglich, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung C
  • Sie können 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (Die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt) und
  • 5 Jahre ununterbrochener Wohnsitz in der Gemeinde vorweisen.

Integrationskriterien (materielle Voraussetzungen)

Eine Einbürgerung ist nur dann möglich, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie beachten die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Betreibungen, Steuern, Strafrechtsordnung)
  • Sie respektieren die Werte der Bundesverfassung
  • Sie können sich im Alltag in Wort und Schrift in deutscher Sprache verständigen
  • Sie nehmen am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teil
  • Sie fördern und unterstützen die Integration Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes, Ihrer eingetragenen Partnerin oder Ihres eingetragenen Partners oder Ihrer minderjährigen Kinder
  • Sie sind mit den hiesigen Lebensverhältnissen vertraut (Grundkenntnisse über die Schweiz, den Kanton und Ihre Gemeinde; Eingliederung in die schweizerische Gesellschaft)
  • Sie stellen keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz dar

Prüfung der Voraussetzungen

Wohngemeinde

Die zuständige Wohngemeinde prüft die Einbürgerungsvoraussetzungen. Die Prüfung erfolgt anhand der von Ihnen eingereichten Dokumente, anhand von amtlichen Registerabfragen, im Einbürgerungsgespräch und/oder durch einen Test. Ihre Gemeinde informiert Sie gerne darüber.

Bund

Das Departement des Innern bzw. die Abteilung Personenstand/Bürgerrecht überprüft die Einbürgerungsvoraussetzungen. Liegt eine positive Prüfung des Gesuchs vor, leitet die Abteilung Personenstand/Bürgerrecht das Einbürgerungsgesuch an das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes weiter (§ 16 Abs. 2 KBüV).

Kanton

Sobald vom Staatssekretariat für Migration die Einbürgerungsbewilligung des Bundes vorliegt, stellt das Departement des Innern den Antrag beim Kantonsrat für das Kantonsbürgerrecht. Nach Erteilung des Kantonsbürgerrechts und mit der Bezahlung aller Einbürgerungsgebühren wird die Einbürgerung definitiv vollzogen. Somit wird die Bürgerrechtsurkunde durch den Regierungsrat an die Bewerber zugestellt.

Wichtiger Hinweis

Ihre Grundkenntnisse über die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton Schwyz und in der Gemeinde werden durch die Einbürgerungsbehörde im Rahmen der persönlichen Anhörung geprüft oder der Gesuchsteller wird verpflichtet, auf seine Kosten bei einer vom Departement des Innern anerkannten Bildungseinrichtung (Berufsbildungszentrum BBZ in Pfäffikon und Goldau) eine Prüfung über die Grundkenntnisse abzulegen.
Zudem müssen Sie nachweisen, dass Sie Kenntnisse in Deutsch haben. Den Sprachnachweis über mündliche und schriftliche Kenntnisse in Deutsch (mündlich Referenzniveau B2, schriftlich Referenzniveau B1) können Sie mit nachfolgenden Dokumenten erbringen:

  • Schulbestätigung/-zeugnisse über den Besuch während mindestens sieben Jahren in der Schweiz auf Volksschulstufe oder Sekundarstufe II in deutscher Sprache
  • Zeugnis/Diplom über einen Abschluss einer Mittelschule, Hochschule oder Universität im deutschsprachigen Raum und in deutscher Sprache
  • Sprachdiplom, dass die Deutschkenntnisse auf dem geforderten Referenzniveau ausdrücklich bescheinigt
  • Wenn Ihre Muttersprache Deutsch ist, müssen Sie keinen Nachweis erbringen

Nach der persönlichen Anhörung und der rechtskräftigen Erteilung des Gemeindebürgerrechts stellt die Gemeinde die Einbürgerungsakten dem Departement des Innern zu.

Gebühren

  • Gemäss Art. 35 Abs. 2 BüG werden für die Einbürgerung kostendeckende Gebühren erhoben.
  • Auskünfte über die Höhe der Gebühren für das Gemeindebürgerrecht können bei der Einbürgerungsgemeinde und für das Kantonsbürgerrecht bei der Abteilung Personenstand/Bürgerrecht eingeholt werden.
  • Das Staatssekretariat für Migration erhebt für die Einbürgerungsbewilligung des Bundes eine Gebühr, die sich zwischen CHF 50.– und CHF 150.– bewegt.

Dauer des Verfahrens

Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens dauert zwischen einem Jahr bis zu zwei Jahren.

Doppelbürgerrecht und Mehrstaatlichkeit

Die Schweiz erlaubt das Doppelbürgerrecht und die Mehrstaatlichkeit. Bitte beachten Sie, dass es Staaten gibt, deren Bürgerinnen und Bürger mit dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ihre Staatsangehörigkeit verlieren. Informieren Sie sich deshalb bitte bei der zuständigen Behörde Ihres Herkunftslandes.

Kontakt

Einbürgerungsbehörde der Wohngemeinde oder des Wohnbezirkes des Kantons Schwyz.

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